Drucksache 18 / 21 181 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 24. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. September 2019) zum Thema: Wann und wie werden die Mieten des sozialen Wohnungsbaus beim Mietendeckel einbezogen? und Antwort vom 10. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Frau Abgeordnete Katrin Schmidberger (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21181 vom 24. September 2019 über Wann und wie werden die Mieten des sozialen Wohnungsbaus beim Mietendeckel einbezogen? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Teilt die Senatsverwaltung die rechtliche Einschätzung, dass Mieter*innen des sozialen Wohnungsbaus nicht schlechter gestellt werden dürfen als Mieter*innen auf dem freien Wohnungsmarkt? Antwort zu 1: Nein, diese pauschale rechtliche Einschätzung teilt der Senat nicht. Ein solches Rechtsverständnis hätte praktisch zur Folge, dass die Miethöhe im sozialen Wohnungsbau stets unter der günstigsten Miete auf dem freien Wohnungsmarkt liegen müsste. Ein solches Rechtsverständnis ist mit den begrenzten Mieten nach dem Prinzip der Kosten- /Verpflichtungsmiete nicht vereinbar, denn beim sozialen Wohnungsbau handelt es sich um eine eigenständiges Regelungsgebiet. Frage 2: Inwiefern wird die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Mieten des sozialen Wohnungsbaus angelehnt an den geplanten Mietendeckel ebenfalls einfrieren bzw. nach der Miettabelle im beabsichtigten Gesetz ausrichten? Antwort zu 2: Um einkommensschwachen Mietern in Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus bezahlbare Mieten zu sichern, beschließt der Senats jährliche Mietenkonzepte, mit denen die förderungsbedingten Mietererhöhungen durch die Bereitstellung von Zuschüssen bzw. Verzicht auf die Erhöhung der Bedienung der Darlehen nicht auf die Mieter/innen umgelegt werden. Für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 ist ebenfalls ein ausfinanziertes Mietenkonzept vorgesehen. 2 Frage 3: Werden dazu eine Berliner Berechnungsverordnung und ein neues Wohnraumgesetz erarbeitet? Falls ja, wann ist mit einem Entwurf zu rechnen? Antwort zu 3: Nein, es ist aufgrund der ausfinanzierten Mietenkonzepte in Bezug auf diesen konkreten Punkt keine gesetzliche Regelung vorgesehen. Unabhängig davon wird an einer Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen gearbeitet. Berlin, den 10.10.19 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen