Drucksache 18 / 20 961 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 10. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. September 2019) zum Thema: Haus der offenen Tür? Friedrich-von-Bodelschwingh-Klinik in Wilmersdorf und andere und Antwort vom 26. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20961 vom 10. September 2019 über Haus der offenen Tür? Friedrich-von-Bodelschwingh-Klinik in Wilmersdorf und andere ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie viele Personen sind gegenwärtig in den einzelnen Berliner Bezirken nach §§ 15 ff. PsychKG untergebracht ? Zu 1.: Anzahl der nach §§ 15 ff. PsychKG untergebrachten Personen am 11.09.2019 in den einzelnen Bezirken (Aus den Versorgungskliniken der Bezirke Charlottenburg und Treptow- Köpenick sind auf Nachfrage keine entsprechenden Rückmeldungen an die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung erfolgt.): Bezirk Anzahl untergebrachter Personen nach §§ 15 ff. PsychKG Charlottenburg k. A. Wilmersdorf 7 Friedrichshain-Kreuzberg 25 Lichtenberg-Hohenschönhausen 7 Marzahn-Hellersdorf 9 Mitte 12 Neukölln 20 2 Bezirk Anzahl untergebrachter Personen nach §§ 15 ff. PsychKG Pankow 5 Reinickendorf 12 Spandau 20 Steglitz-Zehlendorf 0 Schöneberg 8 Tempelhof 6 Treptow-Köpenick k. A. 2) Welche Voraussetzungen müssen konkret für eine solche Unterbringung zur Gefahrenabwehr vorliegen ? Zu 2.: Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung erfolgt ausschließlich zur Gefahrenabwehr (Eigenoder Fremdgefährdung). Die Absätze 1 und 2 des § 15 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17.06.2016 definieren somit die Unterbringung und regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Unterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme zulässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Bei dem hierfür ursächlichen Verhalten der erkrankten Person kann es sich zum Beispiel um eine fehlende Impulskontrolle und Steuerungsfähigkeit bei akuten psychotischen Schüben oder in manischen Phasen handeln. 3) In wie vielen Fällen ist eine untergebrachte Person in den jeweiligen Jahren 2016 bis 2018 und bisher in 2019 entwichen? (bitte nach Bezirken gegliedert angeben) 5) Sind einzelne oder mehrere dieser Personen im Jahr 2019 aus der Klinik entwichen? Wenn ja, wie viele ? Sind einzelne Personen mehrfach im Jahr 2019 entwichen? Wenn ja, wie oft? Zu 3. und 5.: Hierzu liegen keine näheren Angaben vor. Es existiert hinsichtlich solcher Fälle keine Rechtsgrundlage, aus der sich eine Dokumentationspflicht ableiten ließe. Daher kann für diesen Zeitraum nicht auf entsprechend gesammelte Daten zurückgegriffen werden. Zuständig ist der jeweilige Bezirk. 4) Wie viele Personen sind gegenwärtig im Sinne der Frage zu 1) in der Friedrich-von-Bodelschwingh- Klinik in Wilmersdorf untergebracht? 3 Zu 4.: Am 11.09.2019 waren sieben Patienten/-innen nach §§ 15 PsychKG in der Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Friedrich von Bodelschwingh-Klinik untergebracht. 6) Stellt das Entweichen oder Entweichen lassen einer untergebrachten Person ein im Wege des Ordnungswidrigkeiten - oder Strafrechts sanktionierbares Verhalten dar? Falls ja, auf welcher Grundlage? Zu 6.: Für die untergebrachte Person selbst zieht die gewaltlose Entweichung aus der Unterbringung als solche keine strafbewehrte Folge nach sich. Wer im Rahmen einer gewaltsamen Entweichung allerdings weitere Straftaten verübt, kann sich – unter Würdigung des Einzelfalls – strafbar machen. Nähere Schritte obliegen den Ermittlungsbehörden und den strafprozessualen Gegebenheiten. Berlin, den 26. September 2019 In Vertretung Martin Matz Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung