Drucksache 18 / 21 171 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Hochgrebe (SPD) vom 23. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Oktober 2019) zum Thema: private Spielplätze und Antwort vom 11. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Christian Hochgrebe (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21 171 vom 23. September 2019 über private Spielplätze Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer ist zuständig für die Abnahme von privaten Spielplätzen? Antwort zu 1: Eine Abnahme von privaten Spielplätzen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Frage 2: Wer kontrolliert die Funktionstüchtigkeit bei privaten Spielplätzen in den einzelnen Bezirken? Antwort zu 2: Für die Einhaltung der Funktionstüchtigkeit von privaten Spielplätzen, die im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen, ist die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer zuständig, ansonsten die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer. Kontrollen durch Mitarbeiter/innen der Bezirke sind gesetzlich nicht vorgesehen. Einzelhinweisen aus der Bevölkerung, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bauaufsicht des Bezirks stehen, wird durch die Bauaufsichten der Bezirke nachgegangen. Frage 3: Was wird bei der Nichteinhaltung der Ausführungsvorschriften zur Maßregelung in den einzelnen Bezirken unternommen? 2 Antwort zu Frage 3: Ausführungsvorschriften sind als Verwaltungsvorschriften nur für die Verwaltung rechtlich bindend. Für die Einhaltung der Vorschriften in den Bezirkämtern sind die allgemeinen verwaltungsorganisatorischen Vorschriften einschlägig. Frage 4: Wie schätzt der Senat die Möglichkeit ein, dass die Bauaufsichten der Bezirke wieder für eine Abnahme von neu errichteten Gebäuden und der Einhaltung der Ausführungsvorschriften zuständig sein soll? Antwort zu Frage 4: Die Zuständigkeit der Bauaufsichten der Bezirke für die Abnahme von neu errichteten Gebäuden könnte in der Bauordnung für Berlin geregelt werden. Derzeit ist dies jedoch nicht beabsichtigt. Für Ausführungsvorschriften ist eine Allgemeinverbindlichkeit gesetzlich nicht vorgesehen. Es könnte jedoch geprüft werden, inwieweit der Inhalt von Ausführungsvorschriften in eine Rechtsverordnung übernommen werden könnte unter der Voraussetzung, dass es dafür eine gesetzliche Ermächtigung gibt. Berlin, den 11.10.19 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen