Drucksache 18 / 21 300 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm und Niklas Schrader (LINKE) vom 18. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Oktober 2019) zum Thema: Extrem rechter Aufmarsch von „Wir Für Deutschland“ am 3. Oktober 2019 und Antwort vom 06. Nov. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (Die LINKE) und Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (Die LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21300 vom 18. Oktober 2019 über Extrem rechter Aufmarsch von „Wir für Deutschland“ am 3. Oktober 2019 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Teilnehmer*innen hatte die Demonstration der extrem rechten Organisation „Wir für Deutschland“ am 3. Oktober 2019 nach Erkenntnissen der Polizei? Zu 1.: Am Aufzug „2. Tag der Nation“ nahmen bis zu 1700 Personen teil. 2. Welche strafbaren Inhalte konnte die Polizei in Bezug auf die im Vorfeld der Demonstration getätigten Aufrufe zu der extrem rechten Demonstration feststellen und welche polizeilichen Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Zu 2.: Durch die Polizei Berlin wurden im Vorfeld der Versammlung Thematisierungen im Internet, insbesondere in den sozialen Netzwerken, festgestellt. Strafbare Inhalte wurden in diesem Zusammenhang nicht erfasst. 3. Welche Auflagen wurden den Anmelder*innen des WfD-Marschs wörtlich konkret erteilt? Zu 3.: Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit wurden durch die Versammlungsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz folgende Auflagen erlassen: „Gemäß § 15 Abs. 1 VersG ergehen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit folgende Auflagen: 1. Für den im Aufzug mitgeführten Lautsprecherwagen wird eine Befreiung von den Vorschriften des § 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Lastkraftwagen und Anhängern erteilt, sofern diese Benutzer einer technischen Einrichtung (Lautsprecheranlage oder dergleichen) sind oder eine zwingende Funktion als Bedienpersonal zu erfüllen haben. Die Ladefläche ist seitlich mit einer zumindest provisorischen Absturzsicherung auszustatten. Seite 2 von 10 Die Versammlungsteilnehmer/innen auf dem Fahrzeug dürfen sich nur innerhalb des gesicherten Bereiches aufhalten. Die Befreiung gilt nur während und für die Dauer des Aufzuges und ausschließlich für Personen, die eine der vorstehend genannten Aufgaben wahrnehmen. 2. Das im Aufzug mitgeführte Kraftfahrzeug bzw. der Fahrzeugverbund muss im Frontbereich und beidseitig an jeder Achse durch Ordner/innen gesichert werden, um so ein etwaiges Überfahren von Versammlungsteilnehmenden zu verhindern. Die Ordner/innen müssen wie vorstehend beschrieben gekennzeichnet sein. Für Ordner/innen sowie für Fahrzeugführer/innen gilt absolutes Alkoholverbot. 3. Für die Umsetzung und Einhaltung der Auflage zu den Ziffern 1. bis 2. des Auflagenbescheides ist für das im Aufzug mitgeführte Kraftfahrzeug von der/dem Veranstalter/in bzw. Leiter/in vor Beginn der Versammlung eine spezielle wagenverantwortliche Person zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kfz-Kennzeichens des Fahrzeuges schriftlich zu benennen. Ohne Einsetzung und Benennung einer/eines Wagenverantwortlichen darf kein Fahrzeug im Aufzug mitgeführt werden.“ 4. Welche Verstöße gegen die erteilten Auflagen hat die Polizei registriert? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Zu 4.: Durch die Polizei Berlin wurden keine Verstöße gegen die erteilten Auflagen registriert. 5. Wurde nach Auswertung der Demonstration des letzten Jahres von „Wir für Deutschland“ am 3. Oktober 2018, auf der sich eine Teilnehmerin in einer Rede unter anderem abwertend gegenüber Bevölkerungsteilen mit dem Satz „Der grenzenlose Import von Mord und Totschlag nimmt uns unseren inneren Frieden und unsere Sicherheit“ äußerte, ein Verbot oder eine besondere Beauflagung der diesjährigen Demonstration nach § 15 VersG geprüft? Wenn ja, mit welchem genauen Ergebnis? Wenn nein, warum jeweils nicht? (Bitte begründen.) Zu 5.: Der Polizei Berlin ist nicht bekannt, dass der zitierte Satz bei der Versammlung „Tag der Nationen 2018“ von einer Rednerin geäußert worden ist. 6. Welche Personen mit welchen jeweiligen Funktionärsaufgaben und Regionalgruppenzugehörigkeiten traten als Redner*innen auf der Demonstration von „Wir für Deutschland“ auf? Zu 6.: Nahezu alle Redner der Demonstration „2. Tag der Nation“ am 3. Oktober 2019 waren Angehörige des Netzwerks „muslimen- und fremdenfeindlicher Rechtsextremisten“. Neben den Berliner Aktivisten traten auch Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, der Schweiz und Österreich auf. Seite 3 von 10 7. Nahmen nach Erkenntnissen des Senats Funktionär*innen, Mitglieder oder Anhänger*innen - sowohl ehemalig aktive als auch aktuell engagierte - aus folgenden Organisationen an der Demonstration von „Wir für Deutschland“ teil und wenn ja, wie viele jeweils und in welchen Städten bzw. Bundesländern waren oder sind sie aktiv? a) extrem rechte Parteien wie NPD, "Die Rechte", "Der dritte Weg" oder ihre Jugendorganisationen, b) neonazistische Kameradschaftsszene, c) "Autonome Nationalisten", d) die verbotene "Heimattreue Deutsche Jugend", e) HoGeSa („Hooligans gegen Salafismus“), f) die extrem rechte Bürgerwehr „Deutscher Zivilschutz e.V. aus dem thüringischen Altenburg, g) das „Bündnis Deutscher Patrioten“, h) der rassistische Cottbuser Verein „Zukunft Heimat“, i) die Berliner Bürgerwehr „Schutzzone“, j) Identitäre Bewegung, k) StaatenlosInfo, l) Gelbwesten, m) „Reichsbürger“? Zu 7. Es waren Personengruppen an der Demonstration beteiligt, die - der NPD - den „Jungen Nationalisten“ - dem „Netzwerk Freie Kräfte“ - dem Netzwerk „Hooligans gegen Salafisten“ (HoGeSa) und - der Reichsbürgerszene zuzurechnen sind. Mindestens eine Person trug ein T-Shirt mit dem Logo der „Identitären Bewegung“. 8. Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, wie viele der Redner*innen bei der Demonstration „Wir für Deutschland“, in den folgenden Organisationen mitwirken oder in der Vergangenheit dort mitgewirkt haben? a) extrem rechte Parteien wie NPD, "Die Rechte", "Der dritte Weg" oder ihre Jugendorganisationen, b) neonazistische Kameradschaftsszene, c) "Autonome Nationalisten", d) die verbotene "Heimattreue Deutsche Jugend", e) HoGeSa („Hooligans gegen Salafismus“), f) die extrem rechte Bürgerwehr „Deutscher Zivilschutz e.V. aus dem thüringischen Altenburg, g) das „Bündnis Deutscher Patrioten“, h) der rassistische Cottbuser Verein „Zukunft Heimat“, i) die Berliner Bürgerwehr „Schutzzone“, j) Identitäre Bewegung, k) StaatenlosInfo, l) Gelbwesten, m) „Reichsbürger“? (Bitte für jede*n in diesen Organisationen mitwirkende*n Redner*in einzeln darstellen) Zu 8.: Die Redner der Demonstration waren neben dem Netzwerk „muslimen- und fremdenfeindlicher Rechtsextremisten“ auch dem HoGeSa-Spektrum zuzurechnen. 9. Welche Ergebnisse brachten eventuelle Vorkontrollen am bzw. zum Antrittsplatz von „Wir für Deutschland“? Bitte einzeln aufschlüsseln. Zu 9.: Im Rahmen von tatsachengestützten Kontrollmaßnahmen wurde ein Farbmarkierungsspray sichergestellt. Seite 4 von 10 Darüber hinaus wurden folgende Gegenstände aufgefunden: - zwei Kubotan, - eine Sturmhaube, - drei Tierabwehrsprays sowie - ein Paar Quarzsandhandschuhe. Die Gegenstände wurden beschlagnahmt und entsprechende Strafermittlungsverfahren eingeleitet. 10. Welche Plakate und Banner wurden vor und während des „Wir für Deutschland“-Marschs von der Polizei kontrolliert und aufgrund welcher Inhalte beschlagnahmt? Bitte einzeln aufschlüsseln. Zu 10.: Plakate, Banner und Transparente wurden durch Dienstkräfte der Polizei Berlin in Augenschein genommen und auf strafrechtliche Inhalte überprüft. Eine strafrechtliche Relevanz wurde in keinem Fall angenommen, so dass es zu keiner Beschlagnahme kam. 11. Wie viele Berliner Polizist*innen welcher Untergliederungseinheiten waren am 3. Oktober 2019 im Rahmen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstration insgesamt im Einsatz? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Anzahl der Dienstkräfte und Untergliederungseinheiten.) Zu 11.: Insgesamt wurden im Zusammenhang mit der Versammlung „2. Tag der Nation“ und dem Gegenprotest 838 Dienstkräfte der Polizei Berlin eingesetzt, davon 522 Kräfte der Bereitschaftspolizeiabteilungen, zehn Kräfte, die dem Kommunikationsteam zugeordnet wurden, sechs Kräfte des Landeskriminalamts und 300 Kräfte von Alarmhundertschaften. 12. Wie viele Polizeidienstkräfte aus welchen anderen Bundesländern waren an dem Polizeieinsatz im Rahmen, der unter 1. genannten Demonstration und der Gegendemonstration beteiligt? Zu 12.: Im Rahmen der genannten Versammlung und des Gegenprotests wurden 281 Polizeidienstkräfte aus den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland- Pfalz eingesetzt. 13. Wie viele Zivilpolizist*innen (Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung) waren bei dem Polizeieinsatz im Rahmen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstrationen im Einsatz? (Bitte jeweils nach WfD-Demonstration und Gegendemonstration aufschlüsseln.) 14. Welcher konkreten Untergliederungseinheit (Zivile Tatbeobachter*innen, FAO-Einheit, Direktionen, MEK, LKA 5 etc.) gehörten die im Rahmen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstrationen eingesetzten Zivilpolizist*innen jeweils an? (Bitte jeweils nach WfD-Demonstration und Gegendemonstration aufschlüsseln.) 15. Wie viele Polizist*innen des LKA 5– Abteilung Polizeilicher Staatsschutz welcher genauen Dezernate waren im Rahmen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstrationen im Einsatz? (Bitte jeweils nach WfD-Demonstration und Gegendemonstration aufschlüsseln.) Zu 13., 14. und 15.: Zur Anzahl sowie zu Gliederungseinheiten der eingesetzten Polizeikräfte in einem eng begrenzten Einsatzabschnitt wird aus taktischen Gründen keine Auskunft erteilt. Die Veröffentlichung dieser Information würde das polizeiliche Handeln voraussehbar Seite 5 von 10 machen und die Erfüllung des öffentlichen Auftrages verhindern oder erschweren. Die Funktionsfähigkeit der Polizei wäre eingeschränkt, so dass eine Gefährdung von Leib und Leben von Menschen anzunehmen wäre. Bei einer Herausgabe der Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese weiter verbreitet werden und dass potentielle Störer sich dieses polizeitaktische Wissen zu Nutze machen, um gezielt gegen einzelne Polizeidienstkräfte vorzugehen. Maßnahmen der Eigensicherung hätten dann nicht die beabsichtigte Wirkung und liefen ins Leere, was eine Gefährdung der eingesetzten Dienstkräfte nach sich ziehen würde. 16. Wie bewertet der Senat das Plakat mit der Aufschrift „Verbrecher Hitler ließ Deutschland untergehen! Merkel lässt Deutschland untergehen!“ in strafrechtlicher Hinsicht ? Zu 16.: Die rechtliche Beurteilung hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer vorläufigen Einschätzung wird durch die Aufschrift des Plakats keine Strafbarkeit begründet. 17. Wie bewertet der Senat jeweils Sprechchöre und Aussagen mit den Inhalten a) „Ein Baum, ein Strick, ein Pressegenick“, b) „Judenpresse“ und c) „Wenn wir wollen, schlagen wir euch tot“ in strafrechtlicher Hinsicht? Zu 17.: Die rechtliche Beurteilung hängt auch hier maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Hinblick auf die Aussagen a) und c) werden bereits Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung geführt. Bei einer vorläufigen Einschätzung wird durch die genannte Aussagen zu b) keine Strafbarkeit begründet. 18. Wie bewertet der Senat die Äußerungen und die strafrechtliche Relevanz in einer Rede des Holocaustleugners Sven L. auf der Versammlung in Bezug auf Vergewaltigungsaufrufe gegenüber „Omas gegen Rechts“? Zu 18.: Gegen einen Teilnehmer der Versammlung wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Strafgesetzbuch) und Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) eingeleitet, das mittlerweile zur rechtlichen Bewertung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben wurde. 19. Wurden jeweils polizeiliche Maßnahmen anlässlich der in den Fragen 16-18 genannten Sprechchöre und Aussagen ergriffen? Wenn ja, welche jeweils? Wenn nein, warum jeweils nicht? (Bitte jeweils für Sprechchöre und Aussagen einzeln ausführen.) Zu 19.: Es wird auf die Beantwortung der Fragen 16-18 verwiesen. 20. Aus welchen genauen Gründen hat die Polizei gegen Teilnehmer*innen des extrem rechten Aufmarsches, die Gegendemonstrant*innen „Wenn wir wollen, schlagen wir euch tot“ zugerufen haben, nicht unmittelbar und unverzüglich Maßnahmen ergriffen, um derartige Parolen zu unterbinden? Zu 20.: Seite 6 von 10 Dieser Ausruf wurde von den Polizeidienstkräften vor Ort nicht wahrgenommen. Die Polizei Berlin erhielt aufgrund eines Tweets der Jüdischen Gemeinde zu Berlin davon Kenntnis. Die im Tweet veröffentlichte Aussage wurde unmittelbar nach Bekanntwerden durch den polizeilichen Staatsschutz geprüft und eine Strafbarkeit zunächst nicht erkannt. Im Nachhinein wurden zwei Strafermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung zum Nachteil unbekannter Personen eingeleitet. 21. Wie viele Demonstrierende versammelten sich bei der Kundgebung des sogenannten „Volkslehrers“ Nikolai N. am Breitscheidplatz? Zu 21.: An der Versammlung „Für Deutsche Kultur in Deutschland“ nahmen bis zu 120 Personen teil. 22. Welche Kenntnisse hat der Senat über strafrechtlich relevante Parolen und Banner während der Kundgebung, insbesondere hinsichtlich der Straftatbestände der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) und der Volksverhetzung (§130 StGB)? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Zu 22.: Während der Versammlung wurden durch die Polizei Berlin keine strafrechtlich relevanten Äußerungen festgestellt. 23. Welche weiteren Sprechchöre strafbaren Inhalts wurden im Aufzug von „Wir für Deutschland“ gerufen und mit welchen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Zu 23.: Der Polizei Berlin sind keine Sprechchöre mit strafbarem Inhalt im Zusammenhang mit der Versammlungslage am 3. Oktober 2019 bekannt. 24. Wie viele Tätowierungen wurden im Aufzug von „Wir für Deutschland“ mit strafbarem Inhalt festgestellt und welche polizeilichen Maßnahmen wurden jeweils getroffen? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Zu 24.: Es sind keine Tätowierungen mit strafbarem Inhalt im Zusammenhang mit der Versammlungslage am 3. Oktober 2019 bekannt. 25. Von wie vielen Personen wurden am 3. Oktober 2019 im Rahmen der Versammlung von „Wir für Deutschland“ wegen welcher konkreter Tatvorwürfe die Personalien festgestellt? a) von Teilnehmer*innen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ b) von Teilnehmer*innen der Gegendemonstration Zu 25.: Insgesamt wurden von 27 Personen im Zusammenhang mit der Versammlung „2. Tag der Nation“ die Personalien festgestellt. Davon wurden 13 Teilnehmende des Aufzuges wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, nach dem Strafgesetzbuch (Beleidigung) sowie wegen einer Sicherstellung nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) identifiziert. Darüber hinaus wurden von 14 Personen, die unmittelbar gegen den Aufzug protestiert haben, die Personalien festgestellt. Es handelte sich dabei um die Seite 7 von 10 Tatvorwürfe wegen Verdachts des schweren Falls des Landfriedensbruchs, schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und des Verdachts von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz. 26. Wie viele Ingewahrsamnahmen hat die Polizei am 3. Oktober 2019 im Rahmen der Versammlung von „Wir für Deutschland“ jeweils aufgrund welcher Tatbestände vorgenommen? a) gegen Teilnehmer*innen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ b) gegen Teilnehmer*innen der Gegendemonstration Zu 26.: Im Zusammenhang mit der Versammlung „2.Tag der Nation“ wurden keine Ingewahrsamnahmen vorgenommen. 27. Wie viele Festnahmen wegen welcher konkreter Tatvorwürfe hat die Polizei am 3. Oktober 2019 im Rahmen der Versammlung von „Wir für Deutschland“ jeweils vorgenommen? a) gegen Teilnehmer*innen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ b) gegen Teilnehmer*innen der Gegendemonstration Zu 27.: Vier Personen wurden zur Zentralen Bearbeitung überstellt. Diese protestierten gegen den Aufzug „2.Tag der Nation“ und waren des schweren Falls des Landfriedensbruchs, Landfriedensbruchs, Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verdächtig. 28. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatvorwürfe wurden gegen Teilnehmer*innen der Demonstration von „Wir für Deutschland“ und der Gegendemonstration eingeleitet und warum jeweils? a) Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ hat die Polizei eingeleitet? b) Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ hat die Polizei eingeleitet? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach WfD-Demonstration und Gegenproteste, Anzahl und jeweiligem Tatvorwurf.) Zu 28.: Grundlage für die Beantwortung der Anfrage bildet der „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK). Dabei handelt es sich entgegen der „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) um eine Eingangsstatistik. Die Fallzählung erfolgt tatzeitbezogen, unabhängig davon, wann das Ermittlungsverfahren eingeleitet oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Die folgenden statistischen Angaben stellen keine Einzelstraftaten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) dar. Bei der Darstellung handelt es sich um Fallzahlen. Ein Fall bezeichnet jeweils einen Lebenssachverhalt in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit identischer oder ähnlicher Motivlage, unabhängig von der Zahl der Tatverdächtigen, Tathandlungen, Anzahl der verletzten Rechtsnormen oder der eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Daher kann über die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren keine Aussage getroffen werden. Die Fälle der PMK unterliegen bis zum Abschluss der Ermittlungen - gegebenenfalls bis zum rechtskräftigen Gerichtsurteil - einer Bewertung gemäß der angenommenen Seite 8 von 10 Tätermotivation. Darüber hinaus können Fälle der PMK erst nach dem Statistikschluss bekannt und entsprechend gezählt werden. Deshalb kommt es sowohl unter- als auch überjährig immer wieder zu Fallzahlenänderungen. Themen von Demonstrationen oder von anmeldenden Vereinen bzw. Personen werden im KPMD-PMK statistisch nicht erfasst. Es kann lediglich aufgeschlüsselt werden, welche Fälle am 3. Oktober 2019 im Rahmen von Demonstrationen begangen und welchem Phänomenbereich sie zugeordnet wurden: Im Zusammenhang mit der Versammlung „2.Tag der Nation“ werden insgesamt 34 Strafermittlungsverfahren beim Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) geführt. Davon wurden sechs Strafermittlungsverfahren gegen Teilnehmende der Versammlung „2.Tag der Nation“ und 28 Strafermittlungsverfahren gegen Gegenprotestierende eingeleitet. Beim KPMD-PMK werden zwei Verfahren aufgrund Tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte von Gegenprotestierenden geführt. Fallaufkommen im Zusammenhang mit Versammlungen am 3. Oktober 2019: Zähldelikt Phänomenbereich Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Schwerer Fall des Landfriedensbruch PMK -links- Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte PMK -links- Landfriedensbruch PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Gefährliche Körperverletzung PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -links- Seite 9 von 10 Zähldelikt Phänomenbereich Landfriedensbruch PMK -links- Hausfriedensbruch PMK -links- Beleidigung PMK -rechts- Beleidigung PMK -rechts- Zeigen von Zeichen verfassungsw. Organ. PMK -rechts- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -rechts- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -rechts- Verstoß Versammlungsgesetz PMK -rechts- 29. Wann, wo und in welchen jeweiligen Situationen hat die Polizei das Zeigen des Hitlergrußes durch Versammlungsteilnehmer*innen von „Wir für Deutschland“ beobachtet? 30. Führte jeder einzelne von der Polizei beobachtete Hitlergruß zu polizeilichen Maßnahmen bzw. zu einem Ermittlungsverfahren? Wenn nein, warum nicht? Zu 29. und 30.: Im Zusammenhang mit dem Aufzug „2. Tag der Nation“ wurde kein sog. „Hitlergruß“ durch Einsatzkräfte festgestellt. 31. Bei wie vielen Personen aus der Demonstration von „Wir für Deutschland“, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, liegen Vorerkenntnisse aus dem Bereich PMK rechts vor? Zu 31.: Im Rahmen des KPMD-PMK wird nur gespeichert, ob zu Tatverdächtigen staatsschutzrelevante Vorerkenntnisse vorliegen. Ob diese aus dem Phänomenbereich PMK -rechts- stammen, ist nicht hinterlegt. Allerdings lässt die Klassifizierung der dazugehörigen Tat zu einem Phänomenbereich den Schluss zu, dass diese Vorerkenntnisse aus dem gleichen Phänomenbereich stammen. Zu den sechs Fällen, die dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet wurden, wurden insgesamt sieben Tatverdächtige namhaft gemacht. Von diesen sieben lagen zu vier Tatverdächtigen staatsschutzrelevante Vorerkenntnisse vor. 32. Wurden Bedrohungen und körperliche Übergriffe gegen Journalist*innen durch Teilnehmer*innen der Versammlung von „Wir für Deutschland“ durch der Polizei festgestellt? Wenn ja, wann und an welchen Orten jeweils? Zu 32.: Dazu liegen dem Senat keine gesicherten Erkenntnisse vor. 33. Welche Kenntnisse hat der Senat über weitere Ausschreitungen, rechtswidrige Äußerungen oder sonstige Straftaten nach Beendigung der Demonstration von Seiten der Demonstrierenden oder Gegendemonstrant*innen? (Bitte einzeln nach Delikt, Uhrzeit, Ort und eventuelle Zugehörigkeit welcher Gruppe aufschlüsseln.) Zu 33.: Dem Senat sind keine strafrechtlich relevanten Ereignisse seitens der Versammlungsteilnehmenden oder Gegenversammlungsteilnehmenden nach Beendigung des Aufzuges „2. Tag der Nation“ durch den Versammlungsleiter um 19.23 Uhr bekannt. Seite 10 von 10 34. Auch in diesem Jahr nutzte der WfD die nationalsozialistische Formel „Tag der Nation“ als Motto ihrer Demonstration. Konnten die Berliner Sicherheitsbehörden in diesem Jahr aufgrund der Zusammensetzung und der von den Versammlungen, wie Redner*innen getätigten Aussagen einen historischen Kontext und damit eine potenzielle Verbotslage herstellen? Wenn nein, warum nicht? Zu 34.: Es ist nicht bekannt, ob ein möglicher historischer Kontext des Titels der Demonstration öffentlich von den Veranstaltenden der Versammlung hergestellt worden ist. Die genaue Intention der Veranstaltenden kann daher nicht bewertet werden. Berlin, den 06. November 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport