Drucksache 18 / 21 298 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 18. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Oktober 2019) zum Thema: Vollzug des Europäischen Haftbefehls in Berlin und Auswirkungen des Urteils des EuGH AZ: C-128/18 und Antwort vom 01. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21298 vom 18. Oktober 2019 über Vollzug des Europäischen Haftbefehls in Berlin und Auswirkungen des Urteils des EuGH AZ: C-128/18 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen wurden seit 2003 im Land Berlin aufgrund des Europäischen Haftbefehls bzw. des EuHbG Gefangene in jeweils welchen EU-Staat nach jeweils wie vielen Hafttagen überstellt? 2. In wie vielen der vorbezeichneten Fälle erfolgte in welcher Art und Weise und mit jeweils welchem Ergebnis eine Prüfung der Haftbedingungen, um zu gewährleisten, dass den Gefangenen keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht? Zu 1. und 2.: Es erfolgt keine statistische Erhebung der in den Fragen 1. und 2. angesprochenen Vorgänge oder Umstände. 3. Welche aktuellen Anforderungen in Bezug auf die materiellen Aspekte der Haftbedingungen in Haftanstalten der EU-Länder (z.B. Größe des Haftraumes, sanitäre Verhältnisse, Bewegungsfreiheiten in der Anstalt, Arbeitsplatzverhältnisse) werden seitens des Landes Berlin gestellt? Zu 3.: Bestehen begründete Zweifel, dass die Haftbedingungen in dem ersuchenden Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) vereinzelt oder überwiegend dem gemäß Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erforderlichen Mindeststandard nicht entsprechen, werden vor der Zulässigkeitsentscheidung Zusicherungen im Einklang mit der Rechtsprechung des zuständigen Strafsenats des Kammergerichts eingeholt. Erst wenn diese von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in belastbarer Weise abgegeben worden sind, ist eine Auslieferung zulässig und kann durchgeführt werden. Bestandteil der Zusicherung ist regelmäßig, dass deren Einhaltung von Mitarbeitern der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ohne vorherige Genehmigung überprüft werden kann. 2 4. Welche Auswirkungen hat das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofes (AZ: C-128/18) auf die Prüfungspraxis der Haftbedingungen der anderen EU-Staaten und den Vollzug des Europäischen Haftbefehls im Land Berlin voraussichtlich? Zu 4.: Aus der genannten Entscheidung, die die bisherigen Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, ergibt sich keine Änderung der bisherigen Praxis. 5. Welche weiteren Informationen, die im Kontext dieser Anfrage zum Verständnis des Sachverhalts nötig sind, gibt es ggf.? Zu 5.: Nähere Informationen über gegebenenfalls unzulängliche Haftbedingungen in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sind den Beschlüssen der mit den Zulässigkeitsentscheidungen befassten Oberlandesgerichte sowie den darin angegebenen Quellen zu entnehmen. Berlin, den 1. November 2019 In Vertretung Dr. Brückner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung