Drucksache 18 / 20 986 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 28. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. September 2019) zum Thema: Organisierte Kriminalität: Mord an Nidal R. in Berlin 2018 und Antwort vom 30. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20986 vom 28. August 2019 über Organisierte Kriminalität: Mord an Nidal R. in Berlin 2018 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann und wo genau ereignete sich der Mord an Nidal R. im Jahr 2018? Zu 1.: Am 9. September 2018 gegen 17:35 Uhr im Bereich Oderstraße 22, 12051 Berlin, am dortigen Zugang zum Tempelhofer Feld ereignete sich nach Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden die Tötung des Betroffenen. 2. Welcher genaue Kenntnisstand liegt inzwischen zum konkreten Hergang der Tat vor und wie präzise lässt sich der Mord an Nidal R. nach aktuellem Wissensstand rekonstruieren? 3. Von wie vielen Tatbeteiligten kann derzeit ausgegangen werden? Zu 2. und 3.: Die Ermittlungen in dem Mordfall dauern an. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks (und damit des Ermittlungserfolgs) im Falle einer Preisgabe von in diesem Verfahren bislang gewonnenen Erkenntnissen kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, da insbesondere durch die öffentliche Bekanntgabe dieser Informationen mögliche Zeugen in Ihrem Aussageverhalten beeinflusst werden könnten, so dass hierzu keine Auskünfte erteilt werden können. 4. Welche strafrechtlichen Konsequenzen hatten die Veröffentlichungen von Fotos Dritter nach dem Mord an Nidal R. in den sozialen Netzwerken Facebook und Instagram? (Aufstellung nach Deliktsart erbeten.) 5. Wie viele Strafanzeigen wurden diesbezüglich gestellt und in wie vielen Fällen wurde von Amts wegen ermittelt? Zu 4. und 5.: Bei der Polizei Berlin wurden diesbezüglich weder Strafanzeigen erstattet noch von Amts wegen eingeleitet. Seitens der Staatsanwaltschaft Berlin können mangels Erfassung der angefragten Parameter im dortigen automatisierten Verfahrensregister 2 keine Angaben zur Anzahl von möglicherweise eingegangenen Strafanzeigen gemacht werden. 6. Konnten bisher die Tatwaffe bzw. das Tatfahrzeug sichergestellt werden? Zu 6.: Das vermeintliche Tatfahrzeug wurde am 10. September 2018 durch die Polizei sichergestellt. Darüber hinaus können wegen der andauernden Ermittlungen keine weiteren Auskünfte erteilt werden. Auf die Antwort zu 2. und 3. wird verwiesen. 7. Gehen das Landeskriminalamt Berlin und die Staatsanwaltschaft Berlin davon aus, dass die Mörder unmittelbar nach der Tat die Bundesrepublik Deutschland in Richtung Türkei verlassen haben? Zu 7.: Zu diesen Fragen können wegen der andauernden Ermittlungen keine Angaben gemacht werden. Auf die Antwort zu 2. und 3. wird verwiesen. 8. Hat Nidal R. im Vorfeld der Tat eine Gefährdetenansprache erhalten? Zu 8.: Mit Nidal R. wurden im Vorfeld der Tat mehrere Gefährdetenansprachen durchgeführt . 9. Wie viele Zeugen wurden durch die Polizei Berlin zur Tat vernommen? 10. War Nidal R. am Tattag bewaffnet oder allgemein als Waffenträger bekannt? 11. Welche Erkenntnisse gibt es darüber, dass es sich bei dem Mord um eine Rivalität im Clanbereich oder einem anderen Phänomenbereich der Organisierten Kriminalität handelt? Zu 9. bis 11.: Zu diesen Fragen können wegen der andauernden Ermittlungen ebenfalls keine Angaben gemacht werden. Es wird auf die Antwort zu 2. und 3. verwiesen. 12. Von wann bis wann war das Wandbild von Nidal R. am Tempelhofer Feld sichtbar und wann wurde das Wandbild entfernt? Zu 12.: Der Sachverhalt zum unerlaubten Graffito am Tempelhofer Feld wurde der Polizei Berlin am 18. September 2018 bekannt. Auf Veranlassung der zuständigen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Umweltschutz erfolgte in den Morgenstunden des 21. September 2018 die Entfernung des Bildes durch Überstreichen. 13. Wie hoch waren die Gesamtkosten (Entfernung des Bildes, Personaleinsatz von Polizei zur Absicherung usw.) für die Entfernung des Wandbildes? (Kostenaufstellung erbeten.) Zu 13.: Ausgaben für Polizeieinsätze sind durch die im Haushaltsplan von Berlin für die Polizei eingestellten Haushaltsmittel gedeckt und werden deshalb nicht gesondert erhoben . Eine Kostenaufstellung zur Entfernung des Wandbildes liegt der Polizei Berlin nicht vor. 14. Wurden Personen bei der Entfernung des Wandbildes durch einzelne oder mehrere der 150 anwesenden Freunde, Bekannte oder der Familie konkret bedroht oder an ihrer Arbeit gehindert? Zu 14.: Während der Entfernung des Graffito kam es zu keinen anlassbezogenen Bedrohungen oder Behinderungen. 15. Welche Staatsangehörigkeit hatte Nidal R.? 3 Zu 15.: Die Berliner Strafverfolgungsbehörden verfügen zurzeit nicht über gesicherte Informationen betreffend die Staatsangehörigkeit des Nidal R. 16. Wurde die Notfallseelsorge am Tage des Mordes oder danach für Angehörige, Zeug/innen und/oder Ersthelfer/innen eingesetzt? (Falls nicht, warum nicht?) Zu 16.: Nein. Ein entsprechender Bedarf wurde im Zuge der Ermittlungen nicht bekannt. 17. Hat der Handgranatenangriff vom 22.10.2018 auf eine Shisha-Bar in der Oranienstraße einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mord von Nidal R.? (Wenn ja, welchen?) Zu 17.: Der „Handgranatenangriff“ vom 22. Oktober 2018 ist Gegenstand eines derzeit beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahrens. Jedenfalls solange hierzu noch keine abschließenden (rechtskräftigen) Sachverhaltsfeststellungen vorliegen, können zu einem etwaigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesem Angriff und dem Mord an Nidal R. keine Angaben gemacht werden. Berlin, den 30. September 2019 In Vertretung Dr. Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung