Drucksache 18 / 21 317 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 10. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Oktober 2019) zum Thema: Zweckentfremdungen III - Karlsbader Straße 16 (II) und Antwort vom 06. Nov. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 21317 vom 10.10.2019 über Zweckentfremdungen III - Karlsbader Straße 16 (II) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat von Berlin zum Teil nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann, da die Umsetzung und Kontrolle des Zweckentfremdungsverbots in Berlin den Bezirken obliegt. Um Ihnen ungeachtet dessen eine Antwort zukommen zu lassen, hat der Senat von Berlin den zuständigen Bezirk um Stellungnahme gebeten. Die insoweit übermittelten Angaben auf die Fragen dieser Schriftlichen Anfrage bilden die Grundlage für die folgenden Antworten. Vorbemerkung des Abgeordneten: Auf meine Anfrage 18/20940 hat der Senat nur unvollständig geantwortet. Die weitreichende Pflicht des kontrollierten Senats, die Fragen der diesen kontrollierenden Abgeordneten zu beantworten und diesen Auskünfte aus allen Verwaltungsteilen zu verschaffen, konkretisiert das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2016 zu VerfGH 31/15: "Um seine Kontrollfunktion sachgerecht wahrnehmen zu können, muss der Abgeordnete über einen umfassenden Informationszugang zur Verwaltung verfügen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 -, BVerfGE 70, 324 <355> = juris Rn. 124). Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Fragerecht dazu bestimmt und geeignet, ein strukturelles Wissensdefizit des Parlaments, insbesondere der Opposition, auszugleichen. Das Fragerecht ist in seiner Kontrollfunktion wichtiger Teil des politischen Diskurses und sichert parlamentarischen Minderheiten die Chance, mit einem fundierten Diskurs bei zukünftigen parlamentarischen Wahlen die Mehrheit zu erringen, vgl. Kirschniok-Schmidt, Das Informationsrecht des Abgeordneten nach der Brandenburgischen Landesverfassung, 2010, S. 58). Die Antwort muss nach bestem Wissen vollständig sein. Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die der Senat verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden, d.h. nichts, was bekannt ist oder was mit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschwiegen wird. Nicht vollständig ist auch eine ausweichende Antwort, vgl. StGH Nds vom 25.11.1997 zu StGH 1/97. Der Senat hat selbstverständlich Kenntnis davon, was er selbst im Sinne der Frage zu 1) unternommen hat; ebenso kann er die Information verschaffen, was das Bezirksamt unternommen hat. Ebenso sind die zu 2) erfragten Informationen zweifelsohne in der Verwaltung im Sinne des Art. 45 der Verfassung von Berlin vorhanden, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Frage nicht beantwortet worden ist. 2 Frage 1 Was haben a) Senat und b) Bezirksamt seit meiner parlamentarischen Anfrage vom 23.10.2018 (18/16862) unternommen, um die seit Jahren leerstehenden etwa 65 Wohneinheiten mit einer Nutzfläche von 2632 qm einer Nutzung – ob als Wohnraum oder Wohnheim – zuzuführen? Antwort zu 1a und 1b: Es wird derzeit vom Bezirk geprüft, ob die Räumlichkeiten ggf. dem Zweckentfremdungsrecht unterliegen. Für die Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots ist der Bezirks zuständig. Frage 2 Wem gehört(e) seit dem Jahr 2009 das Objekt Karlsbader Straße 16 in welchem Zeitraum? (ggf. diesen Teil als nicht-öffentliche Anlage beantworten) Antwort zu 2: Eine Beantwortung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Berlin, den 06.11.2019 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen