Drucksache 18 / 20 879 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sibylle Meister (FDP) vom 02. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2019) zum Thema: Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und Antwort vom 14. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Sybille Meister (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20879 vom 2. September 2019 über Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist es zutreffend, dass es in Berlin Praxis ist, insoweit gemäß BNatSchG bei einem Bauvorhaben eine Ausgleichs- oder insbesondere Ersatzmaßnahme zu leisten ist, ein unmittelbar angrenzendes ansonsten geeignetes „Grundstück/ Teilgrundstück“ in Brandenburg nicht im Sinne des BNatSchG heranzuziehen? a. Wenn ja, warum (bitte die rechtlichen Gründe benennen)? Insbesondere, wenn man sich vor Augen führt, dass – unter Bezugnahme auf die Karte in der BR-Drs. 332/13 (dort S. 49, Anlage 4) – ein Teil der Region Berlin-Brandenburg als ein gemeinsamer Naturraum (D12) ausgewiesen ist und die Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG im räumlichen Bezug „gelockert“ und „nur“ im betroffenen Naturraum zu erfolgen hat. b. Wie hoch war die Anzahl der konkreten potenziell möglichen Fälle (im Sinne der Ziffer 1 dieser Schriftlichen Anfrage) und was waren die Gründe der Ablehnung der Heranziehung i.S.v. § 15 ff. BNatSchG für den Zeitraum des dritten Quartals 2016 bis zum dritten Quartal 2019 (nach Möglichkeit bitte tabellarisch unter Benennung der konkreten Flächen gegenüberstellen)? c. Wenn nein, in wie vielen Fällen wurde von einem Ausgleich oder einer Ausnahme im vorbezeichneten Sinne für den Zeitraum des dritten Quartals 2016 bis zum dritten Quartal 2019 Gebrauch gemacht (bitte tabellarisch unter Benennung der konkreten Flächen darstellen)? Antwort zu 1 a-c: Grundsätzlich sind Eingriffe in Natur und Landschaft am Eingriffsort, in räumlichem Funktionszusammenhang oder in dem betroffenen Naturraum auszugleichen. Berlin hat drei Naturräume. § 17 Absatz 1 Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln) ermöglicht, dass die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme auch außerhalb des durch den Eingriff betroffenen Naturraumes erfolgen können; § 17 Absatz 3 NatSchG Bln regelt, dass bei Ersatzzahlungen auch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des betroffenen Naturraumes (in ganz Berlin) verwendet werden sollen, jedoch innerhalb des Stadtgebietes von Berlin. Nur im begründeten Einzelfall können die Mittel auch anteilig für Maßnahmen außerhalb des Stadtgebietes verwendet werden. Bis heute wurde in keinem Fall eine Ersatzmaßnahme im Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg realisiert. Jede Gemeinde hat auf ihrem Territorium die Planungshoheit und muss diese lediglich mit der Nachbargemeinde abstimmen. 2 Die Realisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde ist nur im Einzelfall möglich und bedarf einer langfristigen und von allen Planungsebenen (Land Brandenburg, Gemeinde, Forstbehörde, untere Naturschutzbehörden etc.) getragenen Regelung. Es sind ggf. Landesentwicklungsplan, Regional- und Flächennutzungspläne, Grünordnungsplan, agrarstrukturelle Planungen, forstliche Rahmenplanung etc. zu berücksichtigen bzw. zu ändern. An einem Beispiel (Lichterfelde Süd) deutet sich aufgrund des Interesses der Gemeinde Teltow ggf. eine langfristig umzusetzende Lösung zugunsten des Landes Berlin an. Weitere Beispiele können hier nicht benannt werden. Frage 2: Ist es zutreffend, dass auf Grund einer fehlenden Möglichkeit der Schaffung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im vorbezeichneten Sinne in Berlin, ansonsten realisierbare Wohnungsbauvorhaben (insbesondere in Berliner Grenzlagen zu Brandenburg) nicht umgesetzt wurden (bitte die Anzahl der nicht realisierten Bauvorhaben für den Zeitraum des dritten Quartals 2016 bis zum dritten Quartal 2019 darstellen)? Antwort zu 2: Nein; das Land Berlin bereitet aufgrund des Bedarfs von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen insbesondere für Wohnungsbauflächen mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung auf der Basis des Landschaftsprogramms Berlin mit der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption verschiedene Ökokontoflächen innerhalb des Stadtgebietes vor. Frage 3: Werden im Hinblick auf die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption und das Berliner Ökokonto Bestrebungen unternommen, geeignete Flächen in Brandenburg, die unmittelbar an die Berliner Landesgrenze anreihen, im Sinne der Ziffer 1 dieser schriftlichen Anfrage einzubeziehen? Antwort zu 3: Grundsätzlich ja; entsprechend des gesetzlichen Auftrages und der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen, wie unter 1. erwähnt. Berlin, den 14.09.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz