Drucksache 18 / 20 962 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 10. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. September 2019) zum Thema: Allgemeinverfügung zum Verbot von Silvesterfeuerwerk - Feuerwerksverbot und Antwort vom 23. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20962 vom 10. September 2019 über Allgemeinverfügung zum Verbot von Silvesterfeuerwerk - Feuerwerksverbot ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In der Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 09.09.2019 hat der Staatssekretär eine Allgemeinverfügung des Innensenators angekündigt, nach der insbesondere an der Pallasstraße und Teilen des Alexanderplatzes die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Silvester untersagt werden soll. Weshalb sind diese Orte ausgewählt worden? Zu 1.: Die ausgewählten Bereiche konnten auf der Grundlage der Auswertungen der Geschehnisse der vergangenen Jahre zum Jahreswechsel als besondere Gefahrenbrennpunkte identifiziert werden. Es kam hier zur einer im stadtweiten Vergleich auffälligen örtlich konzentrierten Häufung von Straftaten zum Nachteil Dritter und zu Angriffen auf Dienstkräfte von Polizei und der Berliner Feuerwehr. 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage – der Antrag der Koalitionsfraktionen 18/1526 spricht von § 24 der 1. SprengV – soll diese Allgemeinverfügung erlassen werden? 5. Auf welcher Grundlage glaubt der Senat, alle pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 bzw. deren Mitführen an den Orten zu 1) wirksam untersagen zu können? Zu 2. und 5.: Die in der oben genannten Sitzung angekündigten polizeilichen Feuerwerksverbotszonen sollen auf der Grundlage von § 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) erlassen werden. Der Antrag der Koalitionsfraktionen 18/1526 in der am 12.08.2019 beschlossenen Fassung des Änderungsantrags trifft keine Aussage zur Rechtsgrundlage der geforderten Zonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, in denen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 untersagt ist. Seite 2 von 2 3. Welche Gebäude und welche Anlagen an den Orten zu 1) sind „besonders brandempfindlich“ im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV? Zu 3.: Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Die geplanten polizeilichen Feuerwerksverbotszonen sollen wie gesagt nicht auf § 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) gestützt werden. Daher kommt es auf eine etwaige besondere Brandempfindlichkeit von Gebäuden und Anlagen in den betroffenen Bereichen nicht an. 4. Was sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 „mit ausschließlicher Knallwirkung“ im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 der 1. SprengV? Bitte positiv auflisten. Zu 4.: Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 „mit ausschließlicher Knallwirkung“ sind lediglich lärmerzeugende, nicht aber optisch wirkende Feuerwerkskörper. Diese Art von pyrotechnischen Gegenständen ist mit einem Lärmpegel von 120 Dezibel geregelt, der in einem Abstand von 8 m nicht überschritten werden darf. Hierunter fallen die typischen „Böller“. Der europäische Binnenmarkt gestattet an dieser Stelle eine ausgesprochene Vielfalt an länderspezifischen Produkten, die hier nicht abschließend aufgelistet werden können. Berlin, den 23. September 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport