Drucksache 18 / 21 144 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 26. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. September 2019) zum Thema: Entgeltfreie Nutzung der Berliner Bäderbetriebe durch Uniformträger und -trägerinnen und Antwort vom 15. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21144 vom 26. September 2019 Entgeltfreie Nutzung der Berliner Bäderbetriebe durch Uniformträger und -trägerinnen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es nach wie vor zutreffend, dass im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Berliner Polizei den Berliner Polizeibeamten im Rahmen des Dienstsports die entgeltfreie Nutzung während des öffentlichen Badebetriebs gestattet ist? Zu 1.: Die Beamtinnen und Beamten der Polizei Berlin dürfen die Schwimmbäder der Berliner Bäder-Betriebe (BBB) während des öffentlichen Badebetriebs zu den Öffnungsbzw . Betriebszeiten der jeweiligen Schwimmbäder im Rahmen des Dienstsportes entgeltfrei nutzen. 2. Wenn ja, kann diese Kooperationsvereinbarung wo nachgelesen werden und welche zeitliche Gültigkeit hat diese? Zu 2.: Die Kooperationsvereinbarung ist nicht zur Veröffentlichung vorgesehen. Sie kann bei Bedarf eingesehen werden. Die Vereinbarung trat am 01. Mai 2010 in Kraft und galt zunächst für die Dauer von 12 Monaten, bis zum 30. April 2011. Im Anschluss verlängert sich die Vereinbarung um jeweils ein Jahr, sofern sie nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt wird. 3. Unter welchen Voraussetzungen können die Bäder genutzt werden? Zu 3.: Die unentgeltliche Benutzung der Schwimmbäder ist den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ausschließlich während des öffentlichen Badebetriebs zu den jeweiligen Öffnungs- und Betriebszeiten der Schwimmbäder zur Ausübung des Dienstsports gestattet. Voraussetzung ist das Erscheinen in Uniform und unter Vorlage des Seite 2 von 3 Dienstausweises. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind verpflichtet, sich beim Betreten des jeweiligen Schwimmbades beim Aufsichtspersonal anzumelden und beim Verlassen abzumelden. 4. Sind einzelne Bäder und wenn ja, welche und warum, von der Kooperationsvereinbarung ausgenommen ? Zu 4.: Die Kooperationsvereinbarung gilt nicht in Schwimmbädern, die ausschließlich durch Schulen und Vereine genutzt werden sowie in den verpachteten Strandbädern. 5. Gibt es Ausnahmen von der Kooperationsvereinbarung für einzelne Statusgruppen innerhalb der Berliner Polizei? Wenn ja, welche und warum? Zu 5.: Derzeit sind ausschließlich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Teil der Kooperationsvereinbarung , da diese nach aktueller Rechtslage und nach Maßgabe der landespolizeilichen Vorschriften bzw. der Strafprozessordnung im Fall einer rechtswidrigen Handlung außerhalb ihrer Dienstzeit einschreiten dürfen. 6. Welchen Nutzen hat die Kooperationsvereinbarung für die Berliner Polizei und die Berliner Bäderbetriebe ? Zu 6.: Die Nutzung der Schwimmbäder durch uniformierte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dient der sicherheitssteigernden Präsenz während des öffentlichen Badebetriebs . Für die Berliner Polizei ist die kostenlose Nutzung der Bäder für den Dienstsport vorteilhaft . 7. Welche jährlichen Kosten entstehen wem infolge der Anwendung der Kooperationsvereinbarung und wo sind diese in welcher Höhe jeweils etatisiert (bitte Gesamtkosten und „Pro-Kopf-Kosten“ angeben)? Zu 7.: Gemäß Angaben der BBB werden unentgeltliche Nutzungen im Wert von rd. 30.000€ jährlich gewährt, so dass in dieser Höhe Einnahmen nicht generiert werden. Diese Summe ist nicht etatisiert. Eine detaillierte Erfassung von „Pro-Kopf-Kosten“ erfolgt nicht. Legt man einen durchschnittlichen Einzeleintritt von 5,50 € zugrunde (Haupttarif 2018) entspricht der Beitrag von 30.000 € rund 5.455 Nutzenden. 8. Für welche weiteren Bereiche oder Bedienstete der Berliner Verwaltung existieren vergleichbare Kooperationsvereinbarungen mit den Berliner Bäderbetrieben? Zu 8.: Es existieren keine vergleichbaren Vereinbarungen zwischen den Berliner Bäder- Betrieben und weiteren Bereichen der Berliner Verwaltung. 9. Ist geplant, die Kooperationsvereinbarung auf Bedienstete anderer Berliner Verwaltungen auszudehnen ? 10. Wenn ja, auf welche und wann? Wenn nein, warum nicht? Seite 3 von 3 Zu 9. und 10.: Es ist geplant, auf der Grundlage eines noch zu schließenden Unternehmensvertrages , Dienststellen des Landes Berlin und landesunmittelbaren Gesellschaften des Landes Berlin die Möglichkeit einzuräumen, entgeltpflichtige Vereinbarungen mit den BBB zur Benutzung der Schwimmbäder abzuschließen. Nähere Aussagen sind hierzu aktuell nicht möglich. Berlin, den 15. Oktober 2019 In Vertretung Aleksander Dzembritzki Senatsverwaltung für Inneres und Sport