Drucksache 18 / 21 118 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Carsten Ubbelohde (AfD) vom 26. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. September 2019) zum Thema: Lebensmittelhygienische Kontrollen und Ergebnisse von Gaststätten und Imbissständen und Antwort vom 10. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Carsten Ubbelohde (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21118 vom 26. September 2019 über Lebensmittelhygienische Kontrollen und Ergebnisse von Gaststätten und Imbissständen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft hinsichtlich der Fragen 1 bis 4 Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirke um Stellungnahme gebeten. Diese Antworten wurden dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt. Sie werden in der Antwort an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zusammengefasst wiedergegeben. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage verweigern die Bezirksämter den Bürgern Auskunft über lebenmittelhygienische Kontrollen und Ergebnisse von Gaststätten und Imbissständen (Food to go)? Zu 1.: Anfragen an die Bezirksämter können auf dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Informationsfreiheitsgesetz beruhen. Beide Gesetze gehen grundsätzlich davon aus, dass der Informationsanspruch besteht und nur beim Vorliegen von in den jeweiligen Gesetzen genannten Gründen abgelehnt werden kann. Die Bezirke teilen hierzu mit, dass an sie gerichtete Anträge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung sowie personeller Kapazitäten bearbeitet werden. 2. Gibt es Datensätze über die bisher durchgeführten Untersuchungen? Zu 2.: Die Bezirke teilen hierzu mit, dass lebensmittelrechtliche Kontrollen in einer speziellen Erfassungssoftware - BALVI-IP und BALVI Mobil - dokumentiert und in Betriebsakten aufbewahrt werden. 2 3. Gibt es bei den bisher festgestellten Verstößen Hinweise auf besondere Clusterbildung? Zu 3.: Die Bezirke teilen hierzu mit, dass „Clusterbildungen“ entweder nicht erfasst werden , keine Statistik über die gewünschten Daten geführt wird oder, dass es keine Hinweise auf eine besondere Clusterbildung gibt. 4. Wurden aufgrund der bisherigen Untersuchungen in den letzten 2 Jahren gastronomische Betriebe geschlossen oder mit Ordnungsgeld belegt? Zu 4.: Die Bezirke teilen hierzu mit, dass befristete Nutzungsuntersagungen oder Teilnutzungsuntersagungen ausgesprochen, Verwarnungsgelder erhoben, Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und Bußgeldbescheide erlassen wurden. 5. Welche Maßnahmen wird die Senatsverwaltung ergreifen, um den Anspruch der Bürger auf Informationen zu erfüllen? Zu 5.: Die Bezirke entscheiden über an sie gerichtete Anträge eigenständig. Sollten an den Entscheidungen hierüber Zweifel bestehen, so sind über diese im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren zu entscheiden. Im Zusammenhang mit der Aktion „Topf Secret“ von foodwatch und FragDenStaat, in deren Zuge viele Verbraucherinnen und Verbraucher deutschlandweit die Ergebnisse von Hygienekontrollen bei Behörden abgefragt haben, hat die Senatsverwaltung für Justiz , Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in einem Schreiben der Staatssekretärin an die Bezirksstadträte ihre Auffassung dargelegt, dass Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz über diese Plattform grundsätzlich zulässig sind und keine pauschalen Ausschluss- oder Beschränkungsgründe vorliegen. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung erarbeitet derzeit einen Referentenentwurf, um in dem Bereich der Veröffentlichung von Kontrollergebnissen mehr Transparenz zu schaffen. Berlin, den 10. Oktober 2019 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung