Drucksache 18 / 21 150 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 26. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. September 2019) zum Thema: Persönliche Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII - Wohnungslosenhilfe und Antwort vom 17. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21150 vom 26. September 2019 über Persönliche Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII - Wohnungslosenhilfe ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt Vorbemerkung des Abgeordneten: Die persönlichen Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII (Wohnungslosenhilfe) stagnieren seit Jahren. Die Bewilligungspraxis der zuständigen Bezirksämter ist eher verhalten. Die Leistungsanbieter und die Antragsteller erhalten sehr spät eine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand, obwohl die Zahl der leistungsberechtigten wohnungslosen Menschen in besonderen sozialen Lebenslagen zunimmt und die Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII in einer Notlage schnelle Unterstützung bieten könnten, explizit in den neuen „Leitlinien der Berliner Wohnungsnotfallhilfe und Wohnungslosenpolitik“ mehrfach als adäquate Hilfen im Wohnungsnotfall benannt werden. 1. Wie haben sich die Fallzahlen von Wohnungsnotfällen und gewährten Leistungen gem. §§ 67 ff. SGB XII entwickelt? (Bitte seit 2016 jährlich nach Bezirken aufschlüsseln.) Zu 1.: Die Entwicklung der Fallzahlen von Leistungsberechtigten, die Leistungen gemäß §§ 67 ff. SGB XII erhalten haben, sind in der folgenden Übersicht dargestellt. Die Übersicht gibt jeweils die Fallzahlen zum Stichtag 31.12. an: Anzahl der Fälle mit Leistungen gemäß §§ 67 ff. SGB XII - Stichtagswerte Bezirk 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 Mitte 271 229 207 Friedrichshain-Kreuzberg 270 319 333 Pankow 368 322 287 Charlottenburg-Wilmersdorf 237 220 213 2 Spandau 168 201 250 Steglitz-Zehlendorf 291 291 267 Tempelhof-Schöneberg 366 404 386 Neukölln 739 656 604 Treptow-Köpenick 281 300 296 Marzahn-Hellersdorf 251 234 242 Lichtenberg 562 515 410 Reinickendorf 261 311 279 Berlin insgesamt 4.065 4.002 3.774 Quelle: OPEN/PROSOZ 2. Muss für Leistungen gem. §§ 67 ff. SGB XII ab 2020 ein Antrag auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gestellt werden oder gilt nach wie vor der Kenntnisgrundsatz des Sozialhilferechts? Zu 2.: Das Einsetzen der Sozialhilfe ist in § 18 SGB XII geregelt. Danach setzen Leistungen gemäß §§ 67 ff. SGB XII ein, sobald sie dem Träger der Sozialhilfe oder den ihm beauftragten Stellen bekannt werden. Der Träger der Sozialhilfe hat zudem gemäß § 20 SGB X von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Hilfebedarf vorliegen und ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen (s. u. Münder u.a.: LPK-SGB XII, 11. Auflage). In der Praxis mündet dies jedoch - aus praktischen und fachlichen Erwägungen heraus - regelmäßig in ein Antragsverfahren, da in jedem Fall ein Hilfeplanverfahren damit verbunden ist. Hierzu ist nicht nur die Mitwirkung gemäß §§ 60 - 66 SGB I sondern auch eine tatsächliche Mitarbeit erforderlich. 3. Wie stellt der Senat sicher, dass über den Bedarf und die Leistungen zeitnah und zügig entschieden wird, so dass Menschen in sozialen Schwierigkeiten schnell Hilfe erhalten? Zu 3.: Die Durchführung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist nach § 4 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) den zwölf Berliner Bezirken zugeordnet. Diese entscheiden über den Bedarf und unverzüglich in eigener Verantwortung. Die gesetzlich normierten Rechtsmittel sind das Widerspruchsverfahren sowie die Klage vor dem Sozialgericht. Insofern obliegt es in jedem Einzelfall dem jeweiligen Bezirk eine rechtskonforme Entscheidung herbeizuführen. Der Berliner Senat hat keine Fachaufsicht über die Bezirke. 4. Wie lange dauert es durchschnittlich bis über den Bedarf und die Leistung gem. §§ 67 ff. SGB XII entschieden ist, nachdem das Amt vom Hilfebedarf Kenntnis erlangt hat? (Bitte seit 2016 jährlich nach Bezirken aufschlüsseln.) Zu 4.: Der Zugang zu Leistungen ist neben den allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätzen im Berlin Berliner Rahmenvertrag (BRV) gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII (ab 01.01.2020: § 80 SGB XII) für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales (BRV) spezialgesetzlich geregelt. § 9 Abs. 4 SGB XII regelt unterschiedliche Fallkonstellationen, so z. B. die planbare Neubewilligung sowie den kurzfristigen Maßnahmebeginn. 3 Zur Bearbeitungsdauer sind die zwölf Bezirksämter von Berlin befragt worden; das Ergebnis ist in der folgenden Übersicht dargestellt: Mitte Diese Werte werden nicht statistisch erfasst. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, die zeitlich nicht zu vergleichen sind. Friedrichshain- Kreuzberg Die Zeit bis zur Entscheidung über Hilfemaßnahmen gemäß §§ 67 ff. SGB XII ist von verschiedenen Faktoren abhängig, die nur z. T. von der Fachstelle/Soziale Wohnhilfe beeinflusst werden können, z. B.: eine Motivation zur Hilfeannahme muss im sozialpädagogischen Beratungsverlauf erarbeitet werden und eine entsprechende Mitwirkung der/des Hilfesuchenden muss sichergestellt sein die Vorrangigkeit anderer möglicher Hilfen (z. B. §§ 53 ff GB XII, Jugendhilfe, o. a.) muss geprüft werden ein geeigneter Leistungserbringer mit gesuchtem Profil und Betreuungskapazität muss gefunden werden benötigte Antragsunterlagen müssen vorhanden sein bei Vorliegen dieser genannten Voraussetzungen wird der Antrag auf Leistungen gemäß §§67ff SGB XII umgehend abschließend bearbeitet. Pankow Hierzu gibt es keine statistischen Erhebungen. In der Regel erfolgt bei Bekanntwerden des Hilfebedarfes innerhalb von zwei Wochen eine sozialpädagogische und sozialleistungsrechtliche Prüfung des Sachverhalts. Es erfolgt jeweils eine Einzelfallprüfung, deren Ergebnis (z. B. in Krisensituationen) auch eine sofortige Installierung einer Maßnahme gemäß § 67 SGB XII sein kann. Charlottenburg- Wilmersdorf Die Dauer bis zur Entscheidung hängt von unterschiedlichen Indikatoren ab, unter anderem von der Antragstellung zu dem jeweiligen Leistungstyp. Anträge auf Unterbringung in einer Kriseneinrichtung (stationäre Hilfeleistung) werden sofort bearbeitet, ebenso akute Notsituationen. In der Regel werden alle Anträge innerhalb der sechswöchigen Frist beschieden. Die Bescheiderteilung ist ebenso abhängig von den vorliegenden notwendigen Unterlagen der Antragstellenden. Eine systematische Erfassung vom Eingang der Anträge mit dokumentiertem Verlauf bis zur Bescheiderteilung und ggf. Verlängerungen ist nicht vorgesehen und wäre ausschließlich händisch zu eruieren. Differenzierte Angaben zu Menge und Zeitdauer sind daher nicht möglich. Spandau Bearbeitungszeiten werden statistisch nicht erfasst. In der Regel wird innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Bedarfs über die Einleitung einer Maßnahme nach §§ 67 ff. SGB XII entschieden. Sofern mit dem Hilfebedarf kein Unterbringungsbedarf einhergeht, kann es in Einzelfällen zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen. Steglitz- Zehlendorf Die Bearbeitungsdauer wird nicht erfasst, weshalb nur Schätzangaben möglich sind. Grundsätzlich ist das Amt für Soziales bemüht, gemäß Rahmenvertrag jeden Fall nach § 67 SGB XII innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Da jedoch die Mitarbeit weiterer Akteurinnen und Akteure notwendig ist (Leistungserbringer, Leistungsberechtigte, Sozialdienst), ist dies nicht immer realisierbar. 4 Oftmals werden die Anträge nicht in der Leistungsstelle des Sozialamtes eingereicht, sondern beim Sozialdienst. Dies führt durch zusätzliche Postwege zu Verzögerungen in der Bearbeitung. In Einzelfällen ist auch eine Vorsprache beim Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes /SpD erforderlich, was mit weiteren Verzögerungen (Terminfindung etc.) einhergeht. Man kann davon ausgehen, dass die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Maßnahmen nach § 67 SGB XII zwischen vier Wochen und drei Monaten liegt. Tempelhof- Schöneberg Im Leistungskatalog des §§ 67 ff. SGB XII findet sich eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Leistungstypen, die ihrem Wesen nach von der erforderlichen Reaktionszeit her nur schwer miteinander verglichen werden können. Eine sofort abrufbare Zeitstatistik für Fallabschlüsse liegt daher jedenfalls nicht in valider Form vor. Im Allgemeinen erfolgt jedoch die Erstreaktion mit dem Einleiten der wesentlichen Maßnahmen in dringenden Fällen, wie der Unterbringung in einer Kriseneinrichtung, innerhalb einer Woche. In anderen Fällen, beispielsweise bei Maßnahmen Im Rahmen des betreuten Einzel- oder Gruppenwohnens, die eine längere Vorbereitung einschließlich umfangreicherer Mitwirkung durch die Betroffenen benötigen, kann von einer durchschnittlichen Reaktionszeit für die Grundentscheidung von zwei bis drei Monaten ausgegangen werden. Neukölln Im Bezirk Neukölln gibt es dazu keine statistische Erfassung, so dass keine Aussage getroffen werden kann, wie lange es im Durchschnitt dauert, bis über den Bedarf/die Leistung nach §§ 67 ff. SGB XII entschieden ist. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass sich das Verfahren durch die Neuregelungen im Berliner Rahmenvertrag (BRV) verlängert hat, da die Bezirke hiernach gehalten sind, bei Erstanträgen eine persönliche Vorsprache der Antragstellerinnen und Antragsteller zu veranlassen. Unabhängig davon ist der Träger der freien Wohlfahrtspflege berechtigt, nach sechs Wochen mit der Maßnahme zu beginnen und erhält diese auch vergütet (§ 9 Abs. 4 Buchstabe a BRV). In Eilfällen verkürzt sich diese Frist auf 7 Tage (§ 9 Abs. 4 Buchstabe b BRV). Treptow- Köpenick Grundsätzlich beginnt die vertragliche Leistungserbringung mit dem Zeitpunkt der Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe. Bis zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 67 ff. SGB XII ist in einer ersten Arbeitsphase der jeweilige Hilfebedarf durch die Sozialen Dienste festzustellen. Erst danach erfolgt die abschließende Bearbeitung und Entscheidung im Leistungssachgebiet. Mitunter können diese Arbeitsschritte unterschiedliche Zeit in Anspruch nehmen, insofern orientiert sich die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung immer am konkreten Einzelfall und an der personellen Besetzung der jeweiligen Arbeitsbereiche. Eine abschließende Entscheidung im Leistungssachgebiet dauert durchschnittlich vier bis sechs Wochen. Marzahn- Hellersdorf Eine statistische Erfassung über den Zeitraum von Kenntnis des Hilfebedarfs bis zur Feststellung der Leistungen gemäß § 67 SGB XII erfolgt nicht. 5 § 9 Abs. 2 SGB XII Satz 2 der Anlage A des Berliner Rahmenvertrags gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales (BRV); Stand 23.11.2016 regelt, dass vom Zeitpunkt der Kenntnis des Hilfebedarfs bis zur Ermittlung der entsprechenden Leistungen höchstens 6 Wochen in Anspruch genommen werden dürfen. Andernfalls ist der entsprechende Leistungsanbieter berechtigt, die entsprechende Hilfe einzuleiten. Die Soziale Wohnhilfe in Marzahn- Hellersdorf schöpft diesen Zeitrahmen i. d. R. nicht aus. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII) der Anlage A BRV erfolgt die erforderliche Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe in begründeten Einzelfällen (Eilentscheidung) unverzüglich, wenn eine akute Nichtversorgung droht. Lichtenberg In der Regel erfolgt bei Bekanntwerden des Hilfebedarfs innerhalb von ein bis zwei Wochen eine sozialpädagogische Bedarfsprüfung und Entscheidung über die Gewährung der Hilfe. In Einzelfällen kann eine sofortige Bedarfsprüfung und Entscheidung erfolgen (z. B. in Krisensituationen). Reinickendorf Im Bezirk Reinickendorf dauert es durchschnittlich sieben bis zehn Tage, bis über einen Antrag auf eine Leistung nach den §§ 67/68 SGB XII entschieden ist. Eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen in Kriseneinrichtungen erfolgt in der Regel an demselben bzw. darauffolgenden Arbeitstag nach Eingang der Aufnahmemitteilung des Trägers der Kriseneinrichtung durch die zuständige Sozialarbeiterin/den zuständigen Sozialarbeiter der Fachstelle für Wohnungslosenhilfe und Wohnraumsicherung des Amtes für Soziales. Eine persönliche und einzelfallbezogene Hilfebedarfsermittlung mit anschließender Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Hilfen gemäß §§ 67 ff. SGB XII erfolgt immer nach persönlicher Vorsprache Antragstellender bei der zuständigen Sozialarbeiterin/dem zuständigen Sozialarbeiter der Fachstelle für Wohnungslosenhilfe und Wohnraumsicherung. In dringenden Einzelfällen treffen diese eine Entscheidung nach Antrag und Hilfeplan des freien Trägers und holen das persönliche Gespräch mit der Antragstellerin/dem Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt nach. Ist bei einem Antrag auf eine Hilfe nach § 67 ff. SGB XII eine Entscheidung innerhalb von 7-10 Tagen nicht möglich und besteht Wohnungslosigkeit, wird zeitnah der Bedarf an einer Unterbringung geprüft und – wenn dieser gegeben ist – ein Wohnheimplatz vermittelt. Die genannten Bearbeitungszeiten haben sich seit 2016 nicht verändert. 6 5. Welche Informationen und Hilfestellungen zu möglichen Leistungen stehen den potentiellen Antragstellern zur Verfügung? Zu 5.: Zu den Möglichkeiten der Information und Hilfestellung sind die zwölf Bezirksämter von Berlin befragt worden; das Ergebnis ist in der folgenden Übersicht dargestellt. Mitte Die Beratungsstellen der LIGA, die Leistungserbringer und die Sozialen Wohnhilfen beraten zum Leistungsumfang der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII. Friedrichshain- Kreuzberg Ausführliche Informationen und Hilfestellungen zu Hilfen und Maßnahmen gemäß §§ 67 ff. SGB XII erhalten potentielle Antragstellerinnen und Antragsteller in der Fachstelle/Soziale Wohnhilfe und im entsprechenden Verwaltungsdienst. Dazu gehören Informationen über Anspruchsvoraussetzungen, Hilfearten, Leistungsumfang bzw. Betreuungsstunden, Rechte und Pflichten die sich aus der Hilfemaßnahme ableiten, Hilfeziele, Kenntnis über verschiedene Leistungserbringer. Pankow Die potentiellen Leistungsberechtigten können die Beratungsleistungen des Sozialdienstes / der Sozialen Wohnhilfe des Fachbereiches Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Erste Informationen zum Leistungsspektrum des § 67 SGB XII sind über sämtliche Akteure der Wohnungslosenhilfe, (z. B. Suppenküchen, Kleiderkammern , Wärmestuben, Suchthilfeeinrichtungen) Internetportale, Betreuerinnen/ Betreuer, teilweise über Vermieterinnen und Vermieter oder Wohnheimbetreiberinnen und Wohnheimbetreiber und über Werbungen der Leistungsanbieter erhältlich. Charlottenburg- Wilmersdorf Potentielle Antragstellende können fast alle in der Fachstelle Soziale Wohnhilfe zuständigen Personen sein. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter schlagen im Rahmen ihres Beratungsauftrages, bei Bedarf und vorliegender geprüfter Voraussetzung, eine Maßnahme gemäß §§ 67 ff. SGB XII vor und vermitteln eine geeignete, bedarfsgerechte Hilfe im jeweiligen Leistungstyp, soweit die Betroffenen nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag stellen. Die antragstellenden Personen werden von den zuständigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Fachstelle, zu den Voraussetzungen für die Hilfegewährung, hier das Vorliegen von besonderen Lebensverhältnissen verbunden mit sozialen Schwierigkeiten, beraten und ggf. vermittelt. Es wird eine Hilfebedarfsermittlung mit den Klientinnen und Klienten im Rahmen eines Beratungsgesprächs durchgeführt. Liegt ein Hilfebedarf gemäß §§ 67 ff. SGB XII vor, und ist das nicht bereits vorab geschehen, so werden die Antragstellenden an einen freien Träger vermittelt. Die Bedarfsermittlung, Prüfung und Entscheidung über eine Maßnahme gemäß §§ 67 ff. SGB XII obliegt immer dem Sozialdienst der Sozialen Wohnhilfe in Zusammenarbeit mit der Leistungsstelle. Spandau Sofern sich die Antragstellenden an die Soziale Wohnhilfe wenden, werden sie umfassend über die in Betracht kommenden 7 Einrichtungen und Leistungstypen informiert. Ansonsten können die entsprechenden Informationen über Beratungsstellen der freien Träger oder über das Internet eingeholt werden. Steglitz- Zehlendorf Eine Vielzahl der potentiellen Antragstellerinnen und Antragstellern erhält die notwendigen Informationen über die möglichen Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII über das Internet. Das Serviceportal Berlin bietet beispielsweise Informationen und Ansprechpartnerinnen /Ansprechpartner. Darüber hinaus finden Hilfesuchende über das Internet und Anfragen im Bereich der Wohnungslosenhilfe Kontakt zu Trägern von Maßnahmen nach §§ 67 ff. SGB XII. Diese Träger beraten und unterstützen die Antragstellung. In Beratungsstellen, Wärmestuben, Notunterkünften und ähnlichen Einrichtungen liegen meist Flyer der Hilfsangebote im Zusammenhang mit § 67 SGB XII aus. Weitere umfassende Beratungen werden im Bezirksamt (z. B. in der Sozialen Wohnhilfe, im Allgemeinen Sozialdienst (ASD), im Sozialpsychiatrischen Dienst (SpD) oder im Jugendamt angeboten. Die Soziale Wohnhilfe Steglitz-Zehlendorf bietet aufsuchende Sozialarbeit im Zusammenhang mit Obdachlosigkeit und Mietschulden an. Werden uns obdachlose Personen benannt, wird diesen auch persönlich durch die Soziale Wohnhilfe Hilfe angeboten. Über Amtsgerichte und Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher erfährt die Soziale Wohnhilfe von Menschen, denen eine Wohnungsräumung angekündigt wurde. Die Soziale Wohnhilfe nimmt mit diesen Personen Kontakt auf und bietet Hilfen an. Zum Teil bieten Wohnungsbaugesellschaften Beratung für Mietschuldnerinnen und Mietschuldner an und verweisen auf die Hilfen der Sozialen Wohnhilfe, die dann weiter berät. Mit der Deutschen Wohnen hat der Bezirk zum Thema Mieterschutz eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. (https://www.berlin.de/basteglitz -zehlendorf/service/mieterschutz/artikel.836478.php) Tempelhof- Schöneberg Erfahrungsgemäß gewinnen potentiell anspruchsberechtigte Personen und deren Umfeld einen ersten Überblick über Leistungsinhalte und Antragsverfahren nach den §§ 67 ff. SGB XII aus offen zugänglichen Quellen, insbesondere aus allgemeinen Veröffentlichungen im Internet. Eine sehr umfangreiche und gut verständliche Informationsschrift steht beispielsweise auf der Seite des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Verfügung. https://www.deutscher-verein.de > empfehlungen-hilfenach -paragraf-67 Wegen der sehr unterschiedlichen Lebenssituation der Betroffenen und der spezifisch darauf abzustellenden Hilfeplanung erfolgt die konkrete Beratung und individuelle Unterstützung schwerpunktartig allerdings im persönlichen Kontakt mit den Hilfesuchenden. Hierfür stehen neben eigenen Fachkräften aus den Sozialämtern auch eine Vielzahl von Leistungsbringern zur Verfügung. Neukölln Es gibt eine Vielzahl an möglichen Fallkonstellationen in der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII. Diesen liegen unterschiedliche, oftmals auch multiple Problemlagen zugrunde. Die Maßnahmen, die als Leistungen nach § 67 SGB XII in Betracht kommen, umschreibt § 68 8 Abs. 1 SGB XII allgemein; die zu § 69 SGB XII ergangene Verordnung in § 2 Art und Umfang der Maßnahmen näher. Informationen und Hilfestellungen zu möglichen Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII erhalten Betroffene durch die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Sozialen Wohnhilfe. Das Mietpräventionsteam der Sozialen Wohnhilfe sucht bei Wohnungsnotfällen die Betroffenen auch zu Hause auf. Darüber hinaus gibt es im Bezirk Neukölln ein breit ausgebautes Netz an Trägern/Anbietern, welche abgestufte und sich ergänzende Beratungs- und Hilfeangebote für Betroffene bereitstellen. Treptow- Köpenick Potentielle Antragstellerinnen und Antragsteller können Beratung und Hilfestellung durch den Sozialdienst des Amtes für Soziales, insbesondere durch die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Koordinationsstelle zur Vermeidung und Behebung von Wohnungsverlust, in Anspruch nehmen. Hierüber wird auf der Internetseite des Amtes für Soziales informiert, ebenso sind die Zuständigkeiten namentlich und mit telefonischer Erreichbarkeit veröffentlicht. Alle im Bezirk tätigen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Leistungen nach §§ 67 ff. sind auf der Seite des Amtes für Soziales mit deren Kontaktdaten veröffentlicht. Nicht selten nehmen Hilfesuchende direkt Kontakt mit den Trägern auf und werden dort beraten und bei der Antragstellung unterstützt. In Treptow-Köpenick stehen weiterhin für diesen Personenkreis zwei Beratungsangebote zur Verfügung, die über Zuwendungen des Amtes für Soziales finanziert werden. Marzahn- Hellersdorf Information bzgl. Leistungen gemäß § 67 SGB XII erhalten Antragssteller bei der Sozialen Wohnhilfe im Rahmen von Beratungsgesprächen. Ebenfalls beraten freie Träger und Wohlfahrtsverbände zu den entsprechenden Leistungsangeboten. Weitere Informationsträger sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die eine Überleitung einer Person in die Hilfen gemäß § 67 SGB XII vorbereiten wollen. Weitere Informationsangebote halten die zuständigen Gruppenleiter in den verschiedenen Justizvollzugsanstalten (JVAen) für den Personenkreis Inhaftierter vor, deren Haftentlassung bevorsteht und eine Hilfe gemäß § 67 SGB XII im Rahmen eines Übergangsmanagements vorbereitet werden soll. Hier bedarf es einer engen Kooperation zwischen den JVAen und den Sozialen Wohnhilfen der Bezirke. Lichtenberg Den potentiellen Antragstellerinnen und Antragstellern stehen die Beratungsleistungen und Angebote der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Fachstelle soziale Wohnhilfe im Amt für Soziales zur Verfügung. Dazu gehören z. B. die Vermittlung an geeignete Leistungsanbieter nach erfolgter Bedarfsfeststellung, Terminvereinbarungen, Hilfe bei der Antragstellung etc. Weitere Informationen zum Leistungsspektrum der persönlichen Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII können die Bürgerinnen und Bürger über sämtliche Akteure der Wohnungslosenhilfe erhalten, wie z. B. die Aushändigung von Informationsmaterial von verschiedenen Leistungsanbietern der Trägerlandschaft (Flyer, Verweis auf 9 Internetauftritte), von Suchthilfeeinrichtungen, Sozialdiensten der Haftanstalten, Bewährungshelfern, Suppenküchen, Wärmestuben, Notunterkünften etc. Reinickendorf Informationen und Hilfestellungen zu möglichen Leistungen nach den §§ 67 ff. SGB XII werden durch die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Fachstelle für Wohnungslosenhilfe und Wohnraumsicherung in persönlichen Beratungsgesprächen vermittelt. In diesen Gesprächen werden der persönliche Bedarf und vorhandene Selbsthilfepotenziale ermittelt. Es wird zunächst abgeklärt, welche Hilfsangebote die Sozialarbeitenden der Fachstelle durch eigene Beratungsangebote machen können (Hilfe bei der Wohnungssuche, Vermittlung in das geschützte Marktsegment, Beratung bei Mietschulden, Hilfestellung bei der Beantragung der Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter nach dem SGB II oder dem Amt für Soziales nach dem SGB XII, Weitervermittlung an andere bezirkliche Fachdienste wie z. B. bei Suchtproblematiken an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes). Sind diese Hilfestellungen durch die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nicht ausreichend, damit die potentiellen Antragstellerinnen und Antragsteller die bei ihnen vorliegenden besonderen sozialen Schwierigkeiten überwinden können, wird über die möglichen Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII durch freie Träger informiert und bei Feststellung eines Bedarfs eine solche Hilfe eingeleitet. Darüber hinaus können Interessierte die Beratungsangebote der Freien Träger nutzen und in einer Vielzahl von Internetangeboten sowie Flyern und Broschüren Informationen über Hilfen und Angebote erhalten. 6. Wie bewertet der Senat die bisherige Zusammenarbeit und Leistungserbringung der in der Wohnungslosenhilfe tätigen Träger, welche Verbesserungsmöglichkeiten werden gesehen und mit welchen konkreten Ansätzen werden diese wann angegangen? Zu 6.: Die Bezirke bewerten die Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern - je nach Anbieter - summarisch als zufriedenstellend. Es ist für den Hilfeprozess vielmehr entscheidend, inwiefern sich Leistungsberechtigte auf einen notwendigen Veränderungsprozess einlassen können, d. h. in welchem Umfang Selbsthilfekräfte und eine Bereitschaft mobilisiert werden können, um bei der Erreichung von Betreuungszielen mitarbeiten zu können. Der Berliner Senat ist über den Rahmenvertrag (BRV) gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales (BRV) im Prozess der Ausgestaltung vor allem der Leistungen sowie aller Verfahren verankert. Im Kontext des BRV arbeiten in den Gremien Vertreterinnen und Vertreter des Landes (der für Soziales und Gesundheit zuständigen Senatsverwaltungen und der Bezirke) sowie Vertreterinnen und Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Berlin für die Leistungserbringer regelhaft zusammen und tauschen sich im Rahmen einer Arbeitsplanung zu aktuellen Bedarfen und zu Notwendigkeiten 10 der Weiterentwicklung ggf. Überarbeitung von Leistungsbeschreibungen oder anderen Instrumenten aus. So ist aktuell die Leistungsbeschreibung des Leistungstyps Kriseneinrichtung (KRI) überarbeitet und angepasst worden (Beschluss 4/2019). Der Beschluss inkludiert u. a. eine Vergütungssteigerung von bis zu 29 %. Hingewiesen sei auf das 2018 beschlossene Hilfeplanverfahren (Beschluss Nr. 14/2017). Der Berliner Senat wird auch im Rahmen der Umsetzung der Leitlinien der Wohnungsnotfallhilfe und Wohnungslosenpolitik - Senatsbeschluss Nr. S-2435/2019 vom 23.07.2019 - den kontinuierlichen Prozess der Anpassung der persönlichen Hilfen an die aktuellen Bedarfe mit allen Akteuren fortführen. Berlin, den 17. Oktober 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales