Drucksache 18 / 20 919 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 09. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. September 2019) zum Thema: Regelungen betreffend den Umgang mit Abgeordneten VI: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung und Antwort vom 20. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20919 vom 9. September 2019 über Regelungen betreffend den Umgang mit Abgeordneten VI: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche speziellen Regelungen/Dienstanweisungen/Vorschriften etc. bestehen bei der oben genannten Behörde und nachgeordneten Einrichtungen, Ämtern und Behörden in Bezug auf den Kontakt der jeweiligen Stelle und deren Mitarbeitern mit Abgeordneten? Zu 1.: Die Justizvollzugsgesetze des Landes Berlin enthalten in § 113 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz Berlin (StVollzG Bln), § 116 Absatz 1 Jugendstrafvollzugsgesetz Berlin (JSt- VollzG Bln), § 109b Absatz 1 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Berlin (SVVollzG Bln) und § 87 Absatz 1 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Berlin (UVollzG Bln) jeweils Bestimmungen, wonach Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder die Besichtigung der Anstalten zu gestatten ist. In Ausgestaltung dieser Regelungen hat die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung eine Dienstanweisung erlassen. Für die übrigen Bereiche der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung sind insoweit keine speziellen Regelungen, Dienstanweisungen oder Vorschriften erlassen worden. Für den Kontakt mit Abgeordneten gelten die Vorschriften der Verfassung von Berlin und ergänzend dazu die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses sowie der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II). 2. Seit wann bestehen diese jeweils? Zu 2.: Die Dienstanweisung gegenüber den Justizvollzugsanstalten wurde am 15. März 2007 erlassen. 3. Welchen Inhalt – sofern nicht als VS eingestuft – haben diese genau (bitte Wortlaut)? Zu 3.: Die Dienstanweisung vom 15. März 2007 lautet wie folgt: „Bei Besuchen der Justizvollzugsanstalten durch Mitglieder der Volksvertretungen des Bundes und der Länder bitte ich ab sofort wie folgt zu verfahren: Im Interesse einer zeitnahen Information über Besuche von Abgeordneten in Justizvollzugsanstalten ist mir (der Senatsverwaltung für 2 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung) unverzüglich per Fax zu berichten, sobald sich Abgeordnete zum Besuch ankündigen. Der Bericht soll darüber Auskunft geben , zu welchem Zeitpunkt der Besuch erfolgen wird und mit welchen Personen in der Anstalt Gesprächskontakte stattfinden sollen. Nach erfolgtem Besuch ist weiter zu berichten , mit welchen Personen tatsächlich Gespräche geführt wurden.“ 4. Sofern diese eingestuft sind, seit wann sind diese eingestuft? Zu 4.: Es besteht keine Einstufung. Berlin, den 20. September 2019 In Vertretung Dr. Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung