Drucksache 18 / 21 194 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sibylle Meister (FDP) vom 26. September 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Oktober 2019) zum Thema: Up to Date: Vorkäufe und Abwendungsvereinbarungen und Antwort vom 24. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Frau Abgeordnete Sibylle Meister (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 21194 vom 26.09.2019 über Up to Date: Vorkäufe und Abwendungsvereinbarungen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft einen Sachverhalt, den der Senat nicht allein aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Die Zuständigkeit für die Ausübung von Vorkaufsrechten in sozialen Erhaltungsgebieten liegt bei dem jeweiligen Bezirk. Der Senat hat daher die Bezirke, die bereits Vorkaufsrechte ausgeübt haben, sowie die begünstigten städtischen Wohnungsbaugesellschaften um Stellungnahme gebeten, um Ihnen eine umfassende Beantwortung zukommen zu lassen. Die Beantwortung erfolgt nur bezogen auf die in sozialen Erhaltungsgebieten erfolgten Prüf-, Vorkaufs- und Abwendungsfälle (Zeitraum: 2015 bis 15.10.2019). Sie werden nachfolgend wiedergegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die gestellten Fragen im Wesentlichen in den jährlichen Berichten an das Abgeordnetenhaus zum Thema „Wahrnehmung von Vorkaufsrechten“ im Sinne eines Fortschrittsberichts beantwortet werden (bisher rote Nummern 1281 A und 1281 D zu den Jahren 2015-2018). Frage 1: Für Welche konkreten Immobilien wurde seitens der Bezirke und des Senats das Vorkaufsrecht für Immobilien in Milieuschutzgebieten ausgeführt? Frage 2: Welche Ankaufsummen sind dabei jeweils pro Objekt entstanden? Frage 3: Wie viele Wohneinheiten wurden jeweils in den einzelnen Objekten damit erworben? Frage 4: Welche Ankäufe wurden bereits notariell beurkundet? Frage 5: Wie viele Verfahren sind seit der Ausübung des Vorkaufsrechts noch anhängig? 2 Frage 6: In wie vielen Fällen wurden die Kaufpreise im Zuge der Ausübung eines Vorkaufsrechts herabgesetzt? Frage 8: Wie oft und bei welchen Objekten wurde das Vorkaufsrecht nicht zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft ausgeübt? Antwort zu 1 bis 6 und 8: Die Ausübung von Vorkaufsrechten für in sozialen Erhaltungsgebieten gelegene Grundstücke liegt allein in der Zuständigkeit der Bezirke. Die Antworten sind Anlage 1 zu entnehmen. Die Inhalte der Kaufverträge, insbesondere die jeweils zu zahlenden Kaufpreise, unterliegen der Vertraulichkeit. Die Mitteilung der Kaufpreise ist daher im Rahmen der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage nicht möglich. Frage 7: Wie viele Mieterhöhungen wurden nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch Wohnungsbaugesellschaften ausgesprochen? Antwort zu 7: Insgesamt sind im Rahmen der Ausübung von Vorkaufsrechten bereits 30 Grundstücke mit insgesamt 990 Wohnungen in das Eigentum bzw. den Besitz landeseigener Wohnungsbaugesellschaften übergegangen. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts wurden von den jeweils begünstigten landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften insgesamt 88 Mieterhöhungsverlangen für Wohnungen gemäß den §§ 558, 559 BGB ausgesprochen (in 8 Fällen handelte es sich um die Erhöhung der Betriebskostenanteile bei Bruttokaltmieten). 27 Mieterhöhungen entfalten erst zum 01.12.2019 Wirkung. Frage 9: Für welche konkreten Immobilien wurde eine Abwendungsvereinbarung zwischen Bezirk und Käufer geschlossen? Antwort zu 9: Die Antwort ist Anlage 2 zu entnehmen. Frage 10: In wie vielen Fällen wurde die Ausübung des Vorkaufsrechts geprüft, führte aber weder zur Ausübung noch zu einer Abwendungsvereinbarung? Antwort zu 10: Seit dem Jahr 2015 führten die Vorkaufsrechtsprüfungen bezirksübergreifend in insgesamt 90 Fällen weder zu einer Abwendung noch zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Nicht berücksichtigt sind hier solche Fälle, in denen das Vorkaufsrecht gesetzlich ausgeschlossen war oder sich im Rahmen der Vorprüfung herausstellte, dass die 3 Prüfkriterien gemäß dem „Konzept für die Nutzung von Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch in Berlin“ nicht erfüllt waren (dort Punkte 2.1.3 und 2.2.1). Das Konzept ist im Internet unter folgendem Link abrufbar: https://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/stadterneuerung/soz iale_erhaltungsgebiete/download/VZK-Konzept_Vorkaufsrechte.pdf Aus dem Bezirk Neukölln liegen dem Senat keine aktuellen Angaben vor (siehe aber die oben genannte rote Nr. 1281 D für das Jahr 2018). Berlin, den 24.10.2019 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen