Drucksache 18 / 21 240 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) vom 09. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Oktober 2019) zum Thema: Übernahme von Ausfallbürgschaften und -garantien sowie Förderung von „Sozialunternehmen“ im Rahmen der Wirtschaftsförderprogramme der Investitionsbank Berlin (IBB) und Antwort vom 23. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21 240 vom 9. Oktober 2019 über Übernahme von Ausfallbürgschaften und -garantien sowie Förderung von „Sozialunternehmen “ im Rahmen der Wirtschaftsförderprogramme der Investitionsbank Berlin (IBB) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Seit dem 12.10.2018 sind die Wirtschaftsförderprogramme der IBB teilweise für einige Unternehmen aus dem sozialen Sektor geöffnet, deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen auf innovative Ansätze und die Erzielung von Markteinkommen im Wettbewerb mit anderen Anbietern ausgerichtet ist (Social Entrepreneurs). Zunächst gab es Beschränkungen für Unternehmen, deren Geschäftsmodell wesentlich auf staatlichen Zuschüssen oder Zahlungen der Sozialversicherungsträger beruht. Laut dem Vorstandsvorsitzenden der IBB, Dr. Jürgen Allerkamp (siehe Börsen-Zeitung, 22.06.2019) sind nun auch diese Beschränkungen weggefallen. Zudem sind zusätzlich unter § 3 Abs. (5) des noch zu beschließenden Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Ausfallbürgschaften und -garantien zur Unterstützung von Existenzgründungen durch Sozialunternehmen in Berlin, Angehörige aus dem Nicht-EU-Ausland sowie von Geflüchteten vorgesehen. 1. Welche exakte Definition wird zugrunde gelegt, um ein Unternehmen als „Sozialunternehmen“ bzw. „Social Entrepreneur“ zu identifizieren und von anderen „normalen“ Unternehmen zu unterscheiden? Zu 1.: Unter „Sozialunternehmen“ bzw. „Social Entrepreneur“ im Sinne der Neufassung des § 3 Abs. 5 HH-Gesetz (Haushaltsgesetz) sind Unternehmen mit gemeinnützigem Fokus zu verstehen, die in wesentlichen Anteilen nicht gewinnorientiert tätig sind. Insbesondere, wenn ein soziales oder ökologisches Anliegen im Fokus steht. Diese Sozialunternehmer handeln häufig ideengetrieben oder aus Überzeugung . Die Geschäftstätigkeit ist nicht von der Notwendigkeit zur alleinigen Gewinnmaximierung getrieben. Deshalb werden Gewinne zur Erreichung der sozialen Ziele eingesetzt. Das Ziel der sozialen Wirkung (Social Impact) ist nachhaltig dominant. 2 2. Welche Kriterien werden herangezogen, um eine innovative Herangehensweise, die Ausschöpfung lokaler Potenziale und die Erzielung positiver Beschäftigungseffekte der sich auf Förderung bewerbenden „Sozialunternehmen“ bzw. „Social Entrepreneur“ objektiv bewerten zu können? Zu 2.: Die Ausgestaltung der Förderprogramme wird durch eine Richtlinie des Landes Berlin untersetzt. Darin werden für jedes Förderprogramm individuell die Kriterien festgelegt, die zur Erreichung der Förderfähigkeit notwendig sind. Darüber hinaus muss das jeweilige Vorhaben über ein erkennbares Markt- und Wachstumspotenzial verfügen und einen positiven Effekt für den Standort erwarten lassen (z.B. absehbarer Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen). Insofern bestimmen die Richtlinien für jedes Förderprogramm, wie mit den antragstellenden Unternehmen zu verfahren ist. Im Rahmen der Finanzierung von Unternehmen ist ebenfalls die Kreditwürdigkeit und -fähigkeit ausschlaggebend. Diese äußert sich in den notwendigen fachlichen und kaufmännischen Kenntnissen der für das Unternehmen verantwortlichen Personen, der geschlossenen Finanzierung und der nachvollziehbaren Vorhabens- und Finanzplanung , die die Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens erwarten lässt. Bei der kreditmateriellen Prüfung von „Sozialunternehmen“ bzw. „Social Entrepreneurs“ werden keine spezifischen Kriterien angewandt und diese werden gegenüber anderen Unternehmen nicht bevorzugt behandelt. Mit der Ermächtigung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe im Haushaltsgesetz § 3 Absatz 5 (neu) können somit Bürgschaften (Ausfallbürgschaften ) insbesondere für Sozialunternehmen übernommen werden. Ziel ist es, die Kreditvergabe mit Bürgschaften begleitbar zu machen, um den Finanzierungsschwierigkeiten besser begegnen zu können. Bisher sind landeseigene Wirtschaftsförderprogramme ausschließlich der gewerblichen Wirtschaft zugänglich. Ausgeschlossen blieben damit weiterhin die Unternehmen der Sozialwirtschaft im weiteren Sinne, insbesondere die kleineren und mittleren gemeinnützigen (nicht gewerblichen) Sozialunternehmen mit geringem Wettbewerbsverhalten und die Unternehmen, die für ihre Leistungserbringung wesentlich auf staatliche Zuschüsse oder Zahlungen von Sozialversicherungsträgern angewiesen sind (Wohlfahrtsverbände, Krankenhausträger, Träger von Kindertagesstätten, Träger von privaten Schulen, u.ä.). 3. Warum werden nun auch (Sozial) Unternehmen, deren Geschäftsmodell wesentlich auf staatlichen Zuschüssen oder Zahlungen der Sozialversicherungsträger beruht, gefördert? Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie sicherlich keine innovativen Ansätze verfolgen ? Zu 3.: Auch beim neuen Bürgschaftsprogramm liegt der überwiegende Fokus auf „Sozialunternehmen“ bzw. „Social Entrepreneur“, die nicht auf staatlichen Zuschüssen oder Zahlungen der Sozialversicherungsträger beruhen. Nur in besonderen Ausnahmefällen , können Unternehmen, deren Geschäftsmodell wesentlich auf staatlichen Zuschüssen oder Zahlungen der Sozialversicherungsträger beruht, Finanzierungshilfen erhalten, die sie für ihren Geschäftsbetrieb (Working Capital und Investitionen ) benötigen. Im Vordergrund steht dabei die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen . 3 Die IBB-Finanzierungen und die Bürgschaften ergänzen sich hierbei gut, ohne dass es zu Überschneidungen bzw. Doppelförderungen kommt. Bürgschaften als haushaltsschonendes Instrument unterstützen erfolgversprechende Vorhaben bei fehlenden Sicherheiten und machen so Finanzierungen erst gangbar. 4. Welche Förderprogramme der IBB wurden bisher durch „Sozialunternehmen“ bzw. Sozial Entrepreneur in Anspruch genommen? Bitte um Auflistung nach Anzahl und Höhe der einzelnen Förderungen je Förderprogramm. Zu 4.: Folgende Programme der IBB können von Sozialunternehmen in Anspruch genommen werden: Nr. Programm Förderungshöhe bis zu Geschäftsmodellmarktorientiert Geschäftsmodell auf öffentliche Einnahmen beruhend 1 IBB-Wachstums-programm ab 500 TEUR bis 15 Mio . EUR (Direktvergabe) X X 2 GründungsBONUS(Zuschuss) 50 TEUR X - 3 Mikrokredite 25 TEUR X - 4 Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO) Zuschuss X - 5 KMU-Fonds bis 250 TEUR (Grün-dungsfinanzierung) X - 6 Business PlanWettbewerb Keine monetäre Förderung X - Eine technische, separate Erfassung und Auswertung von Sozialunternehmen erfolgt derzeit nicht. Hintergrund ist, dass es sich bei den Sozialunternehmen nicht um eine separate Zielgruppe handelt, sondern lediglich um eine Erweiterung der bisherigen Zielgruppe mit analogen Förderkriterien. 5. Welche „Sozialunternehmen“ bzw. „Social Entrepreneur“ wurden bisher durch die Förderprogramme der IBB gefördert? Bitte um namentliche Auflistung der Unternehmen inklusive der Höhe der einzelnen Förderungen je Förderprogramm. Zu 5.: Siehe Antwort zu 4. 6. Können Wohnungsbaugenossenschaften auch außerhalb des IBB Wohnungsneubaufonds im Rahmen des „Social Entrepreneurchip“ gefördert werden? Hat DIESE e.G, durch den IBB Wohnungsneubaufonds , andere IBB Förderprogramme oder durch das Land Berlin Förderung erhalten? Wenn ja, welche? Zu 6: Nein. Wohnungsbauunternehmen werden der Immobilienförderung zugeordnet. Die Beantragung ergänzender Zuschüsse, wie z. B. GründachPLUS für Grundeigentümer , ist von der entsprechenden Richtlinie abhängig und teilweise sowohl für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) als auch für Wohnungsbauunternehmen möglich. 4 Die Wohnungsbaugenossenschaft DIESE e.G. wurde bisher nicht durch IBB-Mittel gefördert. Berlin, den 23. Oktober 2019 In Vertretung Barbro D r e h e r .................................................................. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe