Drucksache 18 / 20 918 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 09. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. September 2019) zum Thema: Regelungen betreffend den Umgang mit Abgeordneten V: Senatsverwaltung für Inneres und Sport und Antwort vom 24. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 20 918 vom 9. September 2019 über Regelungen betreffend den Umgang mit Abgeordneten V: Senatsverwaltung für Inneres und Sport ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche speziellen Regelungen/Dienstanweisungen/Vorschriften etc. bestehen bei der oben genannten Behörde und nachgeordneten Einrichtungen, Ämtern und Behörden im Bezug auf den Kontakt der jeweiligen Stelle und deren Mitarbeitern mit Abgeordneten? 2. Seit wann bestehen diese jeweils? 3. Welchen Inhalt – sofern nicht als VS eingestuft – haben diese genau (bitte Wortlaut)? 4. Sofern diese eingestuft sind, seit wann sind diese eingestuft? Zu 1.- 4.: Allgemeine Regelungen zum Verkehr mit dem Abgeordnetenhaus ergeben sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie den §§ 21 ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) vom 8. September 2015. Darüber hinaus enthalten §§ 16 und 17 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I) vom 18. Oktober 2011 Regelungen zum Verkehr mit dem Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin sowie zum Verfahren beim Akteneinsichtsrecht durch Abgeordnete. Aus § 49 GGO I folgt ein sog. senatorischer Zeichnungsvorbehalt für Verfügungsentwürfe u.a. über Schreiben und Vorlagen an das Abgeordnetenhaus oder seine Ausschüsse. Die genannten Regelungen sind über das Internet abrufbar. Darüber hinaus entspricht es der gelebten Verwaltungspraxis, dass die direkte – schriftliche und mündliche – Kommunikation mit Abgeordneten der Hausleitung vorbehalten ist und die nachgeordneten Behörden gehalten sind, Dienststellenbesuche von Abgeordneten oder die Teilnahme von Dienstkräften an politischen Veranstaltungen in dienstlicher Funktion mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abzustimmen bzw. Wahlbewerber bei entsprechenden Anträgen sechs Wochen vor Wah- Seite 2 von 2 len zu ersuchen, von Dienststellenbesuchen bis nach dem Wahltermin Abstand zu nehmen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zudem Regelungen, Rundschreiben und Handreichungen für die Bearbeitung von Schriftlichen Anfragen, Petitionen und Akteneinsichtsersuchen Abgeordneter sowie fachliche Hinweise zum polizeilichen Einschreiten gegenüber Parlamentsabgeordneten mit Blick auf Indemnität und Immunität erstellt wurden, die bei Bedarf eingesehen werden können, nicht aber als Regelungen in Bezug auf den „Kontakt“ mit Abgeordneten im Sinne der Fragestellung verstanden werden. Berlin, den 24. September 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport