Drucksache 18 / 21 056 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Graf (CDU) vom 17. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. September 2019) zum Thema: Ermittlungsverfahren wegen Mietwucher in Berlin und Antwort vom 27. Sept. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Florian Graf (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21056 vom 17. September 2019 über Ermittlungsverfahren wegen Mietwucher in Berlin ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Mietwucher (§ 291 StGB) sind bzw. waren in Berlin in den Jahren 2015 bis 2019 anhängig? (Bitte nach Kalenderjahren gliedern) Zu 1.: Neben dem Tatbestand des Mietwuchers gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) stellt § 291 Absatz 1 StGB weitere wucherische Verhaltensweisen unter Strafe. Eine Differenzierung der Ermittlungsverfahren nach entsprechenden Tatbestandsvarianten wird in dem Aktenverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden nicht vorgenommen, so dass die Verfahren, die sich auf die Verfolgung des Mietwuchers beschränken, nicht differenziert ausgewiesen werden können. Wegen des Verdachts einer Straftat ausschließlich nach § 291 StGB wurden bei der Staatsanwaltschaft Berlin folgende Ermittlungsverfahren geführt: 2015 2016 2017 2018 2019* § 291 StGB 16 32 25 41 39 davon gegen Unbekannt 3 3 9 10 8 *bis 30. September 2019 Wegen des Verdachts einer Straftat nach § 291 StGB und mindestens einem weiteren Delikt wurden bei der Staatsanwaltschaft Berlin folgende Ermittlungsverfahren geführt: 2015 2016 2017 2018 2019* § 291 StGB 19 31 34 57 48 davon gegen Unbekannt 3 4 3 10 11 *bis 30. September 2019 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Mietwucher (§ 291 StGB): a) wurden eingestellt? b) wurden gegen Auflagen eingestellt? c) führten zu einem Strafbefehl? d) führten zu dem Strafprozess? (Bitte nach Kalenderjahren gliedern) 2 Zu 2. a): Einstellungen der ausschließlich wegen des Verdachts nach § 291 StGB eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind in der Staatsanwaltschaft Berlin wie folgt verzeichnet: 2015 2016 2017 2018 2019 § 291 StGB 8 27 10 25 26 davon gegen Unbekannt* 1 3 4 6 7 *bis 30. September 2019 Soweit der Tatbestand des § 291 StGB neben anderen Delikten zu einem Ermittlungsverfahren vermerkt ist, sind Verfahrenseinstellungen in der Staatsanwaltschaft Berlin insgesamt wie folgt verzeichnet: 2015 2016 2017 2018 2019 § 291 StGB 14 15 17 32 32 davon gegen Unbekannt* 3 2 1 7 10 *bis 30. September 2019 Zu 2. b) – d): Erledigungen von Verfahren in Form von Einstellungen gegen eine Auflage, Strafbefehlen und Anklagen, die ausschließlich wegen des Verdachts einer Tat nach § 291 StGB geführt wurden, sind in den angefragten Jahren nicht verzeichnet. Soweit der Tatbestand des § 291 StGB neben anderen Delikten zu einem Ermittlungsverfahren vermerkt ist, kann statistisch nicht erhoben werden, ob sich die jeweiligen Erledigung – Einstellung gegen Auflage, Strafbefehl, Anklage - auf den Tatbestand des § 291 StGB oder auf andere Tatbestände bezieht. 3. Zu welchen Strafen wurden die Angeklagten verurteilt? (Bitte nach Kalenderjahren gliedern) Zu 3.: Bezüglich der verurteilten Personen wird auf die Anlage verwiesen. Da bei der Strafverfolgungsstatistik, welche lediglich die Zahl der Abgeurteilten, Verurteilten und die Strafhöhe erfasst, im Gegensatz zum automatisierten Aktenverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden , auch eine Erfassung nach Tatbestandsalternativen erfolgt, können hier auch gesonderte Angaben für Fälle des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gemacht werden. 4. Wie hoch war der finanzielle Schaden für die betroffenen Mieter? (Bitte nach Kalenderjahren gliedern) Zu 4.: Die finanziellen Schäden, die Opfer von Straftaten nach § 291 StGB erlitten haben, werden statistisch nicht erfasst, so dass hierzu keine Daten vorliegen. Berlin, den 27. September 2019 In Vertretung Dr. Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S 18/21056 Anlage Wucher § 291 StGB 2015 2016 2017 2018 2019** 2015 2016 2017 2018 2019** 2015 2016 2017 2018 2019** § 291 StGB (Wucher insgesamt) 3 1 0 3 0 0 0 1 - - - 31 bis 90 TS davon zu mehr als 25 Euro bis einschließlich 50 Euro davon § 291 Abs. I S. 1 Nr. 1 StGB (Mietwucher) 1 0 0 3 0 0 0 1 - - - 31 bis 90 TS davon zu mehr als 25 Euro bis einschließlich 50 Euro **Zahlen für das Jahr 2019 liegen erst nach Abschluss des Jahres vor. ***Die Strafhöhen werden nur in Kategorien erfasst, sodass nur die Spannbreite angegeben werden kann, in der sich die jeweilige Strafhöhe bewegte. TS = Tagessätzen Quelle: Strafverfolgungsstatistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg 2015-2018 Abgeurteilte* Verurteilte Strafhöhe*** *Abgeurteilte: Erfasst werden Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (u.a. Freispruch) getroffen wurden.