Drucksache 18 / 21 288 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 18. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Oktober 2019) zum Thema: Unterbringung in Modularen Unterkünften für Flüchtlinge in der Lankwitzer Leonorenstraße und Antwort vom 06. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21288 vom 18. Oktober 2019 über Unterbringung in Modularen Unterkünften für Flüchtlinge in der Lankwitzer Leonorenstraße ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist aktuell die Auslastung der Flüchtlingsunterkünfte in der Leonorenstraße? Zu 1.: Die Auslastung der Unterkunft Leonorenstraße betrug am 21. Oktober 2019 82 %. 2. Wie viele Plätze im genannten MUF stehen bislang für Nicht-Flüchtline zur Verfügung? Zu 2.: Die Unterkunft ist ausschließlich mit Geflüchteten belegt. 3. Inwiefern sollen die bestehenden Flüchtlingsunterkünfte in Berlin, speziell das MUF in der Leonorenstraße, für das Winter-Schlafplatz-Konzept des Senats herangezogen werden? 4. Wie viele dieser Plätze sind aktuell und in der Planung belegt (jeweils, wenn möglich, unterteilt in die jeweiligen Gruppen)? 5. Sieht der Senat einen erhöhten Betreuungsbedarf oder/und Konfliktpotenzial zwischen Flüchtlingen und weiteren Personengruppen in den Einrichtungen allgemein bzw. im Besonderen in der Leonorenstraße? 7. Wie sind die bisherigen Erfahrungen mit einer solchen Mischbelegung aus Sicht des Senats, auch hinsichtlich der Akzeptanz in den jeweiligen Nachbarschaften und bei den Integrationsbemühungen für Geflüchtete? 8. Inwiefern ist die Nutzung von MUF, die unter dem sogenannten "Flüchtlingsbaurecht" errichtet werden, zum jetzigen Zeitpunkt zulässig? 9. Wie sieht das langfristige Nutzungskonzept des Senats für die bestehenden MUF, speziell für das MUF in der Leonorenstraße hinsichtlich ihrer Belegung aus? Zu 3. bis 5. und 7. bis 9.: Flüchtlingsunterkünfte werden nicht für das „Winter- Schlafplatz-Konzept“ herangezogen. Das „Winter-Schlafplatz-Konzept“ oder auch die „Kältehilfe“ ist ein Sonderprogramm zur Bereitstellung von Notschlafplätzen während der kalten Jahreszeit zwischen Oktober und April für Menschen, die die Angebote der Regelversorgung nicht oder noch nicht in Anspruch nehmen. Die Einrichtungen der Kältehilfe werden über die Bezirke finanziert. Die Angebote sollen verhindern, dass Menschen aufgrund der kalten Witterung gesundheitlichen Schaden erleiden. Seit Februar 2018 besteht eine „Kältehilfe-Koordinierungsstelle-Infrastruktur“. Ihre zentrale Aufgabe besteht in einem stadtweiten Monitoring und Akquise geeigneter Objekte/Standorte. In der Koalitionsvereinbarung wurde beschlossen, die Kapazitäten der Kältehilfe ab dem Winter 2017/2018 auf über 1.000 Plätze zu erhöhen. Dieses Ziel wurde bereits im Dezember 2017 erreicht. Die Kältehilfesaison 2019/2020 startete am 01. Oktober 2019. Zu Beginn standen obdachlosen Menschen bis zu 443 Plätze in Notübernachtungen und in Nachtcafés zur Verfügung. Bis Dezember 2019 wird die Zahl der Notübernachtungen weiter erhöht, so dass es zum Jahresende 2019 insgesamt 1.162 Notschlafplätze für obdachlose Menschen in dieser Stadt geben wird. Die angestrebte Anzahl an Plätzen wird damit ohne Nutzung von Kapazitäten in Flüchtlingsunterkünften erreicht. Modulare Unterkünfte für Flüchtlinge (MUF) werden vorrangig errichtet, um fehlenden Wohnraum auszugleichen. Ein großer Anteil geflüchteter Personen in Berlin hat theoretisch bereits die Möglichkeit, eigenen Wohnraum anzumieten und muss sich nicht mehr in einer Unterkunft aufhalten. Praktisch steht in Berlin jedoch nicht ausreichend bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung, so dass eine Vielzahl von Personen in Unterkünften verbleiben muss, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Die MUF werden künftig mit Wohnungsgrundrissen errichtet und sollen als normaler Wohnraum nachgenutzt werden. Aufgrund des aktuellen Platzmangels werden sie zuerst als Unterkünfte genutzt, da so eine dichtere Belegung möglich ist. Die Anmietung durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) erfolgt für bereits fertiggestellte MUF für drei Jahre zuzüglich zwei mal drei Jahre Option und für künftige MUF für fünf Jahre zuzüglich zwei mal drei Jahre Option. Wenn für die Genehmigung einer Unterkunft die Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte gemäß § 246 Baugesetzbuch (BauGB) herangezogen wurden, ist nur die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zulässig. Für die Nachnutzung durch andere Bedarfsgruppen ist dann die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, soweit keine planungsrechtliche Grundlage für die Nutzung Wohnen besteht. Aufgrund der beschriebenen unterschiedlichen Konzepte zur Kältehilfe und zur Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften ist eine gemeinsame Nutzung von Objekten nicht geplant. Die MUF Leonorenstraße liegt im Geltungsbereich der Festsetzungen des übergeleiteten Baunutzungsplans 1958/60 (hier: Allgemeines Wohngebiet). Die Genehmigungsgrundlage für die Art der baulichen Nutzung ist der § 31 Abs. 1 BauGB. Bei der MUF Leonorenstraße handelt es sich um eine MUF, die durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Wohnheimgrundrissen erbaut wurde. Derzeit und auch in absehbarer Zukunft benötigt das LAF die MUF weiterhin zur Unterbringung von Geflüchteten. Zum 21. Oktober waren 357 von 436 Plätzen belegt. Angestrebt wird eine Vollauslastung. Sollten sich die Bedarfsgruppen ändern, ist aufgrund der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Unterkunft im Allgemeinen Wohngebiet auch die Unterbringung anderer Bedarfsgruppen möglich. 6. Wie ist der Betreiber in die Belegungsplanung des Standortes eingebunden? Zu 6.: Die Belegung der Unterkunft erfolgt durch Zuweisung des LAF sowohl für Leistungsberechtigte des LAF als auch im Rahmen der Amtshilfe für geflüchtete Personen in Zuständigkeit der Bezirke. Der Betreiber ist für eine ausgewogene Belegung der ihm zugewiesenen Personen in der Unterkunft verantwortlich. Über die tägliche Belegungsmeldung hat der Betreiber die Möglichkeit, die Bedarfe für eine sozial ausgewogene Belegung mitzuteilen. Berlin, den 06. November 2019 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales