Drucksache 18 / 21 115 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 25. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. September 2019) zum Thema: Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Volksbegehrens „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ und Antwort vom 08. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Katrin Schmidberger (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21115 vom 25. September 2019 über Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Volksbegehrens „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann wird die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Prüfung zur rechtlichen Zulässigkeit des Volksbegehrens „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ abgeschlossen haben? Zu 1.: Die Prüfung wird so schnell wie möglich durchgeführt. Ein Abschlussdatum kann derzeit noch nicht benannt werden. 2. Wann wird sie die Ergebnisse der Öffentlichkeit bzw. dem Berliner Abgeordnetenhaus vorlegen? Zu 2.: Nach § 17 Abs. 4 des Abstimmungsgesetzes (AbstG) teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung – hier: der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – mit, die diese dem Senat zusammen mit einem Beschlussvorschlag für dessen Standpunkt zu dem Volksbegehren unterbreitet. Eine förmliche Mitteilung an das Abgeordnetenhaus ist nur vorgesehen, wenn der Senat das Volksbegehren für zulässig erachtet (§ 17 Abs. 7 AbstG). Hält er es für formell oder materiell unzulässig, hat er dies der Trägerin mitzuteilen (§ 17 Abs. 5 und 6 AbstG). Unabhängig von den formellen Mitteilungspflichten erfolgt eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Regel im Zusammenhang mit der Beschlussfassung des Senats durch die fachlich zuständige Senatsverwaltung. 3. Inwiefern berücksichtigt die Senatsverwaltung für Inneres und Sport bei der rechtlichen Prüfung zur Zulässigkeit das Ergebnis des Gutachtens zur rechtlichen Bewertung der Forderungen der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ des Wissenschaftlichen Dienstes des Berliner Abgeordnetenhauses ? Seite 2 von 2 Zu 3.: Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vom 21. August 2019 liegt der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vor und wird im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ebenso gewürdigt, wie zahlreiche weitere wissenschaftliche Stellungnahmen zu dem Volksbegehren. 4. Inwiefern bedarf es eines Beschlusses des gesamten Senats, um das Volksbegehren zur rechtlichen Klärung an das Landesverfassungsgericht zu schicken, falls die Senatsverwaltung für Inneres und Sport das Volksbegehren für rechtlich unzulässig erklärt bzw. Bedenken hat? Zu 4.: Das Abstimmungsgesetz enthält dazu die folgenden Regelungen: Aus § 17 Abs. 4 Satz 1 AbstG ergibt sich, dass das Ergebnis der von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung durchgeführten Zulässigkeitsprüfung in den Beschluss des Senats über seinen Standpunkt zu einem Volksbegehren einfließt. Im Falle der rechtlichen Unzulässigkeit obliegt es gemäß § 17 Abs. 6 AbstG der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung des Senats über seinen Standpunkt vorzulegen. Berlin, den 8. Oktober 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport