Drucksache 18 / 20 939 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 08. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. September 2019) zum Thema: Zweckentfremdungen IV: Rheinbabenallee 8 und Antwort vom 30. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 20939 vom 08.09.2019 über Zweckentfremdungen IV: Rheinbabenallee 8 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat von Berlin nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann, da die Umsetzung und Kontrolle des Zweckentfremdungsverbots in Berlin den Bezirken obliegt. Um Ihnen ungeachtet dessen eine Antwort zukommen zu lassen, hat der Senat von Berlin den zuständigen Bezirk um Stellungnahme gebeten. Diese ist in die Antwort eingeflossen. Frage 1: Hat das Land Berlin aus dem Verkauf des Objekts Rheinbabenallee 8 im Jahr 2014 zur späteren Nutzung durch eine sogenannte „Palästinensische Mission“ Grunderwerbssteuer erhalten oder ist der Käufer von dieser befreit worden? Falls befreit, mit welcher Begründung? Wer war der Käufer? Antwort zu 1: Aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung kann eine Antwort nicht erteilt werden. Frage 2: Handelt es sich bei der gegenwärtigen Nutzung des Objekts um eine diplomatische Vertretung? Falls ja, welcher von Deutschland anerkannte Staat wird dort vertreten? Frage 3: Ist der Begriff „Botschafter“ eine geschützte Bezeichnung oder kann sich jedermann „Botschafter“ nennen? Falls diese Bezeichnung nicht allgemein verwendet werden darf, welche Voraussetzungen müssen vorliegen, die Bezeichnung verwenden zu dürfen? 2 Frage 4: Ist der Begriff „Konsul“ eine geschützte Bezeichnung oder kann sich jedermann „Konsul“ nennen? Falls diese Bezeichnung nicht allgemein verwendet werden darf, welche Voraussetzungen müssen vorliegen, die Bezeichnung verwenden zu dürfen? Antwort zu 2. bis 4.: Die Fragen fallen nicht in die Zuständigkeit des Landes Berlin, sondern liegen im Verantwortungsbereich des Bundes. Frage 5: Ist das Objekt Rheinbabenallee 8 ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet worden? Falls ja, wann und mit welcher Wohnfläche? Antwort zu 5: Dem Senat liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Frage 6: Falls zu 3) Ja, welche Behörde ist für die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots betreffend das Objekt zuständig? Frage 7: Wann seit dem 01.01.2014 hat diese Behörde mit welchem Ergebnis (bitte im Wortlaut beifügen) das Vorliegen einer Zweckentfremdung betreffend das Objekt geprüft? Frage 8: Wird eine laufende Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 ZwVbVO von bis zu 6 €/qm geleistet oder ist eine Einmalzahlung von bis zu 2.400 €/qm nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ZwVbVO geleistet worden? Falls ja, wer erhält bzw. hat diese Zahlungen von immerhin etwa 4.800 € monatlich erhalten? Oder liegt ein Verzicht des zuständigen Bezirksamts nach § 4 Abs. 4 ZwVbVO vor? Falls ja, seit wann? Antwort zu 6 bis 8: Der Bezirk teilt hierzu Folgendes mit: „Seit 2014 beherbergt das Gebäude die Palästinensische Mission, die Diplomatische Vertretung Palästinas in Deutschland. Als palästinensische Mission einer diplomatischen Vertretung gleichgestellt, sieht das Bezirksamt im übergeordneten Interesse der Bundesrepublik Deutschland eine Zweckentfremdung nicht tangiert.“ Berlin, den 30.09.2019 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen