Drucksache 18 / 21 272 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Gräff (CDU) vom 16. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Oktober 2019) zum Thema: Stellungnahme des Justizsenators zum Gesetzesentwurf „Mietendeckel“ und Antwort vom 23. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Okt. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Christian Gräff (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21272 vom 16. Oktober 2019 über Stellungnahme des Justizsenators zum Gesetzentwurf „Mietendeckel“ -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Stellungnahme hat die Senatsverwaltung für Justiz zum Gesetzesentwurf der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen abgegeben? 2. Trifft es zu, dass die Senatsverwaltung eine Zustimmung „unter Vorbehalt“ abgegeben hat? 3. Wenn 2. ja, wie lautete der Vorbehalt im genauen Wortlaut und welche inhaltlichen Gründe lagen dafür vor? 4. Warum ist eine Zustimmung unter Vorbehalt in der Abwägung überhaupt begründbar? Zu 1 bis 4.: Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Fragerechtes des Anfragenden wird davon abgesehen, Einzelheiten des Mitzeichnungsverfahrens zwischen den Senatsverwaltungen für den angesprochenen Gesetzentwurf mitzuteilen. Das Mitzeichnungsverfahren zu einem Gesetzentwurf des Senats unterliegt dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung . Dieser schließt einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Exekutive ein. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterung im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerfG, Urteil vom 17.7.1984 – 2 BvE 11/83 u.a. –, juris Rdnr. 127). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Willensbildung des Senats während der Beteiligung des Rates der Bürgermeister gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist. Berlin, den 23. Oktober 2019 In Vertretung Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung