Drucksache 18 / 20 902 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker und Hanno Bachmann (AfD) vom 30. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. September 2019) zum Thema: Wie ist der Begriff „Geflüchteter“ im HH-Gesetz-Entwurf 20/21 definiert? und Antwort vom 25. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) und Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 902 vom 30. August 2019 über Wie ist der Begriff "Geflüchteter" im HH-Gesetz-Entwurf 20/21 definiert? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2020/2021 heißt es zu § 3 Gewährleistungsermächtigungen Abs. 5 neu: „(5) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Unterstützung von Existenzgründungen durch Sozialunternehmen in Berlin, Angehörige aus dem Nicht-EU-Ausland sowie von Geflüchteten Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten , Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Bürgschaftsbanken bis zu 50.000.000 Euro zu übernehmen .“ 1. Wie ist der Begriff „Sozialunternehmen“ konkret definiert? Zu 1.: Unter Sozialunternehmen im Sinne der Neufassung des § 3 Abs. 5 HH-Gesetz (Haushaltsgesetz) sind Unternehmen mit gemeinnützigem Fokus zu verstehen, die nicht überwiegend gewinnorientiert tätig sind. 2. Wie ist der Begriff „Angehörige aus dem Nicht-EU-Ausland“ konkret definiert? Wem müssen die „Angehörigen“ konkret angehören? Zu 2.: Mit dem Begriff „Angehörigkeit“ ist die Staatsangehörigkeit gemeint. Demnach sind „Angehörige aus dem Nicht-EU-Ausland“ Menschen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die eines EU-Mitgliedstaats besitzen. 3. Wie ist der Begriff „Geflüchtete“ konkret definiert? Welche Personenkreise fallen im Einzelnen konkret darunter? Wo und wie ist es rechtlich geregelt, dass diese Personengruppen unter den Begriff „Geflüchtete“ fallen? 2 Zu 3.: Der Begriff „Flüchtling“ ist in § 3 Asylgesetz (AsylG) definiert, der auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verweist. Hierbei handelt es sich um Menschen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen aus ihrem Herkunftsland geflohen sind. Im Sinne des § 3 Abs. 5 HH-Gesetz ist der Begriff „Geflüchtete“ als ein nicht rechtlich feststehender Oberbegriff zu verstehen. Gemeint sind sowohl Flüchtlinge im Sinne des AsylG als auch Personen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder persönlichen Gründen Schutz in Deutschland suchen und mindestens über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen. Berlin, den 25. September 2019 In Vertretung Barbro D r e h e r .................................................................. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe