Drucksache 18 / 21 261 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tino Schopf (SPD) vom 02. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Oktober 2019) zum Thema: Historische Fahrzeuge (H-Kennzeichen) im Berliner Straßenverkehr und Antwort vom 24. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Tino Schopf (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21 261 vom 2. Oktober 2019 über Historische Fahrzeuge (H-Kennzeichen) im Berliner Straßenverkehr Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Landesamt für Bürgerund Ordnungsangelegenheiten (LABO) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird in der Antwort an den entsprechend gekennzeichneten Stellen wiedergegeben. Frage 1: Wie viele Kfz mit einem "H-Kennzeichen“ sind für den Berliner Straßenverkehr zugelassen? Wie viele Fahrzeuge waren/sind es im Jahr 2017/2018/2019? Antwort zu 1: Hierzu teilt das LABO mit, dass zum Stand September 2019 im Land Berlin 16.738 Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen zugelassen waren. Im Jahr 2018 waren 15.649 und im Jahr 2017 14.113 Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen zugelassen. Frage 2: Vor welchem Hintergrund beurteilt der Senat die „gestiegene“ Anzahl an „H-Fahrzeugen“ im Berliner Straßenverkehr? Welche Gründe sieht der Senat für die Zunahme solcher Fahrzeugklassen? Antwort zu 2: Eine der Anforderungen für die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer ist, dass das Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist. Dieses Kriterium wird von Jahr zu Jahr von mehr Fahrzeugen erfüllt, so dass ein tendenzieller Anstieg der Zulassungen von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen im Land Berlin aus Sicht des Senats zu erwarten ist. 2 Frage 3: Welche Konditionen hinsichtlich der Kfz-Steuer, sonstige Regelungen und Ausnahmeregelungen gelten für das Fahren dieser Fahrzeuge im Berliner Straßenverkehr? Welche Vorgaben gelten für diese Fahrzeuge bei Befahrung der Umweltzone? Antwort zu 3: Die Kfz-Steuer beträgt gemäß § 9 Absatz 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für Fahrzeuge, denen ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt ist, pro Jahr 46,02 €, wenn sie nur für Krafträder gelten, im Übrigen 191,73 €. Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen gilt die Regelung nach Anhang 3 Nr. 10 der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Danach sind Fahrzeuge mit H- Kennzeichen von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen ausgenommen und dürfen diese ohne Einschränkung befahren. Weitere Ausnahmeregelungen gelten für diese Fahrzeuge im Berliner Straßenverkehr nicht. Frage 4: Wer stellt anhand welcher Kriterien den musealen Charakter eines Fahrzeugs fest, der Voraussetzung für die Erlangung eines H- Kennzeichens ist? Antwort zu 4: Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer ist ein Gutachten gemäß § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO durchzuführen und das Gutachten nach einem in dieser Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Frage 5: Wie hoch ist der Anteil der auf Privatpersonen zugelassenen Fahrzeuge mit H-Nummer, wie viele sind Firmenfahrzeuge? Antwort zu 5: Hierzu teilt das LABO mit: Der Anteil der von natürlichen Personen angemeldeten Fahrzeuge mit H-Kennzeichen liegt derzeit bei 95,9 %. Der Anteil von auf Firmen und Vereine angemeldeten Fahrzeugen mit H-Kennzeichen liegt bei 4,1 %. Frage 6: Wie viele der auf Privatpersonen zugelassenen Fahrzeuge sind Zweit- oder Dritt- oder…- Fahrzeuge? 3 Antwort zu 6: Die erfragten Informationen liegen dem Senat nicht vor. Eine entsprechende statistische Aufbereitung durch das LABO ist nicht vorgesehen und erfolgt daher auch nicht. Frage 7: Wie beurteilt der Senat die Forderung an Halter von „H-Fahrzeugen“ ähnlich hohe Anforderungen im Hinblick auf Vermeidung von Umweltbelastungen zu stellen, wie an Halter moderner Fahrzeugklassen? Antwort zu 7: Der Senat begrüßt grundsätzlich jede Maßnahme zur Reduzierung von verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen. Der Beitrag von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen zur Überschreitung des Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxid ist jedoch vernachlässigbar. Wie Kennzeichenerhebungen gezeigt haben, liegt der Anteil von Fahrzeugen mit H- Kennzeichen im Straßenverkehr nur bei knapp 0,15 %. Dabei handelt es sich überwiegend um Pkw mit Ottomotor, die z.T. bereits über einen geregelten Katalysator und damit über eine grüne Plakette verfügen. Eine Änderung der Anforderungen an Fahrzeuge mit H- Kennzeichen wäre für gewerblich genutzte Fahrzeuge mit H-kennzeichen sinnvoll, weil derartige Fahrzeuge meist eine höhere Laufleistung haben als privat genutzte Fahrzeuge. Es sind auf Bundesebene jedoch keine politischen Mehrheiten für eine Änderung der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erkennbar. Berlin, den 24.10.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz