Drucksache 18 / 20 994 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) vom 29. August 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. September 2019) zum Thema: Nachgefragt: Alles im grünen Bereich in Friedrichshain-Kreuzberg - Erteilung von Baugenehmigungen und Antwort vom 23. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20 994 vom 29. August 2019 über Nachgefragt: Alles im grünen Bereich in Friedrichshain-Kreuzberg - Erteilung von Baugenehmigungen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: „Diese Schriftliche Anfrage bezieht sich auf eine vorherige Schriftliche Anfrage (Drucksache 18 / 20 432). Der Senat teilt mit, dass das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg auf die Anfrage keine Antwort abgegeben hat. Hierzu halte ich fest: Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin (Beschluss vom 18. Februar 2015, VerfGH 92/14) hat das Gericht hinsichtlich der Auskunftsrechte der Abgeordneten und der Verpflichtung des Senats zur Auskunft entschieden. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlins (Beschluss vom 15.06.2000, VerfGH 47/99) klargestellt, dass die Bezirke „nur ein verselbständigter Teil der nachgeordneten Verwaltung der Einheitsgemeinde Berlin“ (mwN Urt. v. 10.05.1995 – VerfGH 14/95 – LverfGE 3, 28, 32f = LKV 1995, 366, 367; Beschl. v. 17.3.1997 – VerfGH 90/95 – LverfGE 6, 32, 41 = LKV 1998, 142, 144 sowie Beschl. v. 6.10.1998 – VerfGH 46/98) und diese „Teile der vollziehenden Gewalt des Landes Berlins sind“. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ist damit gegenüber dem anfragenden Abgeordneten zur Auskunft verpflichtet. Verweigert der Bezirk die Auskunft, ist der Senat verpflichtet, gegenüber dem Bezirk ggf. im Wege des allgemeines Informationsrecht gemäß § 10 AZG oder seiner weiteren Rechte nach AZG das Auskunftsrecht durchzusetzen. Sollte diese Anfrage erneut unbeantwortet bleiben, werde ich mir eine Klage vorbehalten.“ Vorbemerkungen der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die der Senat nicht allein aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er war und ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hatte daher bereits im Zuge der Drucksache 18/20432 das Bezirksamt Friedrichhain – Kreuzberg von Berlin um eine Stellungnahme gebeten. Nachdem diese nicht erfolgt ist, hat der Senat von seinen 2 Rechten nach AZG Gebrauch gemacht. Im Zuge dessen wurde vom Bezirk eine Stellungnahme abgegeben, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben. Frage 1: Wie viele Baugenehmigungen wurden im Jahre 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg erteilt? Antwort zu 1: Im Jahr 2017 wurden gem. § 63 BauO Bln. (vereinfachte Baugenehmigungen) 336 Baugenehmigungen erteilt, gem. § 64 BauO Bln. (Sonderbauten) 132 Baugenehmigungen erteilt; gesamt 468 Baugenehmigungen. Im Jahr 2018 wurden gem. § 63 BauO Bln. 262 Baugenehmigungen und gem. § 64 BauO Bln. 202 Baugenehmigungen erteilt; gesamt 464 Baugenehmigungen. Im ersten Halbjahr 2019 wurden gem. § 63 BauO Bln. 10 Baugenehmigungen und gem. § 64 BauO Bln. 15 Baugenehmigungen erteilt; gesamt 25 Baugenehmigungen. Frage 2: Wer ist im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig? Antwort zu 2: Das Stadtentwicklungsamt, der Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, die Bauaufsicht. Frage 3: Gibt oder gab es vom zuständigen Baustadtrat im Bezirk Gespräche mit Investoren, Bauträgern oder anderen an den Bauvorhaben oder Baugenehmigungsanträgen beteiligten Personen? Was ist der Inhalt solcher Gespräche? Antwort zu 3: Dem Baustadtrat werden regelmäßig Bauprojekte von Bauherren präsentiert. Eine Auflistung aller Präsentationen wäre nicht mit verhältnismäßigem Arbeitsaufwand zu erstellen. Bei solchen Gesprächen werden im Regelfall Varianten diskutiert, in denen ein Vorhaben im Rahmen des geltenden Baurechts umgesetzt werden könnte. Frage 4: Wird in Friedrichshain-Kreuzberg oder vom zuständigen Stadtrat die Erteilung von Baugenehmigungen oder die Dauer des Baugenehmigungsverfahrens davon abhängig gemacht, dass Flächen für den Gemeinbedarf oder andere Projekte geschaffen werden? Antwort zu 4: Nein. Das wäre als Bedingung unzulässig. Bauanträge werden von Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg im Rahmen des geltenden Baurechts beschieden. 3 Die Dauer des Baugenehmigungsverfahrens wird von der Bauordnung Berlin, die im eBG- Verfahren abgebildet wird, in einem engen „Korsett“ landesweit vorgegeben. Frage 5: Wäre eine unter Punkt. 4 genannte Bedingung nach Auffassung des Senats zulässig? Antwort zu 5: Eine Baugenehmigung ist gem. § 71 Absatz 1 Satz 1 BauO Bln zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Bauherr hat unter diesen Voraussetzungen im Wege der Baufreiheit gem. Artikel 2 Absatz 1 GG; Artikel 14 Absatz 1 GG einen verfassungsrechtlich fundierten Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Frage 6: Ist der Beantwortung von Seiten des Senats noch etwas hinzuzufügen? Antwort zu 6: Nein. Berlin, den 23.09.2019 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen