Drucksache 18 / 21 093 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 23. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. September 2019) zum Thema: Entwicklungen bei der Biersteuer im Land Berlin und Antwort vom 09. Okt. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/4 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. S18/ 21093 vom 23.09.2019 über Entwicklungen bei der Biersteuer im Land Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hat sich das kassenwirksame Gesamtsteueraufkommen aus der Biersteuer im Land Berlin in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren)? Zu 1.: Das Kassenaufkommen der Biersteuer im Land Berlin entwickelte sich in den vergangenen zehn Jahren wie folgt (in Mio. €): Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Biersteuer 16,23 15,06 14,04 13,97 14,44 14,60 13,92 14,05 13,89 14,23 2. Wie hat sich der Steuertarif für einen Hektoliter Bier je Grad Plato im vorbezeichneten Berichtszeitraum einschließlich jeweils welcher Ermäßigungstatbestände entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Tarifen)? Zu 2.: Die Biersteuer beträgt nach § 2 Abs. 1 Biersteuergesetz (BierStG, Fassung vom 15.07.2009, gültig ab 01.04.2010) für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato. Dieser Regelsteuersatz gilt seither unverändert. Dies schließt ebenfalls die Jahre 2009 und 2010 ein, für die das BierStG in der vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2010 gültigen Fassung vom 29.12.2003 Anwendung findet. Abweichend zum Regelsteuersatz ergeben sich Steuerermäßigungen aus § 2 Abs. 2 S. 1 BierstG. Die Ermäßigungstatbestände bestehen für unabhängige Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt und gelten ausschließlich für im Brauverfahren hergestelltes Bier. Eine Ermäßigung für Biermischgetränke und aromatisierte Biere scheidet aus, da diese nicht im Brauverfahren herge- 2/4 stellt werden. Die Steuerermäßigung erfolgt durch Anwendung von Staffelsteuersätzen abhängig von der Jahreserzeugung in Hektolitern, dadurch vermindert sich gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 der Regelsteuersatz in 1.000-Hektoliter-Schritten gleichmäßig auf 84,0 % bei einer Jahreserzeugung von 40.000 Hektolitern, auf 78,4 % bei einer Jahreserzeugung von 20.000 Hektolitern, auf 67,2 % bei einer Jahreserzeugung von 10.000 Hektolitern und auf 56,0 % bei einer Jahreserzeugung von 5.000 Hektolitern. Die ermäßigten Steuersätze gelten seither unverändert. Dies schließt ebenfalls die Jahre 2009 und 2010 ein, für die das BierStG in der vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2010 gültigen Fassung vom 29.12.2003 Anwendung findet. 3. Wie hat sich die Anzahl der Betriebe, die der Biersteuer unterliegen, im Land Berlin in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren sowie Differenzierung nach Gesamtjahreserzeugungen gemäß § Abs. 2 BierStG)? Zu 3.: Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer, deren Verwaltung gemäß Art. 108 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bund obliegt. Im Unterschied zu den übrigen Verbrauchsteuern steht das Aufkommen der Biersteuer nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG den Ländern zu. Für die Festsetzung der Biersteuer ist nach § 31 Abs. 1 Biersteuerverordnung zentral das Hauptzollamt Stuttgart zuständig. Aufgrund der Bundeszuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Biersteuer liegen bei den Landessteuerverwaltungen keine Informationen zur Anzahl der jeweiligen biersteuerpflichtigen Betriebe, zur Anzahl der unabhängigen Brauereien in dem jeweiligen Land, zu den Ausfuhr- und Einfuhrmengen nach §§ 12 und 16 BierStG, sowie zur Anzahl der Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Biersteuer vor. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 14 Reihe 9.2.2. „Finanzen und Steuern, Brauwirtschaft“) hat sich die Anzahl der in Berlin (BE) und Brandenburg (BB) betriebenen Braustätten sowie die Gesamtjahreserzeugung in diesen beiden Bundesländern in den letzten zehn Jahren wie folgt entwickelt: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl der Braustätten BE/BB 41 39 37 41 48 54 62 65 67 70 Gesamtjahreserzeugung in Mio. hl - - 3,67 3,64 3,84 4,00 3,99 3,98 3,87 3,91 4. Wie hat sich die Anzahl der unabhängigen Brauereien im genannten Berichtszeitraum entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und wenn möglich Bezirken)? Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 3/4 5. Wie haben sich im genannten Berichtszeitraum die Ausfuhr- und Einfuhrmengen nach den §§ 12 und 16 BierStG im Land Berlin entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Hektolitern)? Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6. Wie haben sich im genannten Berichtszeitraum die gewährten Steuerbefreiungen und deren Höhe nach §§ 23, 24, 25 und 28 BierStG entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren sowie nach den einzelnen Befreiungstatbeständen in der genannten Normen)? Zu 6.: Die in den §§ 23 und 28 BierStG aufgeführten Steuerbefreiungen sind im Berichtszeitraum weitgehend unverändert geblieben. Das betrifft insbesondere die folgenden Steuerbefreiungen des § 23 BierStG: Gewerbliche Verwendung von Bier zur Herstellung von Arzneimitteln (§ 23 Abs. 1 Nr.1 BierStG) Gewerbliche Verwendung von Bier zur Herstellung von Essig (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BierStG) Gewerbliche Verwendung von Bier vergällt zur Herstellung von Waren (keine Arzneimittel und keine Lebensmittel, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BierStG) Gewerbliche Verwendung von Bier unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke (§ 23 Abs. 1 Nr. 6 BierStG) Verwendung von Bier als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 BierStG) Vernichtung von Bier unter Steueraufsicht (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 BierStG) Unentgeltliche Abgabe von Bier durch Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 BierStG) Mit Wirkung zum 01.04.2010 wurden die folgenden Tatbestände in den § 23 BierStG neu eingefügt, insbesondere auch um bestehende Steuerbefreiungen zu präzisieren bzw. zu erweitern: 4/4 Rechtsnorm Befreiungstatbestand § 23 Abs. 1 Nr. 4 BierStG Bier wird gewerblich verwendet zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke. § 23 Abs. 1 Nr. 5 BierStG Bier wird gewerblich verwendet unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm. § 23 Abs. 2 Nr. 2 BierStG Bier wird im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet, die nicht der Biersteuer unterliegen. § 23 Abs. 2 Nr. 3 BierStG Bier wird als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen. Die §§ 24 und 25 BierStG betreffen keine Steuervergünstigungen, sondern Steuerentlastungen (Rückzahlung der Biersteuer) z.B. für nachweislich versteuertes Bier, das wieder in ein Steuerlager zurückgenommen oder zu gewerblichen Zwecken in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert worden ist. 7. Wie viele und welche Kontrollen auf jeweils welcher Rechtsgrundlage des BierStG oder der AO haben im Berichtszeitraum im Land Berlin mit welchen Ergebnissen stattgefunden (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Betrieben und Art der Prüfungen)? Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 8. Wie viele und welche Ordnungswidrigkeiten wurden im Berichtszeitraum nach § 30 BierStG mit welchen Konsequenzen festgestellt? Zu 8.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 9. Welche weiteren Informationen, die im Kontext dieser Anfrage zum Verständnis des Sachverhalts nötig sind, gibt es ggf.? Zu 9.: Keine. Berlin, den 09.10.2019 In Vertretung Vera Junker Senatsverwaltung für Finanzen