Drucksache 18 / 21 283 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 11. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Oktober 2019) zum Thema: Ausbildungswiedereinstieg bei der Polizei Berlin – Hürden und Herausforderungen und Antwort vom 29. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21283 vom 11. Oktober 2019 über Ausbildungswiedereinstieg bei der Polizei Berlin – Hürden und Herausforderungen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Möglichkeiten haben Polizeischüler/innen, welche ihre Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst in Berlin begonnen haben, jedoch in der Ausbildung in ein anderes Bundesland gewechselt sind, vor dem Abschluss ihrer Ausbildung nach Berlin zurück zu kehren um die Ausbildung zu beenden? 2. Welche Möglichkeiten haben Polizeischüler/innen, welche ihre Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst auf eigenen Wunsch hin abgebrochen haben, ihre Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Bundesland wiederaufzunehmen und was spricht seitens der Polizeibehörde gegen eine Wiederzulassung zur Ausbildung? Zu 1. und 2.: Dem Wechsel einer Anwärterin oder eines Anwärters in ein anderes Bundesland muss stets eine Entlassung auf eigenen Antrag vorausgehen. Versetzungen sind für Nachwuchskräfte im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung oder zum Studium in anderen Bundesländern richten sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 3. Welche Möglichkeiten bestehen im Falle einer Wiederzulassung zur Ausbildung hinsichtlich der Anerkennung von vormals erbrachten Prüfungsleistungen für Polizeischüler/innen? Zu 3.: Die Antwort bezieht sich auf die in Frage 1 und 2 beschriebenen Nachwuchskräfte, die ihre Ausbildung oder ihr Studium abgebrochen haben. Die bereits erfolgreich absolvierten Module und Prüfungen, die Voraussetzung für ein Bestehen der jeweiligen Laufbahnprüfung sind und während der aktuell gültigen Berliner Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erbracht wurden, werden anerkannt. 4. Welche Möglichkeiten haben Polizeischüler/innen, deren Rückkehr in ihre Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst in Berlin negativ beschieden wurde, um dennoch ihren Berufswunsch zu verwirklichen ? Seite 2 von 3 Zu 4.: Die in Rede stehenden ehemaligen Nachwuchskräfte können sich im Rahmen des Auswahlverfahrens zum Polizeivollzugsdienst der Polizei Berlin erneut bewerben, um gegebenenfalls die Ausbildung oder das Studium neu zu beginnen. Die grundsätzliche Eignung ist im Auswahlverfahren nochmals unter Beweis zu stellen. Dies setzt auch voraus, dass angesichts der vorangegangenen Ausbildung bzw. des vorangegangenen Studiums keine Umstände bekannt wurden, die der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) entgegenstehen . 5. Wie viele Polizeischüler/innen des mittleren und gehobenen Dienstes haben sich in den letzten fünf Jahren noch während ihrer Ausbildung für den Wechsel in ein anderes Bundesland entschieden? (Aufstellung nach Jahren und Laufbahngruppe erbeten.) Zu 5.: Eine statistische Erfassung dieser Daten erfolgt durch die Polizei Berlin nicht. 6. Wie viele dieser Polizeischüler/innen haben sich in den letzten fünf Jahren noch vor Abschluss Ihrer Ausbildung für eine Rückkehr nach Berlin entschieden? (Aufstellung nach Jahren und Dienst erbeten.) Zu 6.: Eine statistische Erfassung dieser Daten erfolgt durch die Polizei Berlin nicht. 7. Wann ist für Polizeischüler/innen eine Wiederbewerbung für eine Ausbildung bei der Polizei Berlin möglich? Zu 7.: Eine Wiederbewerbung ist jederzeit möglich. Der tatsächliche Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf steht jedoch in Abhängigkeit vom Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen und der Wiedereingliederung in den laufenden Ausbildungsbetrieb, in der Regel zu einem Semesterbeginn. 8. Ist es zutreffend, dass Polizeischüler/innen des mittleren Dienstes vor Beginn Ihrer Ausbildung schriftlich versichern müssen, dass sie sich nicht für den gehobenen Dienst bewerben werden und, wenn ja, aus welchen Gründen verfährt die Polizei Berlin so und wie schätzt sie das diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichtes ein? Zu 8.: Nachwuchskräften des mittleren Dienstes der Schutzpolizei stehen seit dem 1. März 2016 allein die Angebote des internen Aufstiegs in den gehobenen Dienst zur Verfügung . Darauf werden Interessierte bereits vor ihrer Bewerbung durch eine der Online -Bewerbung vorgeschaltete Information aufmerksam gemacht. Mittels einer zu unterzeichnenden Erklärung werden die Bewerbenden zudem vor der Einstellung entsprechend belehrt. Mit dem internen Aufstieg in den gehobenen Dienst wird ein zielgerichteter Förderungsweg beschritten, der bereits die Leistungen in der Ausbildung und gegebenenfalls bei der anschließenden Dienstausübung berücksichtigt. Die Maßnahme der zielgerichteten internen Förderung des Aufstiegs ermöglicht der Polizei Berlin zugleich, den Personalbedarf im mittleren Dienst der Schutzpolizei zu sichern. So wechselten vor dem 1. März 2016 bis zu 25,7 % der Nachwuchskräfte einer Einstellungskampagne in den gehobenen Dienst (im Durchschnitt 20,2 % je Kampagne). Seite 3 von 3 Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2019 (OVG 4 S 11.19) stellt die Maßnahme - entgegen Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. September 2017 – 28 K 33.17 – eine zulässige Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn dar. 9. Welche Ansprechpartner bzw. Beratungsangebote stellt die Polizei Berlin für Polizeischüler/innen bereit, welche ihre Ausbildung im mittleren und gehobenen Dienst nicht erfolgreich absolvieren konnten ? Zu 9.: Die Angebote der Polizei Berlin zielen bereits darauf, ein Scheitern bei der Ausbildung oder beim Studium zu verhindern. Die Semesterbetreuung der Polizeiakademie (im Rahmen der Ausbildung des mittleren Dienstes zuerst die Klassenleitung) steht in allen Fragen beratend zur Verfügung. Darüber hinaus können weitergehende Beratungsangebote durch Ausbildungsleitung, Akademieleitung, Soziale Ansprechpartner (SAP), Anlaufstelle für Beratung und Konfliktbewältigung (PA ABK), Sozialberatung, Polizeiseelsorge, Konfliktkommission, Personalstelle in Anspruch genommen werden. Im Rahmen eines Entlassungsverfahrens erfolgt aus Fürsorgegründen grundsätzlich die Hinzuziehung einer sozialen Ansprechpartnerin oder eines sozialen Ansprechpartners beziehungsweise von Mitarbeitenden der Anlaufstelle für Beratung und Konfliktbewältigung . Zu einer möglichen Weiterbeschäftigung als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter im Objektschutz berät das Einstellungsbüro der Polizei Berlin. 10. Wie viele Polizeischüler/innen (PA) und Studierende (HWR) haben in den letzten fünf Jahren ihre Ausbildung wegen der Prüfungsleitung im Bereich "Schwimmen und Retten" (Einhaltung der Zeiten), eines fehlenden Führerscheins oder dem Nichtbestehen beim Schießen die Behörde verlassen bzw. die Ausbildung beenden müssen? (Aufstellung nach Disziplinen/Nachweisen und Jahren erbeten.) Zu 10.: Eine statistische Erfassung dieser Daten erfolgt durch die Polizei Berlin nicht. Berlin, den 29. Oktober 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport