Drucksache 18 / 21 188 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 02. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Oktober 2019) zum Thema: Marode Uferbefestigung vor dem Schloss Köpenick und Antwort vom 15. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 21 188 vom 02. Oktober 2019 über Marode Uferbefestigung vor dem Schloss Köpenick Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie erklärt sich die Tatsache, dass der unmittelbare Uferbereich vor dem Schloss Köpenick sich zwar im Eigentum der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes befindet, für die Sanierung der Uferwand aber die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig ist? Antwort zu 1: Grundsätzlich müssen bei den Ufereinfassungen das Eigentum und die Unterhaltungsverpflichtungen unterschieden werden. Dieses wurde höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof (BGH) am 27.03.2015 (V ZR 216/13) bestätigt. Das besagte Flurstück 166 vor dem Schloss in Köpenick befindet sich im Eigentum des Bundes, vertreten durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), diese vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA Berlin). Das WSA Berlin wurde am 3. Oktober 1990 Rechtsnachfolger des Wasserstraßenhauptamtes Berlin (WSHA Berlin in der DDR). Am 22. Mai 1964 hat das WSHA Berlin dem Rat des Stadtbezirkes Köpenick von Gross- Berlin (Gartenamt) auf Antrag vom 17. Oktober 1963 die Genehmigung erteilt, auf diesem Flurstück eine Uferbefestigung zu errichten. Unabhängig vom grundbuchlichen Eigentum ist derjenige unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig, der das Bauwerk errichtet hat. Dieses hat das WSA Berlin am 29. Oktober 2012 schriftlich bestätigt. Rechtsnachfolger des Rates des Stadtbezirkes Köpenick von Gross-Berlin (Gartenamt) wurde nach der Wiedervereinigung das Bezirksamt Köpenick von Berlin. Danach wäre heute das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin für die Ufereinfassung unterhaltungsund verkehrssicherungspflichtig. Hier muss jedoch ergänzend das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz (AZG) des Landes Berlin beachtet werden. 2 Gemäß der Nr. 10 (11) der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz, dem Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) ist die Hauptverwaltung und nicht das entsprechende Bezirksamt für die Gewässer erster Ordnung einschließlich Uferanlagen zuständig. In Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 21. April 2017 ergibt sich, dass die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK), Abteilung Tiefbau, Gewässerunterhaltung für die Unterhaltung und Verkehrssicherung der Ufereinfassung auf dem Flurstück 166 verantwortlich ist. Frage 2: Ist dies in Berlin eine gängige Praxis und wenn ja, warum? Welche größeren Kompetenzen hat SenUVK im Vergleich zum WSA Berlin? Antwort zu 2: Hinsichtlich der Zuständigkeiten gibt es keinen Ermessensspielraum. Sowohl die SenUVK als auch das WSA Berlin müssen die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie Verträge, Vereinbarungen usw. beachten, wobei keine Behörde größere Kompetenzen als die andere hat. Frage 3: Seit wann ist SenUVK die starke Beschädigung der Uferkante an der Wasserseite vor dem Schloss Köpenick bekannt? Wie erfolgte die Information? Antwort zu 3: Der aktuelle Uferschaden wurde im Rahmen einer Bauwerkskontrolle im Jahr 2019 festgestellt. Darüber hinaus erfolgte von der Generaldirektion Staatliche Museen zu Berlin, Preußischer Kulturbesitz eine Schadensmeldung im Juli 2019. Frage 4: Welche Schritte wurden danach konkret veranlasst, um den Schaden zu beheben? Antwort zu 4: Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat den Uferschaden durch ein Ingenieurbüro vor Ort aufgenommen und ein Aufmaß erstellt. Auf der Grundlage des Aufmaßes erfolgt eine Abfrage bei diversen Wasserbaufachfirmen, ob diese in der Lage sind, die erforderlichen Sicherungsarbeiten baldmöglichst ausführen zu können. Frage 5: Wie soll die Uferbefestigung dahingehend verändert werden, dass nicht im Abstand von wenigen Jahren immer erneute Beschädigungen entstehen? 3 Antwort zu 5: Die Ufersicherung soll im Bereich der Schadstelle zunächst als „Sofortmaßnahme“ mit einer Fußsicherung und einer Lage großer Wasserbausteine auf einem geotextilen Filter wiederhergestellt werden. Danach muss mit Hilfe eines Ingenieurbüros die gesamte Ufereinfassung neu geplant werden, da diese augenscheinlich die Nutzungsdauer für diese Bauart erreicht hat. Hierbei müssen alle Belange des Denkmalschutzes, des Städtebaus, des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft und der Schifffahrt berücksichtigt und abgewogen werden. Ob für den Neubau der Ufereinfassung ein umfangreiches Planfeststellungsverfahren erforderlich wird, kann derzeit nicht beantwortet werden. Die Planungs- und Ausführungszeit für den Neubau dieser Ufereinfassung wird auf jeden Fall mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zumal die erforderlichen personellen Kapazitäten in der Hauptverwaltung zur Umsetzung der Maßnahme durch andere vordringliche Projekte gebunden sind. Frage 6: Wenn extern vergeben wird: Wann ist mit einer Ausschreibung und Beauftragung einer Fachfirma zu rechnen? Antwort zu 6: Die Wasserbauarbeiten zur Wiederherstellung der Ufersicherung müssen extern vergeben werden, da das Land Berlin nicht mehr eigene Wasserbauarbeitende und nicht mehr eigene Wasserbaugeräte besitzt. Die Sicherungsarbeiten als „Sofortmaßnahme“ sollen möglichst zeitnah beauftragt werden. Da der Kreis der Berlin-Brandenburgischen Wasserbaufirmen, die diese Arbeiten ausführen können, sehr beschränkt ist und diese derzeit mit anderen Aufträgen gut ausgelastet sind, kann der genaue Zeitpunkt der Ausführung nicht angegeben werden. Eine schnellstmögliche Erledigung der Arbeiten wird seitens der Verwaltung angestrebt. Frage 7: Wann sollen die Arbeiten erledigt sein? Antwort zu 7: Siehe Antwort zu 6. Berlin, den 15. Oktober 2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz