Drucksache 18 / 20 885 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Kerker (AfD) vom 02. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2019) zum Thema: Einsicht in die Betriebskostenabrechnungen von Pflegeheimen und Antwort vom 13. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Franz Kerker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20885 vom 02.09.2019 über Einsicht in die Betriebskostenabrechnungen von Pflegeheimen ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Können in den Pflegeeinrichtungen der "Vivantes Forum für Senioren GmbH" von "Selbstzahlern" höhere Investitions-Vergütungen verlangt werden als jene, die im Rahmen der Sozialhilfe (§ 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 SGB XII) gültig sind? Zu 1.: Nach § 82 Abs. 4 können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden , ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Selbstzahlern, ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. In diesem Fall ist die gesonderte Berechnung der zuständigen Landesbehörde lediglich mitzuteilen. Die Preise für Selbstzahler unterliegen keiner staatlichen Kontrolle. Sie können damit, von den für Sozialhilfeberechtigte nach § 75 Abs. 5 SGB XI vereinbarten Investitionsaufwendungen, abweichen. Diese beschriebene rechtliche Möglichkeit besteht somit für die nicht geförderten Einrichtungen der „Vivantes Forum für Senioren GmbH“. Der Träger nutzt nach unseren Informationen diese Möglichkeit nicht. 2. Können nach dem Berliner Wohnteilhabegesetz Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen oder deren gesetzliche Vertreter Einsicht in die Umlage der Pflegeheim-Investitionskosten verlangen? Zu 2.: Das Berliner Wohnteilhabegesetz sieht keine Regelung vor, wonach Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen oder deren gesetzliche Vertreter Einsicht in die Umlage der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen von Pflegeheim verlangen können. - 2 -2 Die einschlägige Rechtvorschrift im Falle der Erhöhungen des Investitionsentgeltes ist der § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG). In § 9 WBVG Abs. 2 ist festgelegt , dass die beabsichtigte Erhöhung schriftlich vier Wochen vorab mitzuteilen und zu begründen ist. Der Pflegebedürftige (Verbraucher) hat dabei das Recht gegenüber dem Unternehmen , Einsicht in dessen Kalkulationsunterlagen zu erhalten. Berlin, den 13. September 2019 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung