Drucksache 18 / 21 309 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 10. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Oktober 2019) zum Thema: Regelungen betreffend den Umgang mit Abgeordneten V: Senatsverwaltung für Inneres und Sport (II) und Antwort vom 06. Nov. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 21 309 vom 10. Oktober 2019 über Regelungen betreffend den Umgang mit Abgeordneten V: Senatsverwaltung für Inneres und Sport (II) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Auf meine Anfrage 18/20198 hat der Senat nicht vollständig geantwortet, sondern am Wortlaut und Sinn der Fragestellung vorbei „angenommen“, dass die im letzten Absatz der Antwort erwähnten „Regelungen etc.“ nicht mit der Frage des Unterzeichners nach „Regelungen etc.“ gemeint seien. Ich frage daher erneut: 1. Welche speziellen Regelungen/Dienstanweisungen/Vorschriften etc. bestehen bei der oben genannten Behörde und nachgeordneten Einrichtungen, Ämtern und Behörden in Bezug auf den Kontakt der jeweiligen Stelle und deren Mitarbeitern mit Abgeordneten? 2. Seit wann bestehen diese jeweils? 3. Welchen Inhalt – sofern nicht als VS eingestuft – haben diese genau (bitte Wortlaut)? 4. Sofern diese eingestuft sind, seit wann sind diese eingestuft? Zu 1. – 4.: Bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage geht der Senat davon aus, dass sich die erneute Anfrage auf die dieser vorausgegangenen Schriftliche Anfrage Nr. 18/20918 und nicht auf die genannte Schriftliche Anfrage 18/20198 bezieht. In der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr 18/20918 hat der Senat auf die Existenz bestimmter , nicht eingestufter, Dokumente hingewiesen, diese jedoch nicht im Einzelnen benannt, da er davon ausgegangen war, dass es sich um keine Unterlagen im Sinne der Fragestellung handelte. Dabei handelt es sich z.B. um polizeifachliche Hinweise mit Blick auf Immunität und Indemnität oder rechtliche Hinweise zur Bearbeitung Schriftlicher Anfragen, die nicht als den unmittelbaren „Kontakt“ mit Abgeordneten im Sinne der Fragestellung betreffende Regelungen angesehen worden waren. Seite 2 von 3 Angesichts der ausdrücklichen Nachfrage sind diese Unterlagen – vorsorglich einschließlich nicht mehr gültiger und mangels Regelungsbedarfs nicht neu erlassener bzw. erst nach der damaligen Beantwortung abschließend erstellter Dokumente (Anlage 9) - nunmehr der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage beigefügt. Dabei handelt es sich um: · Erlass Senatsverwaltung für Inneres III B 11 – 0301-00 über das polizeiliche Einschreiten gegenüber Parlamentsabgeordneten vom 29. Juli 1992 (Anlage 2 zur PDV 359 (BE) (Anlage 1) · Erlass Senatsverwaltung für Inneres III B 11 – 0301-00 über das polizeiliche Einschreiten gegenüber Parlamentsabgeordneten vom 29. Juli 1992 – Ergänzung vom 4. November 1992 (Anlage 3 zur PDV 359 (BE)) (Anlage 2) · Schreiben Senatsverwaltung für Inneres und Sport III B 1 Prak Besichtigungen und Besuche von Angeordneten bei Dienststellen der Polizei und der Feuerwehr in Zeiten des Wahlkampfes vom 30. Juni 2011, mit Zusatz erneuert unter Az. III B 1 St am 18. Juli 2013 (Anlage 3) · Rundschreiben PPr Stab Nr. 4/2012 über Art und Umfang polizeilicher Maßnahmen bei Vorkommnissen mit Parlamentsabgeordneten mit 2 Anlagen vom 19. Juli 2012 (Anlage 4) · Schreiben Senatsverwaltung für Inneres und Sport III B / 1 Sa Rechtliche Grundlagen polizeilichen Einschreitens gegenüber Parlamentsabgeordneten vom 15. Juni 2012 (Anlage 5) · Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 2/2015 über die Behandlung von Petitionen und Schriftlichen Anfragen in der Fassung der Ersten GA zur Änderung vom 17.12.2017 (Anlage 6) · Schreiben Senatsverwaltung für Inneres und Sport I A 1 Yi – 0103/3-Art. 45 Akteneinsichtsrecht von Abgeordneten nach Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin (Handreichung zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH) vom 10. Februar 2016 – 31/15 – (Begleitung von Abgeordneten bei Akteneinsichtnahme)) vom 22. Februar 2016 (Anlage 7) · Schreiben PPr St IV 3 Akteneinsichtsrecht von Abgeordneten nach Art. 45 (2) Verfassung von Berlin (VvB) vom 4. September 2019 (Anlage 8) · Aktuelle Unterlage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - III B 3 und III D 1 - aus Oktober 2019 über Meldeformulare Dienststellenbesuch/Teilnahme einer Dienstkraft an einer politischen Veranstaltung (Zustimmung bzw. Abschluss ) und Verschwiegenheitserklärung (Anlage 9) 5. Wer – bitte präzise Benennung der Stellenbezeichnungen – hat an der Erstellung der Antwort – nebst aller Entwurfsfassungen - auf die Anfrage 18/20198 mitgewirkt und wie viele Entwurfsfassungen einer Antwort hat es insgesamt gegeben? Gleichzeitig beantrage ich hiermit Akteneinsicht in sämtliche dieser Entwurfsfassungen. Seite 3 von 3 Zu 5.: Die Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/20918 beruhte auf dem Ergebnis einer Abfrage aller Abteilungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Alle damals identifizierten Dokumente sind in der Anlage zu der Antwort auf diese Schriftliche Anfrage beigefügt. Die darüber hinaus gehenden erbetenen Informationen betreffen den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung und sind nach Abwägung zwischen dem Schutz der funktionsnotwendigen freien und offenen Willensbildung innerhalb des Senats und dem parlamentarischen Informationsinteresse von der Beantwortung ausgenommen . Zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Senat als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und –internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Schriftliche Anfragen richten sich an den Senat als Regierung nach Abschnitt IV der Verfassung von Berlin. Durch die Frage nach internen Arbeitsprozessen in diesem Zusammenhang wird auf Informationen abgezielt, die einzig Aufschluss über den Prozess der internen Willensbildung in einer Angelegenheit in der alleinigen exekutiven Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bzw. des Senats geben könnten. Durch die Herausgabe dieser Informationen bestünde die Gefahr eines „Mitregierens“ der Legislative, denn der mit dem Fragerecht ausgestalteten Kontrollfunktion des Parlaments, wurde durch die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage bereits Rechnung getragen. In Bezug auf die erfragten Details zu den personenbezogenen Angaben der an der Beantwortung Mitwirkenden weist der Senat zudem darauf hin, dass der einzelne Beamte gem. Art. 33 Absatz 5 GG nur Stellen seines Dienstherrn gegenüber verantwortlich ist. Aus den oben genannten Gründen kommt auch eine Akteneinsicht nicht in Betracht. Berlin, den 06. November 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport