Drucksache 18 / 20 985 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 28. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. September 2019) zum Thema: Organisierte Kriminalität: Schutzgelderpressungen (III) und Antwort vom 26. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 985 vom 28. August 2019 über Organisierte Kriminalität: Schutzgelderpressungen (III) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fälle von Schutzgelderpressung sind in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) Berlin im Zeitraum von 2010 bis 2019 erfasst worden? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 1.: In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ist der Erfassungsgrund „Schutzgelderpressung “ in den Jahren von 2010 bis 2018 wie folgt angeführt: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 19 23 13 17 7 11 13 9 8 Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2010-2018 PKS-Daten für 2019 liegen noch nicht vor, da es sich hierbei um eine Jahresstatistik handelt. 2. Wann wurde die zentrale Ansprechstelle für Opfer von Schutzgelderpressungen beim Landeskriminalamt (LKA) 41 eingerichtet und wie viele VZÄ hat diese? (Aufstellung erbeten.) Zu 2.: Im Jahr 2014 wurde die Ansprechstelle für Opfer von Schutzgelderpressungen im LKA 413 organisatorisch angebunden. Diese Aufgabe wird durch eine Dienstkraft als Zugleichaufgabe wahrgenommen, wurde jedoch seit der Einrichtung nicht in Anspruch genommen. 3. Welche konkreten Hinweise gibt es im Bereich der Schutzgelderpressung hinsichtlich Bezügen zur Clan-Kriminalität, Rocker-Kriminalität sowie zur eurasischen Organisierten Kriminalität in Berlin? Seite 2 von 3 Zu 3.: „Schutzgelderpressung“ weist in Berlin im Betrachtungszeitraum geringe Fallzahlen auf. Konkret sind in den Jahren 2010 bis 2019 in fünf Fällen von „Schutzgelderpressungen “ i. Z. m. Angehörigen krimineller Rockergruppierungen (OMCG) sowie im Bereich der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität (REOK) in sechs Fällen Ermittlungen geführt worden. Für den Bereich der sogenannten Clankriminalität liegen derzeit keine Zahlen vor. 4. Wie viele Personen wurden in Berlin in der Zeit von 2010 bis 2019 nach § 253 Abs. 4 StGB verurteilt ? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 4.: Die Anzahl der Verurteilten gemäß § 253 Abs. 4 StGB stellt sich wie folgt dar: Jahr Anzahl der Verurteilten Personen nach § 253 Abs. 4 StGB 2010 - 2011 - 2012 1 2013 3 2014 - 2015 1 2016 1 2017 - 2018 1 Quelle: Strafverfolgungsstatistik 2010 bis 2018. Zahlen für das Jahr 2019 liegen erst im kommenden Jahr vor. 5. Wie viele der in der Zeit von 2010 bis 2019 nach § 253 Abs. 4 StGB verurteilten Personen lassen sich eindeutig zu den oben genannten Clanstrukturen zuordnen und zu welchen konkreten Clans? (Aufstellung erbeten.) Zu 5.: Hierzu liegen dem Senat keine statistischen Informationen vor. 6. Geht man hinsichtlich möglicher Schutzgelderpressungen in Berlin von einer sogenannten „Null- Lage“ aus? Zu 6.: Es ist grundsätzlich von einem nicht näher bezifferbaren Dunkelfeld auszugehen. Das Anzeige- und Aussageverhalten der Betroffenen einer „Schutzgelderpressung“ ist deliktsfeldspezifisch gering ausgeprägt. Die Geschädigten schweigen aus Angst vor Repressalien seitens der Täter und wenden sich erst an die Sicherheitsbehörden, wenn der Leidensdruck überwiegt. 7. Welche Bedeutung räumen die Sicherheitsbehörden in Berlin dem Bereich der Schutzgelderpressung in der Organisierten Kriminalität ein? Zu 7.: Die „Schutzgelderpressung“ ist kein eigenständiger Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB). Besonders schwerwiegende Fälle werden im Regelfall unter § 253 Abs. Seite 3 von 3 4 StGB (Erpressung) subsumiert. Grundsätzlich handelt es sich bei der „Schutzgelderpressung “ um die Drohung mit einem empfindlichen Übel gegen eine Person oder Sache, um die Person zur regelmäßigen Zahlung einer Geldsumme zu veranlassen. Hinter einer „Schutzgelderpressung“ stehen mitunter auch Straftaten wie räuberische Erpressung, Sachbeschädigung, Nötigung oder Körperverletzung. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 6 verwiesen. Berlin, den 26. September 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport