Drucksache 18
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Schriftliche Anfrage
18. Wahlperiode
Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Nicola
Böcker
-
Giannini und Jörg Stroedter (SPD)
v
om
12
. September
2019
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am
20
. September
2019
)
zum Thema:
Kosten für den Endkunden seit Umstellung von analogen auf digitale
Stromzähler in Berlin
und
Antwort
vom
08. Oktober
2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Okt. 2019)
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Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Energie
und
Betriebe
Frau
Abgeordnete
Nicola Böcker
-
Gianni
ni
(SPD) und
Herrn Abgeordneten
Jörg Stroedter
(
SPD
)
über
den Prä
sidenten des Abgeordnetenhauses
von Berlin
über
Senatskanzlei
-
G Sen
-
A n t w o r t
auf die
Schriftliche
Anfrage Nr.
18/21081
vom
12. September
2019
über Kosten für den Endkunden seit Umstellung von analogen auf digitale Stromzäh-
ler in
Berlin
----------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche
Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung der Verwaltung:
Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat
nur zum Teil in
eigener
Zuständigkeit
und Kenntnis beantworten kann
. Zur
Beantwortung
der
Anfrage
wurde
als Grundlage
eine Stellungnahme der
örtlichen Verteilnetzbetreiberin
Stromnetz
Berlin GmbH (Stromnetz Berlin
) als grundzuständige Messstellenbetreiberin
heran-
gezogen
.
Vorbemerkung de
r
Abgeordneten:
Seit dem 01.01.2017 gelten neue Gesetze für die grundzuständigen Stromnetzbetreiber, basierend
auf dem Messstellenbetriebsgesetz von Sep
tember 2016. Dieses sieht den schrittweisen Umbau der
1.
Welche Erkenntnisse hat der Senat über den Fortschritt der Umstellung zu digitalen Stromzählern
bzw. Smart Meter in Berlin? Wie viele Haushalte wu
rden bereits in den zurück liegenden 2,5 Jahren
auf einen digitalen Stromzähler bzw. Smart Meter umgestellt? Wie viele sind derzeit in der Umstellung
und wie viele werden in welchen Zeiträumen künftig umgestellt? (bitte nach Stadtgebieten aufgeteilt
darste
llen)
2.
Welche Kenntnisse hat der Senat über Art und Umfang der Umstellungen auf die verschiedenen
Zählerarten, also a) digitaler Zähler und b) Smart Meter mit Gateway
-
Kommunikationsmodul?
Zu 1.
und 2.
:
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 un
d 2 gemein-
sam beantwortet.
Intelligente Messsysteme bestehen aus einer modernen Messeinrichtung und einem
Smart
-
Meter
-
Gateway (§ 2 Nr. 7
des
Gesetz
es
über den Messstellenbetrieb und die
Datenkommunikation
in intelligenten Energienetzen,
M
essstellenbetriebsgesetz
-
MsbG
). Die flächendeckende Einführung (
Rollout
)
intelligen
ter
Messsysteme
hat
noch nicht begonnen,
da
die technische Möglichkeit
zum Einbau intelligenter Mess-
2
systeme
durch die sogenannte Markterklärung des
Bundesamt
es
für Sicherh
eit in
der Informationstechnologie (BSI)
noch nicht
feststellt
wurde
(§ 30 MsbG).
Dies ist
auch Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche Einbauverpflichtung greift. Die
Markterklärung wird erst erfolgen
, wenn drei Geräte voneinander unabhängiger Her-
stelle
r vom BSI zertifiziert w
orden sind. Das BSI hat
bekannt gegeben, dass am 25.
September 2019 das zweite Zertifikat erteilt wurde.
Nach Information der Stromnetz Berlin GmbH
wurden in Vorbereitung des Rollouts
technische Tests im Rahmen von Pilotprojekten
durchgeführt und erste intelligente
Gateways (Generation 0) verbaut. Mit Beginn des Rollouts nach der Markterklärung
wird die Stromnetz Berlin GmbH die rund 90
.000 Pflichteinbauten in Berlin gemäß
MsbG
sicherstellen.
Der Einbau von modernen Messeinrichtun
gen (§ 2 Nr
. 15 MsbG) ist bereits möglich.
Bis 2032 sollen alle Verbraucher
innen und Verbraucher
mit modernen Messeinrich-
tungen ausgestattet sein (§ 29 Abs
atz 3 Satz
1 MsbG).
Mit
der
Verfügbarkeit von modernen Messeinrichtungen hat die Umstellung in
Berlin
begonnen. Nach Angaben der Stromnetz Berlin GmbH werden bis zum 30. Juni 2019
knapp 200.000 moderne Messeinrichtungen eingebaut sein. Die Stromnetz Berlin
GmbH wird die komplette Umstellung von circa 2,3 Mio. Zählpunkten bis zum Jahr
2032 sicherstel
len. Der Rollout erfolgt annähernd gleichverteilt über die Stadtgebiete.
3.
Führt oder erhält der Senat eine Auflistung von privaten und gewerblichen Stromabnehmern oder
-
einspeisen, die mit digitalen Zählern ausgestattet wurden bzw. werden? Wenn ja, wo w
ird diese Liste
geführt? Wenn ja, was wird erfasst und wie wird gesteuert? Wenn nein, warum gibt es bisher hierüber
keine zentrale Übersicht und wie könnte diese Liste für die Zukunft eingerichtet werden?
Zu
3.:
Nein. Der Senat führt keine Liste über priv
ate und gewerbliche
Stromab
neh-
mende
oder
-
einspeise
nde
, die mit digitalen Zählern ausgestattet wurden
oder
wer-
den
.
Es existiert keine gesetzliche
Grundlage für die Erhebung
solcher
Daten. Für
den Messstellenbetrieb und damit für den Einbau und den Betrieb
von modernen
Messeinrichtungen sind die Messstellenbetreiber verantwortlich
.
Für die
Erfassung
von
Daten durch den Senat
besteht
daher
kein
legitimer Zweck
.
Deshalb
wäre eine
derartige Sammlung personenbezogener Daten
auch
mit den Grundsätzen der
Da-
tenvera
rbeitung, insbesondere
der Zweckbindung und
der
Datenminimierung, nicht
vereinbar.
4.
Ist dem Senat seitens des Stromnetzbetreibers benannt worden, welche bei ihm in den jeweiligen
Lieferzeiträumen angemeldeten Stromversorger einen Vertrag mit kompletter
Übernahme der Mess-
stellenkosten, oder andererseits nur mit dem anteiligen Anteil für einen analogen Zähler (bisheriger
Status Quo) abgeschlossen haben? Wenn ja, wie
viele Verträge betrifft das? Wenn nein, warum ist
dem Senat das nicht bekannt?
5.
Kennt der
Senat hierzu eine validierbare Zahl, unterteilt in:
-
im Netzgebiet angemeldete Versorger mit kompletter Kostenübernahme für die Messstelle
-
Im Netzgebiet angemeldete Versorger mit nur eingeschränkter Kostenübernahme
Wegen des Sachzusammenhangs werden d
ie Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwor-
tet.
Nein.
Dem Senat liegen keine Erkenntnisse über Kostenübernahmeregelungen
für
den
Messstellenbetrieb in Verträgen mit
Stromlieferanten
vor. Die Systematik der
3
gesetzlichen Regelungen des MsbG
, die mit den Rollen der
Marktteilnehmer einher-
geht,
s
ieht
eine derartige Auskunft nicht vor.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist
grundsätzlich
für den Messstellenbe-
trieb und damit für den Einbau und den Betrieb von modernen Messeinrichtungen
verantwortlich (§ 3 MsbG).
Dies
ist in der Regel der Betreiber von Energieversor-
gungsnetzen
(
§ 2 Nr. 4 MsbG
)
.
Für grundzuständige Messstellenbetreiber und Dritte, die
die Aufgabe des Messstel-
lenbetriebs
durch Vertrag
wahrn
ehmen (§ 2 Nr. 12 MsbG)
, enthält das MsbG be-
stimmte Vorgabe
n zum Abschluss und
zum
Inhalt von Messstellenverträgen.
Die
grundzuständigen Messstellenbetreiber sind verpflichtet, ihre Rahmenverträge zu
veröffentlichen
(§ 9 Absatz 4 MsbG)
.
Kombinierte Verträge, in denen die Regelungen
der Messstellenverträge Bestandt
eil eines Vertrages
des Energielieferanten mit dem
Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer
sind, werden vom Stromlieferanten mit
dem Letztverbraucher vereinbart. Damit unterfallen sie nicht der Veröffentlichungs-
pflicht des grundzuständigen
Messstellenbetreibers.
Die
Aufsicht über die
Einhaltung
der Vorgaben des MsbG
durch
die
Marktteilnehmer
liegt bei der
Bundesnetzagen
tur
(§
76
MsbG)
.
6.
Welche Kenntnis hat der Senat darüber, in welche Höhe Endkunden, also Privat
-
und Gewerbeab-
nehmer, sei
tens des Netzbetreibers mit einer jährlichen Eigenanteilsbelastung seit dem Verbau intelli-
genter Meter belastet wurden bzw. werden?
Zu 6.:
Dem Senat liegen
hierzu
keine Erkenntnisse vor.
7.
Welches direkte Durchgriffsrecht bei Verweigerung oder Nicht
-
Er
füllung der Bezahlung hat der
Messstellenbetreiber gegenüber dem Endkunden?
Zu 7.:
Die Möglichkeiten der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs des Messstel-
lenbetreibers
wegen ausstehender Beträge für den Messstellenbetrieb
hängen
grundsätzlich
von den konkreten vertraglichen Regelungen
in
dem Vertragsverhältnis
ab, in dem
ein
Letztverbraucher
zu einem
Messstellenbetrei
ber
steht
.
8.
Ist es denkbar, dass es Fälle geben kann, bei denen trotz der Bezahlung der Stromlieferkosten
wegen der Nicht
-
Beza
hlung der Zählerkosten die Belieferung mit Strom unterbrochen wird? Sind dem
Senat solche Fälle bekannt?
Zu 8.:
Nach Angaben der
Stromnetz Berlin
GmbH sind dort
keine Fälle bekann
t, bei
denen wegen Außenständen
von Entgelten für den Messstellenbetrieb die
Beliefe-
rung mit Strom unterbrochen
wurde.
9.
Ist dem Senat bekannt, ob dem Verbraucher diese möglichen Zusatzkosten genannt werden
und/oder hat er eine objektive Vergleichsmöglichkeit, diejenigen Versorger zu ermitteln, die eine Kom-
plettkostenübernahme i
nklusive der vollen Zählerkosten anbieten?
Zu 9.:
Nach Angaben der
Stromnetz Berlin
GmbH werden d
ie Kosten für den Mess-
stellenbetrieb
den Verbraucherinnen und
Verbraucher
n
grundsätzlich durch den
Stromlieferanten in Rechnung gestellt und auf der Rechnung ausgewie
sen. Auf O
nli-
ne
-
Vergleichsportalen werden
nach dem Erkenntnisstand des Unternehmens
derzeit
Angebote unterbreitet, bei denen der Stromlieferant die Inrechnungstellu
ng des
Messstellenbetriebs übernimmt.
4
10.
Wie weit ist der Sachstand der Umstellung auf intelligente Messsysteme bei den landeseigenen
Wohnungsbaugesellschaften? Welche wurden bzw. werden aktuell verbaut und wie viele sind noch
geplant? (Bitte nach WBG de
tailliert darstellen)
Zu 10.:
Nach Angaben
der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Woh
n
en
(SenSW)
auf Grundlage der bei den
sechs landeseigenen Wohnungsbau-
gesellschaften
eingeholten Auskünfte wird
der Einsatz von modernen Verbrauchser-
fas
sungsgeräten vorangetrie
ben
. Der Einbau von modernen Messeinrichtungen wird
bei allen Neubau
-
und Modernisierungsvorhaben geprüft. Mehr als 10.000 Produkte
der Vorgängergeneration wurden nach Angaben der SenSW seit dem Jahr 2007 be-
reits verbaut.
11.
Welche Maßnahmen hat der Senat veranlasst, um einem Missbrauch erhobener Daten der Strom-
kunden zu verhindern bzw. gibt es schon festgestellte Fälle von Missbrauch, wenn ja welche und wie
viele? Wie wirkt der Senat gegen den Missbrauch von Daten?
Zu 11.:
N
ach Angaben der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit als zuständige Aufsichtsbehörde liegen dort bislang keine
derartigen
Fälle
vor.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen und sehr hohen Sicherheitsniveaus hat der
Gesetzgeber
ve
rbindliche,
technische und organisatorische Vorgaben
an Daten-
schutz
und
Datensicherheit für
intelligente Messsysteme
auf
gestellt
, die in §§ 19 bis
28 MsbG geregelt sind
.
Die gesetzlichen Regelungen werden durch Schutzprofile
und Technische Richtlinien
des
BSI
ergänzt
, die es im Auftrag des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Energie entwickelt
hat
. Die Einhaltung der Anforderun
gen
wird im Rahmen
ei
nes
Zertifizierungsverfahren
s
durch das BSI
nach gesetzlichen
Vorgaben festgestellt.
Das BSI wird die technis
chen Dokumente fortentwickeln,
um
auch dauerhaft den hohen Standard an Datenschutz und Datensicherheit zu gewähr-
leisten.
Berlin, den
8.
Oktober
.
201
9
In Vertretung
Christian R i c k e r t s
......................
................
....................
.....
Senatsverwaltung
für Wirtschaft,
Energie
und
Betriebe