Drucksache 18 / 20 942 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 03. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. September 2019) zum Thema: Schwerbehindertenparkausweise in Berlin und Antwort vom 20. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20942 vom 3. September 2019 über Schwerbehindertenparkausweise in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die 12 Bezirksämter von Berlin um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Die übersandten Stellungnahmen sind nachfolgend an den gekennzeichneten Stellen wiedergegeben. Frage 1: Wie viele schwerbehinderte Personen sind in Berlin gegenwärtig erfasst? Antwort zu 1: Nach der Bestandsstatistik des Landesamtes für Gesundheit und Soziales sind im August 2019 in Berlin 417.163 Menschen mit einer festgestellten Schwerbehinderung erfasst, von denen 349.916 im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises sind. Frage 2: Wie viele a) „blaue“ Parkausweise und wie viele b) „orangene“ Parkausweise sind in den jeweiligen Berliner Bezirken – sofern nicht aus allen Bezirken Daten vorliegen, weshalb nicht? – aktuell noch gültig ausgestellt worden? 2 Antwort zu 2: Bezirk EU-Parkausweise (blaue Parkausweise) Parkausweise für Gleichgestellte (orangefarbene Parkausweise) Charlottenburg-Wilmersdorf 176 24 Friedrichshain-Kreuzberg Es findet keine zahlenmäßige Erfassung der Parkausweise statt. Lichtenberg Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde erfasst derzeit die Anzahl der Parkausweise statistisch nicht. Um die besagte Information zu erhalten, wäre ein erheblicher Personalaufwand notwendig, wofür leider im Moment keine Kapazitäten vorhanden sind. Marzahn-Hellersdorf 1.947 260 Mitte Eine Statistik über die Anzahl der ausgestellten Parkausweise wird im Bezirk Mitte nicht geführt. Eine entsprechende Datenerhebung des Bestandes wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich. Neukölln ca. 900 ca. 250 Pankow 1.958 252 Reinickendorf 1.546 331 Spandau Es sind aktuell ca. 2.300 „blaue“ und „orangefarbene“ Parkausweise im Bestand. Wie viele Parkausweise davon auf die gleichgestellten Personen („orangefarbene Parkausweise “) entfallen, kann nicht benannt werden. Es handelt sich um wenige Fälle, über die keine gesonderte Statistik vorliegt. Steglitz-Zehlendorf Eine konkrete Auflistung über die von der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde ausgegebenen und aktuell noch gültigen Parkausweise existiert nicht. Es ist aus Kapazitätsgründen kurzfristig nicht möglich, die Vielzahl der bestehenden Akten zu sichten, um eine entsprechende Auflistung zu eruieren Treptow-Köpenick 1.112 157 Tempelhof-Schöneberg 1684 Keine statistische Trennung Frage 3: Ist es für die Ausstellung eines solchen Ausweises erforderlich, dass der Ausweisinhaber Inhaber einer Fahrerlaubnis ist? Antwort zu 3: Der Besitz einer Fahrerlaubnis ist nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO) keine notwendige Voraussetzung für die Erteilung eines EU- Parkausweises und der dazugehörenden Ausnahmegenehmigung für schwerbehinderte Personen sowie für Personen, welchen Parkerleichterung im Zuge der Gleichstellung gewährt werden (orangefarbener Parkausweis). 3 In diesen Fällen wird den berechtigten Personen ein Parkausweis in Verbindung mit einer Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der/die sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer/in von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist. Frage 4: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um einen solchen Ausweis zum Parken auf einem Schwerbehinderten vorbehaltenen Parkplatz nutzen zu dürfen? Muss insbesondere der Ausweisinhaber vor Ort sein? Antwort zu 4: Die Berechtigung, einen Schwerbehindertenparkplatz in Berlin zu nutzen, ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen oder durch einen orangefarbenen Parkausweis für Gleichgestellte nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein. Sofern der/die Berechtigte nicht selber fährt, darf ein Schwerbehindertenparkplatz nur dann in Anspruch genommen werden, wenn mit diesem Kfz in diesem Zusammenhang eine Beförderung des/der Parkausweisinhabers/in erfolgt. Frage 5: Falls ja, wie überprüfen die bezirklichen Ordnungsämter dies konkret? Antwort zu 5: Die Dienstkräfte der Allgemeinen Ordnungsdienste prüfen, ob eine missbräuchliche Verwendung der o.g. Parkausweise für schwerbehinderte Menschen bzw. gleichgestellte Personen vorliegt, sowohl im Rahmen der Regelbestreifung als auch anlassbezogen aufgrund von Hinweisen von Bürgerinnen und Bürgern. Im Regelfall sind die Dienstkräfte des Allgemeinen Ordnungsdienstes zum Zeitpunkt des Abstellens der Kraftfahrzeuge auf den Schwerbehindertenparkplätzen nicht vor Ort. Von daher erfolgt grundsätzlich nur die Überprüfung, ob im Kraftfahrzeug der entsprechende Parkausweis zur berechtigten Nutzung des Parkplatzes ausgelegt ist. Bei der Überprüfung der Parkausweise wird zudem auf die Merkmale Hologramm, Gültigkeitsdauer, Echtheit der Parkkarte (Kopien sind nicht zulässig) geachtet. Um einen bestehenden Anfangsverdacht zu überprüfen, wird stets versucht, das Gespräch mit dem Fahrzeugführenden und/oder dem/der Inhaber/in des Parkausweises zu führen. Erhärtet sich der Anfangsverdacht, wird der Verstoß zur Anzeige gebracht. Frage 6: Welche Gruppen (e.g. Schwerbehinderte mit Merkmal aG, Schwerbehinderte, die an Morbus Crohn leiden, etc.) können in Berlin jeweils welche Parkerleichterungen in Anspruch nehmen? Antwort zu 6: Es können Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen in Form eines EU-Parkausweises („blauer Parkausweis“) gewährt werden. 4 Schwerbehinderten, die dem o.g. Personenkreis gleichgestellt sind (besondere Gruppen Schwerbehinderter) können Parkerleichterungen – begrenzt auf das Bundesgebiet – gewährt werden („orangefarbener Parkausweis“). Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung) – orangefarbener Parkausweis – lauten wie folgt: Vorliegen der Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken); oder Vorliegen der Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane; oder Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt; oder Ein künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Die Parkausweise in Verbindung mit den dazugehörenden Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen nach § 46 Absatz 1 Nr. 11 StVO berechtigt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich beide Gruppen: an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) oder in Berlin auch an Stellen, an denen das absolute Haltverbot (Zeichen 283 StVO) mit Zusatzzeichen „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone “ (Zeichen314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken, an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die Höchstparkdauer beträgt 24 Stunden. Der Parkausweis in Verbindung mit der Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis) gilt jedoch außerhalb der Länder Berlin und Brandenburg nicht für Parkplät- 5 ze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol), die ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen reserviert sind. Frage 7: Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der unberechtigten Nutzung eines „blauen“ oder „orangenen “ Parkausweises hat es in den Jahren 2015 bis heute jeweils jährlich in den einzelnen Berliner Bezirken gegeben? Antwort zu 7: Diese Angaben werden vom Polizeipräsidenten in Berlin statistisch nicht erfasst. Berlin, den 20.09.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz