Drucksache 18 / 21 071 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 18. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. September 2019) zum Thema: Kindertagespflege in Berlin – Fester Bestandteil des GUTE-KiTa-Gesetzes oder Restebude auf Ramschniveau? und Antwort vom 02. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21071 vom 18. September 2019 über Kindertagespflege in Berlin – Fester Bestandteil des GUTE-KiTa-Gesetzes oder Restebude auf Ramschniveau? ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie unterscheidet sich aktuell die Situation in Berlin von selbstständigen Tagespflegepersonen und von in Kindertagesstätten angestellten Erzieherinnen und Erziehern: a) in der Berechnung bzw. der Grundlage des Einkommens? (Bitte Beispiele von Einkommen gegenüberstellen bei vergleichbarer Anzahl der betreuten Kinder.) b) in der Urlaubs-, Mutterschutz- und Vertretungsregelung sowie Einkommen im Krankheitsfall? c) in der Finanzierung von Krankenkassen- und Sozialbeiträgen? d) in der Finanzierung der Arbeitsstätte? e) in dem Nachweis der Leistungserbringung? Zu 1.: Bei der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit, die in der eigenen Wohnung oder angemieteten Räumen durchgeführt wird. Diese ist grundsätzlich nicht mit der Tätigkeit einer abhängig beschäftigen Erzieherin bzw. eines abhängig beschäftigen Erziehers zu vergleichen, die/der in einem Angestelltenverhältnis gegebenenfalls nach einem Tarifvertrag bei einem Kita- Träger in dessen Räumen arbeitet. Für die Kindertagespflege gilt folgendes: Zu a): Das aktuelle Entgelt einer Tagespflegeperson (TPP) beträgt bei der Ganztagsbetreuung von drei Kindern 1.437 €. Hinzu kommt eine Kostenpauschale zur Erstattung des Sachaufwandes der Kindertagespflege in Höhe von 220 € pro Kind. In der Regel betreut eine TPP bis zu 5 Kinder. In diesem Fall beträgt das Entgelt 2.460 € zzgl. 220 € Sachkostenpauschale pro Kind bei einer Ganztagsbetreuung. 2 Ab dem 01.01.2020 sind deutliche Erhöhungen der Entgelte in Anlehnung an die Entwicklung des Mindestlohns sowie weitere Leistungen vorgesehen. Darüber hinaus sollen TPP im Rahmen des KiTa-Qualitäts- und –Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) rückwirkend zum 1.1.2019 monatlich 46 € pro Kind zur Finanzierung mittelbarer pädagogischer Arbeit erhalten. Zu b): Tagespflegepersonen erhalten 20 Tage bezahlten Urlaub (SGB IX § 125 Bundesurlaubsgesetz). Bei sonstigem nicht vermeidbaren Vertretungsbedarf (Krankheitsfall oder Mutterschutz) wird das Entgelt 20 Tage weiter gezahlt (Ausführungsvorschrift Kindertagespflege (AV KTP) Nr. 9 Abs. 11). Zu c): Zurzeit erhalten Tagespflegepersonen eine pauschalierte Erstattung der hälftigen Beiträge ihrer Krankenkassen- und Sozialversicherungsbeiträge. Ab 01.01.2020 ist eine Entkoppelung der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) aus dem Entgelt vorgesehen, d. h., dass der hälftige SV-Anteil (18 %) (bisher die gezahlte Pauschale) aus den Entgelten herausgelöst und der hälftige individuelle SV-Beitrag auf Nachweis erstattet wird. Zu d): Tagespflegepersonen erhalten neben einem Entgelt zur Vergütung der Förderleistung der Kinder eine Sachkostenpauschale sowie bedarfsabhängige kindbezogene Zuschläge (AV KTP Nr. 11, Abs. 2). Zuschüsse und materielle Leistungen zusätzlich zur Geldleistung können Tagespflegepersonen erhalten, wenn sie den tatsächlichen Aufwand nachweisen. Auf Antrag von Tagespflegepersonen gewährt das Standortjugendamt eine Erstattung der Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung der Tagespflegeperson, materielle Leistungen für Ausstattung und Einrichtungsgegenstände, einen Zuschuss zur Erst- und Folgeausstattung mit Spielmaterial sowie einen Mietzuschuss und Mittel für Schönheitsreparaturen (AV KTP Nr. 11, Abs. 13). Zu e): Um das Kind in Kita oder Kindertagespflege betreuen zu lassen, beantragen Eltern in ihrem Wohnortjugendamt einen Kita-Gutschein. Für die Betreuung des Kindes in der Kindertagespflege, suchen sich Eltern selbst oder aufgrund der Vermittlung im Jugendamt eine geeignete Tagespflegeperson. Daraufhin schließen sowohl die Eltern als auch die Tagespflegeperson einen Betreuungsvertrag mit dem Jugendamt ab. Die Finanzierung der Entgelte erfolgt auf Basis der in der „Integrierten Software Berliner Jugendhilfe“ (ISBJ Tagespflege) registrierten Gutscheine. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit dem Kitasystem. 2. Wie viele Kinder werden berlinweit nach Kenntnisstand des Senats von Tagespflegepersonen betreut und wie viele von Erzieherinnen und Erziehern in Kindertagesstätten? (Bitte hierbei Angabe nach Bezirken.) 3 Zu 2.: In Berlin wurden am 31.12.2018 insgesamt 5.703 Kinder (ohne ergänzende Kindertagespflege) in der Kindertagespflege betreut. 160.229 Kinder wurden in Kindertageseinrichtungen betreut. Insgesamt wurden 165.932 Kinder (inklusive Brandenburger Kinder) in Berlin in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege betreut. Eine Aufschlüsselung nach Bezirk kann der folgenden Abbildung 1entnommen werden. Abb. 1: Belegungssituation in den Kindertageseinrichtungen nach Angebotsform und differenziert nach Bezirk (inkl. Brandenburger Kinder ohne erg. KTP); Quelle: ISBJ/Kita - Festschreibungen; Berechnung: SenBildJugFam/Gesamtjugendhilfeplanung. 3. Wie verändert sich die finanzielle Situation für Tagespflegepersonen durch die neue Erstattung von Krankenkassen- und Sozialversicherungsbeiträgen ab 2020, wie viele Tagespflegepersonen sind berlinweit davon betroffen? 4. Wer hat aus welchem Grund die Veränderung veranlasst, wer war an der Neuregelung beteiligt und seit wann wurde durch wen bekannt gemacht, dass es eine Neuregelung gibt, die ab wann in Kraft tritt? 5. Was war die Intention der bisherigen Regelung im Vergleich zu der Neuregelung? 6. Welche Rückmeldungen hat der Senat von Tagespflegepersonen zu der Neuregelung bekommen? 10. Wie steht der Senat zu der in einem offenen Brief angeführten Berechnung „In Teilzeit arbeitende Kollegen mit 5 Tageskindern erhalten ein Betreuungsentgelt von 8,65 € pro Stunde, in Vollzeit arbeitende Kollegen für 5 Kinder nur 7,47 € pro Stunde und halbtags arbeitende Kollegen für die Betreuung von 5 Kindern pro Stunde 10,75 €. Es gibt Spannen von bis zu 7,- € die Stunde! Nur zur Erinnerung: der gesetzlich festgelegte Mindestlohn beträgt seit 01.01.2019 9,19 € pro Stunde.“ und wie plant der Senat diese augenscheinliche Differenz mindestens bis zum Mindestlohn auszugleichen? 14. Welche Auswirkungen hat die Neuregelung generell nach Einschätzung des Senats für die Tagespflegepersonen hinsichtlich: a) Planungssicherheit? b) Investitionsmöglichkeiten? c) Verwaltungsaufwand? 4 d) Ausweitung oder zumindest Beibehaltung von Betreuungsleistungen im Kontext des aktuellen Mangels an Kita-Plätzen in Berlin? 15. Welche Lösungen oder Veränderungen plant der Senat zu wann, um welche Änderungswünsche von Tagespflegepersonen umzusetzen? 16. Was ist konkret für die Veranschlagung im Doppelhaushalt 2020/2021 als Grundannahme genommen worden: a) Tagespflegepersonen erhalten weniger als bisher = sinkende Kosten? b) Tagespflegepersonen erhalten mehr als bisher = steigende Kosten? c) Steigende Anzahl der Tagespflegepersonen = steigende Kosten? d) Anzahl der Tagespflegepersonen sinkt = sinkende Kosten? Zu 3., 4., 5., 6., 10., 14., 15. und 16.: Kindertagespflegepersonen erhalten bei der Ganztagsbetreuung von drei Kindern den derzeit geltenden Landesmindestlohn von 9 € pro Stunde. Das Entgelt der Tagespflegepersonen wird kindbezogen gezahlt, so dass es mit der Anzahl der zu betreuenden Kinder als auch mit der Anzahl der Betreuungsstunden nach Kita-Gutschein steigt. Das Entgelt orientiert sich an den gemittelten Betreuungsstunden des Kita- Gutscheines (Ganztagsbetreuung 160 Betreuungsstunden im Monat). Aufgrund des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. In der Folge wurden 2018 erstmalig die Erstattungsbeiträge für das Steuerjahr 2017 an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA – gemeldet, welche die Daten automatisch an das jeweils zuständige Finanzamt übermittelt. Da einzelfallbezogen die pauschalierten Beiträge für die Sozialversicherung (SV) die Höhe der angefallenen Aufwendungen von Tagespflegepersonen überstiegen, ergaben sich Auswirkungen auf die Ermittlung der zu versteuernden Einnahmen. Die im Entgelt enthaltenen SV- Erstattungsbeiträge sind nur bis zur Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Soweit die Erstattungen diese steuerfreien Höchstbeträge übersteigen, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen. Dies hat zu Einkommenssteuernachforderungen gegenüber Tagespflegepersonen geführt. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBildJugFam) sowie die Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) haben in diesem Zusammenhang u. a. darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörden in begründeten Einzelfällen Steuernachzahlungen stunden und Ratenzahlung ermöglichen können, wenn die Entrichtung der fälligen Steuern eine erhebliche Härte für die Tagespflegepersonen bedeuten würden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn größere Abschlusszahlungen, ggf. zeitgleich für mehrere Jahre, entrichtet werden müssen, auf die sich die Betroffenen nicht rechtzeitig einrichten konnten und weder über die erforderlichen Mittel verfügen noch in der Lage sind, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen. Tagespflegepersonen können bei dem für Sie zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Stundungsantrag stellen und darlegen, dass die sofortige Zahlung der Steuernachzahlungen zu ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei Ihnen führen würde. Von diesem einzelfallbezogenen Vorgehen kann nicht abgewichen werden, da vom korrekten Ansatz der steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung aufgrund des geltenden Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 5 Abgabenordnung – AO) nicht abgesehen werden kann. Ein pauschaler Verzicht auf Steuerzahlungen ist weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft möglich. Die SenBildJugFam beabsichtigt, rückwirkend ab 01.01.2019 einen kindbezogenen Zuschlag für die mittelbare pädagogische Arbeit (Vor- und Nachbereitung, Elterngespräche, Dokumentation u. ä.) auszureichen. Ferner sind ab dem 01.01.2020 deutliche Erhöhungen der Entgelte in Anlehnung an die Entwicklung des Mindestlohns vorgesehen. Ziel ist es, die Entgeltsituation der Tagespflegepersonen nicht nur zu konsolidieren, sondern weiter zu verbessern, um den Stellenwert der Kindertagespflege im Rahmen des Betreuungssystems von Kindern zu unterstreichen und deren Entwicklung zu fördern. Für den Doppelhaushalt 2020/21 wird prognostisch von einer steigenden Anzahl an den zu betreuenden Kindern ausgegangen. Für 2020 und zukünftig ist zudem eine Entkoppelung der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge aus dem Entgelt geplant, d. h., dass der hälftige Sozialversicherungsanteil (18 %) aus den Entgelten herausgelöst und der hälftige individuelle Sozialversicherungsbeitrag auf Nachweis gezahlt und erstattet wird. Das Verwaltungsverfahren hierzu wird in einer neuen Ausführungsvorschrift Kindertagespflege (AV KTP) geregelt, zu der die Interessenverbände der Tagespflegepersonen und die Jugendämter angehört werden. Die Intention der bisherigen pauschalierten Erstattung der SV-Beiträge war ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren, das sowohl den Tagespflegepersonen als auch den Jugendämtern die Abrechnung erleichterte. Eine individuelle Berechnung der tatsächlichen SV-Anteile bedeutet einen erheblich höheren Verfahrensaufwand in der Berechnung und Erstattung als auch im Nachweis derselbigen durch die Tagespflegepersonen. Rückmeldungen beispielsweise vom Landesverband Kindertagespflege bezüglich der Neuregelungen werden im Rahmen der Anpassung der AV KTP erwartet, die ab dem 01.01.2020 gelten soll. Die bereits geäußerten Änderungswünsche, die von Seiten des Landesverbandes als Vertretung der Kindertagespflegepersonen an die SenBildJugFam heran getragen werden, werden geprüft. Bestimmte Forderungen (Bsp.: Erlass der Steuerrückzahlungen, Festanstellung u.ä.) können jedoch aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen nicht berücksichtigt werden. 7. Werden bei der Ansetzung der Entlohnung von Landesbediensteten die von ihnen zu entrichtenden Krankenkassen- und Sozialabgaben sowie Steuerzahlungen hinsichtlich des Nettoverdienstes bzw. des Stundenlohns zur Bewältigung des Lebensunterhaltes berücksichtigt? 8. Wie ist in diesem Zusammenhang die Begründung dafür, dass Tagesmütter ab 2020 halbjährlich in Vorleistung gehen sollen, und erst auf Antrag nachträglich zur Hälfte die Beiträge für Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung erstattet bekommen? 6 9. Welche Auswirkungen, insbesondere auf den durchschnittlichen Stundenlohn bzw. auf das monatliche Einkommen, hat es im Vergleich zu der bisherigen Regelung für Tagespflegepersonen, wenn pauschale Zuschüsse zum Betreuungsentgelt durch rückwirkende Erstattungen auf Antrag ersetzt werden? (Bitte eine eigene Beispielrechnung anführen.) Zu 7., 8. und 9. : Bei Tarifbeschäftigten des Landes Berlin sowie in jedem Angestelltenverhältnis werden die zu entrichtenden Krankenkassen- und Sozialversicherungsabgaben sowie Steuerzahlungen vom Bruttoverdienst abgezogen. Ein geringerer Verdienst führt zu geringeren Abgaben. Die Neuregelung für Kindertagespflegepersonen, die mit der neuen AV KTP zum 01.01.2020 geplant ist, sieht weiterhin eine hälftige monatliche Erstattung der SV- Beiträge vor. Geplant ist für die Monate Januar bis April eines Jahres den Erstattungsbetrag vorerst auf der Grundlage der von den Tagespflegepersonen eingereichten Nachweise der Sozialversicherungsbeiträge des vorvorherigen Kalenderjahres zu erstatten. Dazu werden die Jahresbeträge durch die Betreuungsmonate geteilt, um die monatlichen hälftigen Zahlungen vorläufig festzusetzen. Bis zum 30.4. des jeweiligen Jahres weisen die Tagespflegepersonen die Jahresabrechnung der Sozialversicherungsbeiträge des Vorjahres nach und es erfolgt eine Aufrechnung mit den vorläufig bis dahin geleisteten Zahlbeträgen und eine Festsetzung der monatlichen Erstattungsbeträge für das laufende Jahr. 11. Wie, auf welcher Grundlage und mit welcher Zielstellung werden Mietkostenzuschläge für Tagespflegepersonen in den Bezirken berechnet, wird die steuerliche Belastung von vorneherein mit eingerechnet, da diese als Einkommen gelten und somit zu versteuern sind? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.) Zu 11.: Auf Antrag von Tagespflegepersonen gewährt das Standortjugendamt einen Mietzuschuss. Ein Mietzuschuss ist ausschließlich für die Kindertagespflege in angemieteten Räumen zu gewähren, wenn die Tagespflegestelle auf ausdrücklichen Wunsch des Standortjugendamtes eingerichtet wird. In den übrigen Fällen kann das Standortjugendamt nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel einen Mietzuschuss gewähren. Die Höhe des Mietzuschusses bis zu einer Obergrenze von 140 € nach Zahl der erlaubten Plätze legt das Jugendamt im pflichtgemäßen Ermessen fest. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die gesamte Warmmiete übernommen werden, wenn diese unter der Summe der Mietzuschüsse liegt (AV KTP Nr. 11, Abs. 13). Diese Regelung gilt berlinweit, daher ist eine Aufschlüsselung nach Bezirken nicht möglich. Wenn eine Kindertagespflegeperson Mietzuschüsse erhalten hat, sind diese sowie die tatsächliche Mietzahlung als Einzelnachweis in der Steuererklärung aufzuführen und als Einkommen zu versteuern. 12. Inwiefern sind Tagespflegepersonen gegenüber Bezirksämtern weisungsgebunden, wie bewertet der Senat in dem Zusammenhang, dass sie juristisch und steuerlich als Selbstständige gelten? 7 Zu 12.: Kindertagespflegepersonen sind gegenüber den Bezirksämtern nicht weisungsgebunden, sondern sowohl juristisch als auch steuerlich selbstständig. Allerdings schließen sie mit dem jeweiligen Jugendamt Betreuungsverträge ab. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Leistungen anhand des berlinweiten Betreuungsgutscheines vergütet bekommen. 13. Inwieweit plant der Senat, sich dafür einzusetzen, dass Tagespflegepersonen in ihrer Qualifizierung dem Ausbildungsstand von Erzieher/-innen angepasst werden, wie diese wiederum eine Schulung zur Tagespflegeperson absolvieren können? Zu 13.: Tagespflegepersonen werden in Berlin kostenfrei nach dem Qualifizierungshandbuch (QHB) als Voraussetzung für die Tätigkeit fortgebildet. Nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) handelt es sich bei der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson nicht um eine Berufsausbildung, sondern um eine Qualifizierung im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten (UE). Eine Ausbildung zum/zur Erzieher/in umfasst eine dreijährige Berufsausbildung. Im Zuge der Tätigkeit als Kindertagespflegperson besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb von drei Jahren eine berufsbegleitende Ausbildung zum/zur Erzieher/in am Sozialpädagogischen Institut (SPI) zu absolvieren. Eine anderweitige Anpassung ist nicht vorgesehen. 17. Inwieweit werden Einrichtungen in der Kindestagespflege als Bildungseinrichtungen anerkannt, da sie nach den Ausführungsvorschriften zur Kindertagespflege nach dem Berliner Bildungsprogramm arbeiten, das Sprachlerntagebuch führen, das Kitagesetz umsetzen müssen, Kinder bis zur Schule in der Kindertagespflege begleitet werden und für die Pflegeerlaubnis ein Abschluss als staatlich anerkannte/r Erzieher/-innen oder als Quereinsteiger/-innen umfangreiche Ausbildungen vorliegen müssen? Zu 17.: Eine rechtliche Gleichstellung von Kindertagespflegepersonen mit Kindertageseinrichtungen ist nicht möglich. Dafür müssten die Voraussetzungen nach § 45 SGB VIII erfüllt sein. Kindertageseinrichtungen müssen alle Tatbestände einer Einrichtung erfüllen (Trägerschaft, Baurecht, Brandschutz, Lebensmittelaufsicht u. ä.). Bei Privatpersonen sind diese Voraussetzungen nicht erforderlich, so dass das niedrigschwellige und familiennahe Betreuungsangebot der Kindertagespflege gewährleistet werden kann. Eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist nur für Privatpersonen möglich, da es sich hier auch nach der Rechtsprechung um eine höchstpersönlich zu erbringende Leistung der einzelnen Tagespflegeperson mit direkter Zuordnung der Kinder handelt. Die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson setzt keine Ausbildung als staatlich anerkannte/r Erzieher/in voraus. 8 18. Durch welche Stellen, Maßnahmen und mit welcher jeweiligen Personalanzahl wird sichergestellt, dass die Regelungen aus der „Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege“ in allen Bezirken gleichermaßen Anwendung finden? Zu 18.: In den Berliner Bezirken sind mit Stand August 2019 insgesamt 37 Fachberaterinnen für die Kindertagespflege zuständig. Diese übernehmen die Eignungsüberprüfung, erteilen die Pflegeerlaubnis und stellen die Arbeit nach der AV KTP und die Beratung sicher. Berlin, den 2. Oktober 2019 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie