Drucksache 18 / 21 127 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm (LINKE) vom 26. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. September 2019) zum Thema: Antifeministischer Aufmarsch „Marsch für das Leben“ 2019 und Antwort vom 11. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21127 vom 26. September 2019 über Antifeministischer Aufmarsch „Marsch für das Leben“ 2019 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Durch welche extrem rechten Organisationen oder Einzelpersonen wurde nach Kenntnis des Senats für die Teilnahme an dem extrem rechten Aufmarsch „Marsch für das Leben“ am 21. September 2019 an welchen Orten –regional, überregional und bundesweit – auf welche Arten wann jeweils mobilisiert? Zu 1.: Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Teilnehmer*innen wurden von der Anmelderin für die Versammlung am 21. September 2019 angemeldet und wie viele Personen haben tatsächlich teilgenommen? Zu 2.: Es wurden 7.500 Teilnehmende angemeldet. Am Tag der Versammlung wurden in der Spitze ca. 3.050 Teilnehmende gezählt. 3. Welche Kenntnisse hat der Senat auf Grundlage der Veranstaltungsdatenbank über weitere Veranstaltungen, für die die Anmelder*innen des „Marsch für das Leben“ am 21.09.2019 ebenso als Anmelder*innen fungierten? (Bitte einzeln nach Datum, Bezirk und Namen der Veranstaltung aufführen und wie Drs. 18/16119 beantworten.) Zu 3.: Der Aufzug am 21. September 2019 mit dem Thema „Marsch für das Leben 2019“ wurde durch eine Einzelperson angemeldet. Diese hat zuvor keine weiteren Versammlungen oder Veranstaltungen angemeldet. 4. Wurden den Anmelder*innen der unter 1. genannten Versammlung Auflagen erteilt? Wenn ja, a. welche? b. hat die Polizei Verstöße gegen die Auflagen registriert und wenn ja, welche und viele jeweils? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Zu 4.: Durch die Versammlungsbehörde wurden keine Auflagen erteilt. 5. Mit Hilfe welcher sozialen Netzwerke und jeweiliger Seiten bzw. Gruppen oder Accounts wurde zu der unter 1. genannten Versammlung aufgerufen? Seite 2 von 4 Zu 5.: Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 6. Welchen verschiedenen Organisationen oder Gruppierungen gehörten die Teilnehmer*innen der unter 1. genannten Versammlung an? Zu 6.: Der „Marsch für das Leben“ wird jährlich wiederkehrend durch den Bundesverband Leberecht e. V., einem Verein in dem sich zahlreiche christliche Lebensrechtsgruppen und -organisationen zusammengeschlossen haben, durchgeführt. 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Teilnahme von Angehörigen aus dem antifeministischen Netzwerk der sogenannten „Lebensschützer“? a. Wie viele Angehörige der „Lebensschützer“ nahmen an der Veranstaltung teil? b. Aus welchen Teilen Berlins und Brandenburgs sind Versammlungsteilnehmer*innen angereist, die dem Verein der „Lebensschützer“ zuzuordnen sind? c. Nahmen die Angehörigen Aufgaben der Vorbereitung oder der Logistik wahr? Wenn ja, welche? Zu 7.: Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 8. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Teilnahme der katholischen und evangelischen Kirche? a. Wie viele Mitarbeiter*innen der katholischen Kirche nahmen an der Veranstaltung teil? b. Wie viele Mitarbeiter*innen der evangelischen Kirche nahmen an der Veranstaltung teil? c. Wie viele Mitarbeiter*innen der orthodoxen Kirche nahmen an der Veranstaltung teil? Wenn ja, welche? d. Nahmen die Mitarbeiter*innen Aufgaben der Vorbereitung oder der Logistik wahr? Wenn ja, welche? Zu 8.: Zu konfessionellen Zugehörigkeiten der Teilnehmenden hat der Senat keine Erkenntnisse . 9 . Welche Einschätzung hat der Senat zu Versammlungen und politischen Aktivitäten der sogenannten „Lebensschützer“ in Berlin in den letzten zehn Jahren? Zu 9.: Der „Marsch für das Leben“ wird seit Jahren durch den Bundesverband Leberecht e.V. versammlungsrechtlich angemeldet und durchgeführt. Weitere Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor. 10. Welche Kenntnisse hat der Senat über Teilnehmer*innen aus der extrem rechten Szene sowie der Identitären Bewegung? a. Wie viele Angehörige der Identitären Bewegung nahmen an der Versammlung teil? b. Wie viele Angehörige aus anderen extrem rechten Gruppierungen nahmen an der Versammlung teil? Bitte einzeln aufschlüsseln. c. Welchen regionalen Gruppen mit welchen jeweiligen Anreisewegen gehörten diese jeweils an? d. Nahmen sie Aufgaben der Vorbereitung oder der Logistik wahr? Wenn ja, welche? 11. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Teilnahme von Mitgliedern, Funktionsträger*innen oder Politiker*innen der AfD, die im öffentlichen Interesse stehen? Seite 3 von 4 a. Wie viele Mitglieder, Funktionsträger*innen und Politiker*innen der AfD nahmen an der Versammlung teil? b. Welchen regionalen Gruppen mit jeweiligen Anreisewegen gehörten diese jeweils an? c. Nahmen sie Aufgaben der Vorbereitung oder der Logistik wahr? Wenn ja, welche? Zu 10. und zu 11.: Über Publikationen im Internet hinausgehend hat der Senat hierzu keine Erkenntnisse. 12. Von wie vielen Personen wurden am 21. September 2019 im Rahmen der Versammlung „Marsch für das Leben“ wegen welcher konkreten Tatvorwürfe die Personalien festgestellt a. von Teilnehmer*innen des „Marsch für das Leben“? b. von Teilnehmer*innen der Gegenproteste? Zu 12.: Insgesamt wurden 148 Identitätsfeststellungen durchgeführt. Zu 12. a.: Von einem Teilnehmenden des „Marschs für das Leben“ wurden die Personalien auf Grund des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung und Nötigung festgestellt. Zu 12. b.: Darüber hinaus wurden die Personalien von 147 Teilnehmenden der Gegenproteste aus folgenden Gründen bzw. Tatvorwürfen festgestellt: 135 x Verdacht des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (Blockieren einer Versammlung), 1 x Verdacht des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte / Beleidigung, 1 x Verdacht des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (Vermummung), 1 x Verdacht des Diebstahls, 1 x Verdacht der Sachbeschädigung, 3 x Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sowie 5 x Durchsetzung Platzverweis. 13. Wie viele Ermittlungsverfahren aus welchen Anlässen und wegen welcher konkreter Tatvorwürfe wurden gegen Teilnehmer*innen des unter 1. genannten Aufmarsches eingeleitet? Bitte einzeln nach Anlass, Delikt, Tatzeit und Ort aufschlüsseln. Zu 13.: Auf die Antwort zu den Fragen 11. und 12. wird verwiesen. Aufgrund laufender Ermittlungsverfahren sind detailliertere Aussagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 14. Welche Kenntnisse hat der Senat über Auseinandersetzungen oder Übergriffe von Angehörigen der sogenannten „Lebensschützer“ oder „Babycaust“ oder anderen Gruppierungen von Abtreibungsgegner*innen? Bitte einzeln nach Delikt, Tatzeit und Ort aufschlüsseln. Zu 14.: Dazu liegen dem dem Senat keine Erkenntnisse vor. 15. Wie bewertet der Senat die strafrechtliche Relevanz der Begrifflichkeiten „Babycaust“ und „Abtreiben macht frei“ vor allem im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) und der Volksverhetzung (§130 StGB)? Seite 4 von 4 Zu 15.: Die genannten Begrifflichkeiten sind abstrakt betrachtet nicht als strafbar anzusehen. Es kommt in jedem Fall auf den jeweiligen konkreten Kontext der Nutzung der Begriffe an, so dass die Bewertung einer Strafbarkeit als Frage des konkreten Einzelfalls anzusehen ist. 16. Wurden anlässlich von Äußerungen oder Veröffentlichungen mit den Begrifflichkeiten „Babycaust“ und „Abtreiben macht frei“ in der Vergangenheit und während des Aufmarsches am 21. September 2019 polizeiliche Maßnahmen ergriffen und Ermittlungsverfahren eingeleitet? Wenn ja, welche Maßnahmen im Einzelnen und welches Ergebnis hatten die anschließenden Ermittlungsverfahren? Wenn nein, warum nicht? Zu 16.: Es sind keine Ermittlungsverfahren wegen der Benutzung der genannten Begriffe eingeleitet worden. 17. Kam es zu Auseinandersetzungen von Polizei und Gegendemonstrierenden? Wenn ja, auf Grund welcher Geschehnisse? (Bitte einzeln nach Ort, Uhrzeit und Vorfall aufschlüsseln.) Zu 17.: Am Einsatztag wurde durch Polizeidienstkräfte unmittelbarer Zwang gegen einzelne Teilnehmende der Gegenproteste in Form von Schieben, Drücken oder Wegtragen an den nachfolgend aufgezählten Örtlichkeiten angewendet: 13:04 Uhr Platz der Republik 13:47 Uhr Paul-Löbe-Allee ohne Nummer 14:44 Uhr Reichstagsufer unter S-Bahn-Brücke 14:55 Uhr Am Weidendamm ohne Nummer 15:04 Uhr Universitätsstr. ohne Nummer 15:20 Uhr Monbijoubrücke 15:26 Uhr Reichstagsufer Ecke Bunsenstraße 15:58 Uhr Dorothea-Schlegel-Platz 16:10 Uhr Dorotheenstr. Ecke Neustädtische Kirchstraße 16:23 Uhr Unter den Linden Ecke Neustädtische Kirchstraße 16:27 Uhr Unter den Linden Ecke Neustädtische Kirchstraße 17:21 Uhr Platz der Republik Die Notwendigkeit der Anwendung unmittelbarem Zwangs ergab sich jeweils zum Schutz der angemeldeten Versammlung „Marsch für das Leben“ bzw. zum Freimachen oder Freihalten der Aufzugsstrecke. 18. Wurden nach der Beendigung des Aufzuges Personen verletzt? Wenn ja, wo, wann und im Rahmen welcher genauen Geschehnisabläufe? Zu 18.: Dazu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Berlin, den 11. Oktober 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport