Drucksache 18 / 20 934 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 09. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. September 2019) zum Thema: Regelungen betreffend den Umgang mit Abgeordneten XXI: Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg und Antwort vom 23. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 20 934 vom 9. September 2019 über Regelungen betreffend den Umgang mit Abgeordneten XXI: Bezirksamt Tempelhof -Schöneberg ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche speziellen Regelungen/Dienstanweisungen/Vorschriften etc. bestehen bei der oben genannten Behörde und nachgeordneten Einrichtungen, Ämtern und Behörden im Bezug auf den Kontakt der jeweiligen Stelle und deren Mitarbeitern mit Abgeordneten? 2. Seit wann bestehen diese jeweils? 3. Welchen Inhalt – sofern nicht als VS eingestuft – haben diese genau (bitte Wortlaut)? 4. Sofern diese eingestuft sind, seit wann sind diese eingestuft? Zu 1.- 4.: Nach § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 haben sich Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben zu unterrichten, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Hieraus kann für das Bezirksamt die Verpflichtung erwachsen, eine Senatsverwaltung über den Kontakt mit Abgeordneten zu informieren. Darüber hinaus gibt es in den §§ 16 und 17 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I) vom 18. Oktober 2011 Regelungen zum Verkehr mit dem Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin sowie zum Verfahren beim Akteneinsichtsrecht durch Abgeordnete. Zudem gilt § 1 Absatz 2 der Gemeinsamem Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) vom 8. September 2015. Der Wortlaut der jeweiligen Regelungen ist im Internet abrufbar. Seite 2 von 2 Hingewiesen wird darauf, dass bezirkliche Verbindungsstellen eingerichtet wurden, die gerade beim Eingang von parlamentarischen Anfragen die Einhaltung der vorgegebenen Fristen sicherstellen und den Informationsfluss beschleunigen sollen. Weitere Regelungen bestehen nach Abfrage beim Bezirk nicht. Berlin, den 23. September 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport