Drucksache 18 / 21 027 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 12. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. September 2019) zum Thema: Bürgerliche Freiheiten in der Glücksspielregulierung II und Antwort vom 20. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Sep. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21 027 vom 12. September 2019 über Bürgerliche Freiheiten in der Glücksspielregulierung II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Wie in der Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/20496 ausgeführt, befinden sich die Beratungen der Länder gerade auch zum Thema „Spielerkonto“ in einem frühen und abstrakten Stadium, so dass seitens des Senats insofern nur allgemeine und zum Teil hypothetische Einschätzungen getroffen werden können. Insbesondere sind dem Senat bislang keine konkreten Darstellungen zur etwaigen organisatorischen Ausgestaltung entsprechender Einrichtungen oder zu den damit verbundenen Kosten für die Länder oder Abfragepflichtigen möglich. Vorbemerkung: Der Senat hat in seiner Antwort auf die Schriftliche Anfrage zum Thema „Bürgerliche Freiheiten in der Glücksspielregulierung“ (Drucksache 18/ 20 496) betont, er unterstütze „grundsätzlich die Einführung eines derartigen oder vergleichbaren Systems [eines anbieterübergreifenden „Spielerkontos“, welches die Glücksspielausgaben jedes Bürgers - auch ohne Indikation auf Spielsucht - staatlich erfasst]“. So ließe sich eine Limitierung durchsetzen, welche „schon dem Entstehen von „Spielsuchtindikationen“ vorbeugen könne“. Dies sei Voraussetzung für die Ermöglichung „des präventiven Schutzes der Masse der Spielerinnen und Spieler mit bislang unproblematischem Spielverhalten “. Auf diese Weise werde die spielformübergreifende Sperrdatei „sinnvoll ergänz[t]“. Hieraus ergeben sich Nachfragen. 1. Welche Spielformen soll das anbieterübergreifende „Spielerkonto“ nach Meinung des Senats umfassen ? 2. Unterstützt der Senat – zur (versuchten) Sicherstellung „des präventiven Schutzes der Masse der Spielerinnen und Spieler mit bislang unproblematischem Spielverhalten“ – die Anbindung von Lotto Berlin an das zu schaffende „Spielerkonto“ bzw. an die zugehörige Aufsichtsstruktur? 3. Welche Spielformen, die Lotto Berlin anbietet, sollten nach Meinung des Senates vom „Spielerkonto “ erfasst werden? Befürwortet der Senat insbesondere auch eine Anbindung von „Lotto 6aus49“, „Eurojackpot“, „KENO“ und Rubbellosen? Ist der Senat der Auffassung, dass das „Entstehen von „Spielsuchtindikationen“ bei „der Masse der Spielerinnen und Spieler“ auch bei diesen Spielformen durch Limits zu verhindern ist ? Seite 2 von 3 Zu 1. bis 3.: Da nach Auffassung des Senats die Rechtfertigung eines derartigen „Spielerkontos“ gerade nicht in einer allgemeinen „Erfassung der Glücksspielausgaben eines jedes Bürgers“, sondern in der konkreten Umsetzung/Überwachung etwa von anbieterund /oder sektorenübergreifenden Limitierungen (von Einsätzen oder Verlusten) liegen könnte, wären die entsprechenden Limitierungen unterliegenden Spielangebote in ein solches „Spielerkonto“ einzubeziehen. Anbieter-/sektorenübergreifende Limitierungen könnten nach Ansicht des Senats auch im Bereich der Lotterien gerade bei bestimmten Spielmodi und/oder Spielformen (z.B. Internet) grundsätzlich dazu geeignet sein, dem Entstehen eines problematischen oder gar pathologischen Spielverhaltens vorzubeugen. 4. Welche Auswirkungen hätte eine Anbindung von Lotto an die „Spielerkonto“-Infrastruktur nach Einschätzung des Senates auf die Wirtschaftlichkeit des Angebotes von Lotto Berlin, insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit des Annahmestellennetzes? Zu 4.: Grundlegend ist darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen auf Lotto Berlin oder die staatlichen Lotteriegesellschaften allgemein aus Sicht des Senats kein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Sachdienlichkeit glücksspielrechtlicher Vorschriften zur Erreichung der dort verankerten Zielsetzungen darstellen . Unabhängig davon können gemäß den Ausführungen in der Vorbemerkung derzeit weder zu den Kosten der Länder noch zu den Kosten der Anbieter seriöse Angaben oder auch nur Schätzungen erfolgen. Es ist jedoch anzumerken, dass der strukturell vergleichbare Sperrdatenabgleich bislang weder die Lotteriegesellschaften noch die sonstigen Anbieter organisatorisch oder finanziell überfordert hat. 5. Wie soll nach Auffassung des Senats sichergestellt werden, dass bei Einrichtung einer „Spielerkonto “- Infrastruktur „alle datenschutzrechtlichen Standards eingehalten werden“, wie vom Senat in Drucksache 18/20 496 betont? Zu 5.: Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind und werden bei jeder Neuregelung berücksichtigt . 6. Welche Kosten erwartet der Senat für Einrichtung und Unterhalt des Servers bzw. der technischen Infrastruktur, welche zum Betrieb der „Spielerkonto“-Infrastruktur nötig ist – insbesondere, da die Einhaltung der Glücksspielausgaben aller Spieler, auch der einmaligen oder gelegentlichen Spieler (siehe Vorbemerkung) durchgesetzt werden soll? Zu 6.: Es wird auf die Vorbemerkung des Senats verwiesen, wobei ein Spielerkonto für alle Spieler nach Ansicht des Senats nicht zur Diskussion steht. 7. Sollte nach Auffassung des Senats ein Bundesland zentral (für alle Bundesländer) den entsprechenden Server bzw. die entsprechende Infrastruktur betreiben? Zu 7.: Der Senat würde bei Schaffung eines „Spielerkontos“ einen zentralen Betrieb der betreffenden Infrastruktur befürworten. Seite 3 von 3 8. Unterstützt der Senat eine „Anschlusspflicht für grundsätzliche sämtliche Spielformen“ an ein anbieter - und spielformübergreifendes Sperrsystem, wie sie im Eckpunktepapier der Chefs der Staatskanzleien vom 09. Mai 2019 vorgesehen ist? Sollte es, nach Meinung des Senats, Ausnahmen für einzelne Spielformen bzw. Anbieter dieser Spielformen (bspw. Lotto) geben? Zu 8.: Ausnahmen für einzelne Anbieter dürften aus Sicht des Senats eher schwierig zu begründen sein; dagegen wären - entsprechend auch der bisherigen Rechtslage - Ausnahmen für einzelne Spielangebote (z.B. Lotterien mit max. zwei Ziehungen in der Woche) für den Senat durchaus vorstellbar. 9. Sollte das anbieter- und spielformübergreifende Sperrsystem nach Auffassung des Senats sowohl das terrestrische als auch das Online-Glücksspiel umfassen? Unterstützt der Senat hier eine Unterscheidung zwischen einzelnen Spielformen, insbesondere vor dem Hintergrund der erwartbaren praktischen Herausforderungen für Lotto-Annahmestellen? Zu 9.: Bereits gegenwärtig umfasst das Sperrsystem neben dem online-Bereich auch bestimmte offline-Spielangebote (z.B. Spielbanken, Sportwetten, Lotterie Keno), wobei die praktischen Herausforderungen sowohl von den Lotteriegesellschaften als auch von den sonstigen sperrpflichtigen Anbietern gemeistert werden konnten. Nach Auffassung des Senats bietet die Unterscheidung offline – online als solche keine taugliche bzw. erschöpfende Abgrenzung für die Anwendung glücksspielrechtlicher Instrumente . Betrachtet werden muss zunächst immer das Spielangebot an sich, ggf. ergänzend kann dann eine weitere Bewertung hinsichtlich verschiedener Spielformen eines Angebots erfolgen. Vor diesem Hintergrund befürwortet der Senat auch für die Zukunft Sperrpflichten und Ausnahmeregelungen in beiden Bereichen. 10. Unterstützt der Senat die im Eckpunktepapier der Chefs der Staatskanzleien vom 09. Mai 2019 vor gesehene „Schaffung von Ermächtigungsgrundlagen für IP-Blocking sowie für Maßnahmen ggü. Dienstanbieter nach dem TMG“? Wie sollte der Prozess zum Blockieren von Internetseiten nach Meinung des Senats ausgestaltet sein? Zu 10.: Da nach Auffassung des Senats der Erfolg jeglicher Regulierung im online- Glücksspielbereich von der parallelen Möglichkeit eines effektiven Vorgehens gegen unerlaubte online-Angebote abhängt, unterstützt der Senat die Wiedereinführung einer Ermächtigungsgrundlage für die Glücksspielaufsichtsbehörden zur Anordnung des Blockierens von entsprechenden Internetseiten gegenüber den benannten Dienstanbietern. Technisch erfolgt ein entsprechendes Blockieren nach Kenntnisstand des Senats aktuell vor allem durch Beeinflussung des DNS-Verarbeitungsprozesses ; der Senat geht allerdings davon aus, dass eine möglichst spezialisierte (unter Umständen auch zentralisierte) Anordnungsbehörde auch andere, ggf. effektivere Maßnahmen des „IP-Blockings“ nutzen bzw. anordnen könnte. Berlin, den 20. September 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport