Drucksache 18 / 21 018 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 10. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. September 2019) zum Thema: Zweckentfremdungen V: Rathenauplatz 1 und Antwort vom 27. Sep. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 21018 vom 13.09.2019 über Zweckentfremdungen V - Rathenauplatz 1 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat von Berlin nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann, da die Umsetzung und Kontrolle des Zweckentfremdungsverbots in Berlin den Bezirken obliegt. Um Ihnen ungeachtet dessen eine Antwort zukommen zu lassen, hat der Senat von Berlin den zuständigen Bezirk um Stellungnahme gebeten. Die insoweit übermittelten Angaben auf die Fragen dieser Schriftlichen Anfrage bilden die Grundlage für die folgenden Antworten. Frage 1: In wessen Eigentum – ggf. nichtöffentlich beantworten – steht das Objekt (Ladenlokal) Rathenauplatz 1 in 10711 Berlin? Wer verwaltet dieses? Frage 2: Seit wann steht das Objekt leer? Welche Nutzfläche hat es? Frage 3: Steht das Objekt zur Vermietung? Falls nein, weshalb nicht? Frage 4: Steht das Objekt zum Verkauf? Falls nein, weshalb nicht? Frage 5: Welche Einkünfte hat der Eigentümer – davon ausgehend, dass es sich um eine Verwaltung oder Landesbeteiligung handelt – in den Jahren 2005 bis 2019 jeweils jährlich aus Vermietung bzw. Verpachtung des Objekts erzielt? 2 Antwort zu 1. bis 5. Der Bezirk teilt dazu Folgendes mit: „Bezüglich des Ladenlokals besteht keine bezirkliche Zuständigkeit. Die Fläche an sich gehört der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung.“ Berlin, den 27. Sep. 2019 In Vertretung Sebastian Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen