Drucksache 18 / 21 226 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 08. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Oktober 2019) zum Thema: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen nach § 25a Aufenthaltsgesetz (II) und Antwort vom 17. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Katina Schubert (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21226 vom 8. Oktober 2019 über Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen nach § 25a Aufenthaltsgesetz (II) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gemäß den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB A 25a) können die Erteilungsvoraussetzungen nach § 25a Aufenthaltsgesetz in wesentlicher Hinsicht auch erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres erfüllt werden: Bis zu welchem Alter bzw. zu welcher Frist können diese Voraussetzungen durch die Betroffenen nachgeholt werden? Zu 1.: Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Für die Erfüllung der Voraussetzungen genügt es hingegen, wenn diese zum Entscheidungszeitpunkt und dabei gleichzeitig bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres vorliegen . Allerdings ist das Erteilungsermessen zu Lasten der Betroffenen auszuüben, wenn die gemäß § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG erforderlichen Aufenthaltsund Ausbildungszeiten erst nach Vollendung des 22. Lebensjahres erfüllt werden (vgl. A 25a.1.1.3 Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (VAB)). Berlin, den 17. Oktober 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport