Drucksache 18 / 21 013 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 16. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. September 2019) zum Thema: Aufklärungsquote versus Verurteilungsquote V und Antwort vom 27. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21013 vom 16. September 2019 über Aufklärungsquote versus Verurteilungsquote V ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wird erfasst, in wie vielen Fällen polizeilich „aufgeklärte“ Taten nicht zu einer Anklage führen, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht? 2) Falls ja, in wie vielen Fällen – sortiert analog zu 4) – hat die Staatsanwaltschaft eine polizeilich „aufgeklärte “ Tat nicht angeklagt? Zu 1. und 2.: Der Anteil der polizeilich „aufgeklärten“ Taten an den Einstellungen der Strafverfolgungsbehörden mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) wird nach der bundeseinheitlichen Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) nicht erhoben. 3) Was genau gibt eine Verurteilungsquote wieder? 4) Welche Verurteilungsquote hat es im Land Berlin in den Jahren 2014 bis 2018 bei Straftaten (sortiert nach jeweiligen Delikten analog PKS 2018) gegeben? Zu 3. und 4.: Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/18 313 vom 19. März 2019 und der Antwort zur Frage 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/18 881 vom 6. Mai 2019 des Abgeordneten Marcel Luthe wird verwiesen. Berlin, den 27. September 2019 In Vertretung Dr. Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung