Drucksache 18 / 20 987 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 28. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. September 2019) zum Thema: Organisierte Kriminalität: Vermögensabschöpfung und ihre Umsetzung und Antwort vom 27. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20987 vom 28. August 2019 über Organisierte Kriminalität: Vermögensabschöpfung und ihre Umsetzung -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Vermögenssumme wurde durch die Reform der Vermögensabschöpfung vom 01.07.2017 bis heute in Berlin tatsächlich eingezogen? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 1.: Die Einnahmen aus Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung der Strafverfolgungsbehörden, welche endgültig zugunsten des Landes Berlin auf den Haushaltstitel 11923 gebucht wurden, stellen sich wie folgt dar: Jahr Einnahmen 2017 801.612,89 € 2018 5.691.250,01 € 2019 1.280.901,52 € (Stand: 24. September 2019) Klarzustellen ist, dass die Vereinnahmung der jeweiligen Beträge nicht zwingend auf die neue Rechtslage zurückgeführt werden kann. Wegen der Übergangsregelung fand diese nicht auf jede nach dem 1. Juli 2017 getroffene bzw. rechtskräftig gewordene Einziehungs -Entscheidung Anwendung. Auch ist die Summe der bereits beschlagnahmten, aber noch nicht endgültig der Landeskasse zugeflossenen Werte z.T. erheblich höher. 2. Wie hoch waren die Taterträge nach §73 ff StGB zwischen 2017 und 2019? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) 3. Wie hoch waren die Taterträge nach §74 ff StGB zwischen 2017 und 2019? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) 4. Wie hoch waren die Taterträge nach §76a ff StGB zwischen 2017 und 2019? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 2. bis 4.: Es lässt sich dem genannten Haushaltstitel weder entnehmen noch sonst automatisiert ermitteln, auf welcher konkreten vermögensabschöpfungsrechtlichen 2 Rechtsgrundlage die Buchung eines jeden im einzelnen abgeschöpften Betrags zugunsten des Landeshaushalts erfolgte. 5. Wie werden bei vorläufigen Sicherungsmaßnahmen die Veräußerungsverbote konkret durchgesetzt und die Vermögensverschiebungen unterbunden? (Aufstellung erbeten.) Zu 5.: Veräußerungsverbote werden nicht durchgesetzt. Sie sind vielmehr gesetzliche Folge der Sicherungsmaßnahmen und erfolgen damit automatisch (vgl. für die Beschlagnahme § 111d Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) sowie für den Vermögensarrest § 111h Abs. 1 StPO). Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Veräußerungsverbot ergeben sich aus § 136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieses steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 BGB bezeichneten Art gleich. Das heißt: Verfügungen über den gesicherten Vermögenswert sind relativ unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung (vgl. § 135 Satz 2 BGB). Eine Aufstellung ist daher nicht möglich . Die Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes und damit das Herbeiführen der Wirkungen des § 136 BGB ergeben sich aus §§ 111b ff., 111e ff. StPO. Im Fall der Beschlagnahme von beweglichen Sachen beziehungsweise bei Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, wird die Beschlagnahme durch Ingewahrsamnahme und Pfändung vollzogen (siehe § 111 Abs. 1 und 2 StPO). Bei Grundstücken oder anderen Rechten, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, erfolgt die Beschlagnahme durch ihre Eintragung ins Grundbuch (siehe § 111 Abs. 3 StPO). Im Falle von Forderungen werden Vermögensverschiebungen konkret durch die Übersendung von Kontopfändungsbeschlüssen an den Drittschuldner (in der Regel Geldinstitute) verhindert und im Fall von Immobilien durch die Eintragung von Beschlagnahmevermerken bzw. Arresthypotheken in das betroffene Grundbuch. 6. Wie viele Finanzermittler/innen sind in diesem Zusammenhang seit dem 01.07.2017 in der Senatsverwaltung für Finanzen sowie beim Landeskriminalamt Berlin (LKA 31) beschäftigt? Zu 6.: In der Berliner Steuerverwaltung sind die Finanzermittlerinnen und Finanzermittler im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen angesiedelt. Die Anzahl der eingesetzten Dienstkräfte entwickelte sich in den Jahren 2017 bis 2018 bzw. 2019 wie folgt: Jahr 2017 2018 2019 Dienstkräfte 11 13 15 Die Zuständigkeitsregelungen der Polizei Berlin sehen vor, dass Finanzermittlungen im Dezernat 31 des Landeskriminalamts bearbeitet werden. Eine Aufbereitung der Daten nach Dezernaten des LKA 3 liegt nicht vor. 7. Wie viele Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen gab es für Finanzermittler/innen fünf Jahre vor der Reform der Vermögensabschöpfung und wie viele seitdem? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) 3 Zu 7.: Es werden im Bereich der Senatsverwaltung für Finanzen keine gesonderten Aufzeichnungen darüber geführt, wie viele Schulungen es fünf Jahre vor der Reform gab. Seit der Reform haben die damit befassten Dienstkräfte an zwei Schulungen teilgenommen . Daneben fanden mehrfach interne Besprechungen über diese Thematik statt, diverse Informationen und Unterlagen wurden verteilt und die Dienstkräfte werden regelmäßig schriftlich über Neuerungen etc. informiert. Von der Polizei Berlin wird hierzu ebenfalls keine Statistik geführt. Angaben über Schulungen und Fortbildungen für Finanzermittlerinnen und Finanzermittler im benannten Zeitraum sind nicht möglich. Auch bei den Strafverfolgungsbehörden finden zu dem Themenkomplex Vermögensabschöpfung regelmäßig Besprechungen statt und werden Fortbildungen angeboten. 8. Welche Summe an unerwartetem Vermögen wurde seit dem 01.07.2017 bis heute im Land Berlin sichergestellt ? Zu 8.: Bei der Erfassung der im Land Berlin erfolgten vermögenssichernden Maßnahmen wird grundsätzlich nicht zwischen „erwartetem“ und „unerwartetem“ Vermögen unterschieden . Erwartungen an die Höhe sicherzustellenden Vermögens lassen sich allenfalls konkret verfahrensbezogen formulieren. Soweit im Einzelfall hierzu ein Anlass bestehen sollte, wird dies in den Strafverfolgungsbehörden allerdings nicht zentral erfasst. Berlin, den 27. September 2019 In Vertretung Dr. Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung