Drucksache 18 / 21 318 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 10. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Oktober 2019) zum Thema: Zweckentfremdungen IV: Rheinbabenallee 8 (II) und Antwort vom 07. Nov. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 21318 vom 10.10.2019 über Zweckentfremdungen IV: Rheinbabenallee 8 (II) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Auf meine Anfrage 18/20939 hat der Senat nur unvollständig geantwortet. Die weitreichende Pflicht des kontrollierten Senats, die Fragen der diesen kontrollierenden Abgeordneten zu beantworten und diesen Auskünfte aus allen Verwaltungsteilen zu verschaffen, konkretisiert das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2016 zu VerfGH 31/15: "Um seine Kontrollfunktion sachgerecht wahrnehmen zu können, muss der Abgeordnete über einen umfassenden Informationszugang zur Verwaltung verfügen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 -, BVerfGE 70, 324 <355> = juris Rn. 124). Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Fragerecht dazu bestimmt und geeignet, ein strukturelles Wissensdefizit des Parlaments, insbesondere der Opposition, auszugleichen. Das Fragerecht ist in seiner Kontrollfunktion wichtiger Teil des politischen Diskurses und sichert parlamentarischen Minderheiten die Chance, mit einem fundierten Diskurs bei zukünftigen parlamentarischen Wahlen die Mehrheit zu erringen, vgl. Kirschniok-Schmidt, Das Informationsrecht des Abgeordneten nach der Brandenburgischen Landesverfassung, 2010, S. 58). Die Antwort muss nach bestem Wissen vollständig sein. Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die der Senat verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden, d.h. nichts, was bekannt ist oder was mit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschwiegen wird. Nicht vollständig ist auch eine ausweichende Antwort, vgl. StGH Nds vom 25.11.1997 zu StGH 1/97. a) Das Steuergeheimnis betrifft nicht die Gewährung von faktischen Zuwendungen aus Haushaltsmitteln durch Verzicht auf entstandene Grunderwerbssteuern und auch nicht den Namen des oder der Käufer, die als Informationen dem Senat bekannt sind oder ohne weiteres beschafft werden können. b) Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Senat, der nicht nur über eine Protokollabteilung, sondern sogar über einen eigenen Staatssekretär für Internationales verfügt, nicht in der Lage sein sollte, die Fragen zu 2) bis 4) zu beantworten. 2 c) Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Senat nicht über eigenen oder ohne weiteres verschaffbare Informationen zur Frage zu 5) verfügen sollte, da diese Daten von der Verwaltung erhoben werden. d) Die Zusammenfassung der Einzelfragen 6 - 8 ist jedenfalls insoweit unzulässig, als dass dadurch ausweichend geantwortet worden ist und die Einzelfragen nicht beantwortet wurden. Vorbemerkung des Senats: Die Schriftliche Anfrage betrifft auch Sachverhalte, die der Senat von Berlin nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann, da die Umsetzung und Kontrolle des Zweckentfremdungsverbots in Berlin den Bezirken obliegt. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher den Bezirk um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben. Frage 1: Hat das Land Berlin aus dem Verkauf des Objekts Rheinbabenallee 8 im Jahr 2014 zur späteren Nutzung durch eine sogenannte „Palästinensische Mission“ Grunderwerbssteuer erhalten oder ist der Käufer von dieser befreit worden? Falls befreit, mit welcher Begründung? Wer war der Käufer? Antwort zu 1: Die Frage kann auf Grund des Steuergeheimnisses nicht beantwortet werden. Das Steuergeheimnis gem. § 30 Abgabenordnung schützt u. a. die unbefugte Offenbarung oder Verwertung personenbezogener Daten eines anderen sowie fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind. Es schützt alle Informationen, die in einem solchen Verfahren über identifizierte oder identifizierbare Personen bekannt geworden sind. Die Frage, ob das Land Berlin hinsichtlich eines bestimmten Vorgangs Grunderwerbssteuer erhalten habe oder der/die Käufer/in von dieser befreit worden sei und in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der Identität der Käuferin oder des Käufers, beträfe etwaige Erkenntnisse aus einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen. Eine Offenbarung dieser Tatsachen ist grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Abgabenordnung zulässig. Diese sind jedoch nicht gegeben. Frage 2: Handelt es sich bei der gegenwärtigen Nutzung des Objekts um eine diplomatische Vertretung? Falls ja, welcher von Deutschland anerkannte Staat wird dort vertreten? Frage 3: Ist der Begriff „Botschafter“ eine geschützte Bezeichnung oder kann sich jedermann „Botschafter“ nennen? Falls diese Bezeichnung nicht allgemein verwendet werden darf, welche Voraussetzungen müssen vorliegen, die Bezeichnung verwenden zu dürfen? Frage 4: Ist der Begriff „Konsul“ eine geschützte Bezeichnung oder kann sich jedermann „Konsul“ nennen? Falls diese Bezeichnung nicht allgemein verwendet werden darf, welche Voraussetzungen müssen vorliegen, die Bezeichnung verwenden zu dürfen? Antwort zu 2 - 4: Die in der Fragestellung erfragten Aspekte beziehen sich auf den Verantwortungsbereich des Bundes und liegen nicht im Zuständigkeitsbereich des Landes Berlin. 3 Frage 5: Ist das Objekt Rheinbabenallee 8 ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet worden? Falls ja, wann und mit welcher Wohnfläche? Antwort zu 5: Mit Baugenehmigung Nr. 1043 / 98 vom 01.12.1998 wurde die "Nutzungsänderung zu einem Wohn- und Bürogebäude mit 3 Wohneinheiten (Gesamtwohnfläche ca. 342 m²) und ca. 309m² Bürofläche" genehmigt. Frage 6: Falls zu 3) Ja, welche Behörde ist für die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots betreffend das Objekt zuständig? Antwort zu 6: Zuständig für die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots sind die jeweiligen Bezirke, hier das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf. Frage 7: Wann seit dem 01.01.2014 hat diese Behörde mit welchem Ergebnis (bitte im Wortlaut beifügen) das Vorliegen einer Zweckentfremdung betreffend das Objekt geprüft? Frage 8: Wird eine laufende Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 ZwVbVO von bis zu 6 €/qm geleistet oder ist eine Einmalzahlung von bis zu 2.400 €/qm nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ZwVbVO geleistet worden? Falls ja, wer erhält bzw. hat diese Zahlungen von immerhin etwa 4.800 € monatlich erhalten? Oder liegt ein Verzicht des zuständigen Bezirksamts nach § 4 Abs. 4 ZwVbVO vor? Falls ja, seit wann? Antwort zu 7 - 8: Seit 2014 beherbergt das Gebäude die Palästinensische Mission, die Diplomatische Vertretung Palästinas in Deutschland. Als palästinensische Mission einer diplomatischen Vertretung gleichgestellt, sieht der Bezirk im übergeordneten Interesse der Bundesrepublik Deutschland eine Zweckentfremdung nicht tangiert. Berlin, den 07.11.2019 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen