Drucksache 18 / 21 344 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tino Schopf (SPD) vom 17. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Oktober 2019) zum Thema: Untragbare Verzögerungen - Abschleppen von Falschparkern durch die BVG und Antwort vom 31. Okt. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Tino Schopf (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21 344 vom 17. Oktober 2019 über Untragbare Verzögerungen – Abschleppen von Falschparkern durch die BVG --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nur zum Teil in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt öffentlichen Rechts um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird der Beantwortung zugrunde gelegt. Vorbemerkung des Abgeordneten: Die Schriftliche Anfrage nimmt Bezug auf den Zeitungsartikel „Bei der BVG läuft´s eher schleppend“ des Tagesspiegels sowie den Artikel der Berliner Morgenpost „Abschleppen durch BVG: Laster da, Genehmigung fehlt“ jeweils vom 17. Oktober 2019. 1. Welche konkreten Gründe liegen vor, dass die BVG bisher nicht, wie im „Mobilitätsgesetz“ vorgesehen , verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge umsetzen kann? Zu 1.: Schon vor Inkrafttreten des Berliner Mobilitätsgesetzes (BlnMobG) konnten die Berliner Polizei und die bezirklichen Ordnungsämter von den Verkehrsflächen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge umsetzen. Das BlnMobG stellt eine ergänzende Möglichkeit dar, dass neben der Polizei und den Ordnungsämtern auch die Berliner Verkehrsbetriebe – Anstalt öffentlichen Rechts (BVG) Falschparkende von den Verkehrsflächen des ÖPNV umsetzen darf. Indem die BVG diese Aufgaben neben der Polizei und den Ordnungsämtern übernimmt, werden die Polizei und die Ordnungsämter entlastet. Sobald die Voraussetzungen geschaffen wurden, kann auch die BVG von Bussonderfahrstreifen, Haltestellenbereichen und Straßenbahngleisen verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge räumen. Dafür waren zunächst auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 BlnMobG die Ausführungsvorschriften zu § 23 BlnMobG - Aufgaben und Befugnisse der Berliner Verkehrsbetriebe bei der Verkehrsüberwachung - (AV Fahrzeugumsetzung BVG) vom 04. April 2019 zu erlassen. Im nachfolgenden Schritt wird die Gebührenordnung für die Maßnahmen der BVG nach § 23 BlnMobG vom Senat erlassen. Nach dem Er- - 2 - lass der Gebührenordnung wird die BVG mit dem Umsetzen verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge von den Verkehrsflächen des ÖPNV beginnen. 2. Welche konkreten Herausforderungen gibt es im Rahmen der Verabschiedung / Änderung/ Anpassung von Ausführungsvorschriften und Gebührenordnungen? Zu 2.: Die Ausführungsvorschrift als Verwaltungsvorschrift und die Gebührenordnung als Rechtsverordnung bedürfen zum Erlass einer gesetzlichen Ermächtigung. Vor Erlass einer Rechtsverordnung muss geklärt werden, ob der mit einer Verordnung zu regelnde Sachverhalt in eine bereits bestehende Rechtsvorschrift gefasst werden kann oder ob es einer Neufassung bedarf. So ist zunächst die zuständige Verwaltung für den Neuentwurf oder die Änderung einer bereits bestehenden Rechtsverordnung zu bestimmen. Nachdem die zuständige Verwaltung einen Verordnungs- oder Vorschriftentext entworfen hat, sind die Verfahrensvorschriften und Beteiligungsbefugnisse anderer Mitglieder des Senats von Berlin nach §§ 48 ff. oder §§ 54 ff. Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) zu beachten. Bei Rechtsverordnungen, die Gebührentatbestände enthalten, sind zusätzlich ein Gebührensatz oder die Gebühren in Euro festzulegen. 3. Inwieweit trifft es zu, dass sich die „Beteiligten“ bislang nicht auf eine Gebührenordnung einigen konnten? Zu 3.: Es ist zutreffend, dass der Senat bisher keine Gebührenordnung nach § 23 Abs. 5 BlnMobG erlassen hat. 4. Weshalb wurde die Gebührenordnung bisher nicht beschlossen? Welche konkreten Gründe/strittige Aspekte sprachen bisher gegen eine zügige Verabschiedung der Gebührenordnung? Zu 4.: Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat in Abstimmung mit der BVG eine BVG-eigene Gebührenordnung entworfen. Dieser Entwurf befindet sich derzeit in der verwaltungsinternen Abstimmung. 5. Wer sind die Beteiligten im Rahmen der Verabschiedung der Gebührenordnung im Einzelnen? Zu 5.: Der Senat erlässt die Gebührenordnung gemäß § 10 Nr. 6 Geschäftsordnung des Senats von Berlin (GO Sen) i. V. m. § 23 Abs. 5 BlnMobG und § 6 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBtrG). 6. Was ist konkret Inhalt der Gebührenordnung? Welche Gebührenhöhe ist im Einzelnen vorgesehen? Zu 6.: Die Gebührenordnung legt die Höhe der Gebühren fest, die die BVG für einen von ihr oder von einem durch die BVG beauftragten Dritten vollzogenen oder begonnenen Umsetzungsvorgang erheben wird. Über die konkrete Ausgestaltung der Gebührenordnung einschließlich der Höhe der Gebühren im Einzelnen können noch keine Angaben gemacht werden, da die verwaltungsinternen Abstimmungen noch nicht abgeschlossen sind. 7. Ist die Gebührenordnung bereits unterzeichnet worden? Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht und für wann ist eine Unterzeichnung mit welchem Inhalt vorgesehen? Zu 7.: Gemäß § 51 Abs. 1 GGO II wird eine vom Senat erlassene Rechtsverordnung von dem federführenden Mitglied des Senats und danach vom Regierenden Bürger- - 3 - meister bzw. der Regierenden Bürgermeisterin unterzeichnet. Die Unterzeichnung setzt insoweit den Erlass durch den Senat voraus. 8. Was ist im Einzelnen Bestandteil / Inhalt der Ausführungsvorschriften? Zu 8.: Insoweit wird auf die Veröffentlichung der AV Fahrzeugumsetzung BVG im Amtsblatt für Berlin vom 18. April 2019 verwiesen. 9. Welche konkreten Gründe existieren dafür, dass die Ausführungsvorschrift erst im Juni 2019 vorlag (über ein Jahr nach Verabschiedung des „Berliner Mobilitätsgesetzes“)? Zu 9.: Es ist nicht zutreffend, dass die AV Fahrzeugumsetzung BVG erst im Juni 2019 vorlag; sie ist datiert vom 04. April 2019 und wurde im Amtsblatt für Berlin am 18. April 2019 veröffentlicht. Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung musste im Einvernehmen mit der für die Polizei zuständigen Senatsverwaltung ein völlig neues Verfahren für die Kfz-Umsetzung für die neu mit dieser Aufgabe betrauten BVG einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit der Berliner Polizei und der Ausbildung der mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitenden regeln. Im Sommer 2018 stimmten sich die beiden Senatsverwaltungen hinsichtlich des Vorgehens ab und noch im August 2018 wurde zu einer entsprechenden Projektgruppe unter Beteiligung der Berliner Polizei, der BVG und der für die Rechtsaufsicht über die BVG zuständigen Senatsverwaltung eingeladen. Die Erarbeitung der Ausführungsvorschrift und ihrer vielen Detailregelungen gestaltete sich zeitaufwendig. Im Ergebnis war es aber seit April 2019 möglich , dass die mit der Aufgabe betrauten Beschäftigten der BVG von der Berliner Polizei geschult werden konnten. 10. Warum wurden die Ausführungsvorschriften bisher nicht angepasst? Welche konkreten Gründe liegen für die Verzögerungen in der Anpassung vor? Zu 10.: Die derzeit geltenden Ausführungsvorschriften entsprechen den Vorgaben des BlnMobG in der geltenden Fassung. 11. Über welche Aspekte besteht konkret Uneinigkeit hinsichtlich der Gebührenordnung und der Ausführungsvorschriften ? Zu 11.: Die AV Fahrzeugumsetzung BVG wurde am 04. April 2019 erlassen. Bezüglich der Gebührenordnung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 12. Welcher weiteren Genehmigungen bedarf es, damit die Angestellten der BVG Busspuren endlich frei räumen dürfen? Wann werden diese erteilt sein und aus welchen Gründen sind diese nicht bereits erteilt? Zu 12.: Es bedarf keiner weiteren Genehmigungen. 13: Trifft es zu, dass es Schwierigkeiten / Unklarheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten zur Umsetzung der Maßnahmen / Anpassungen gibt? Wenn ja, inwiefern? Was wird seitens des Senats unternommen , um diese Unklarheiten zu beseitigen? Zu 13.: Dem Senat sind derzeit keine Schwierigkeiten oder Unklarheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten zur Umsetzung der Maßnahmen oder Anpassungen bekannt. 14. Wie viele Abschleppfahrzeuge wurden bisher von der BVG angeschafft? Wann wurden die drei im Artikel bezeichneten Abschleppfahrzeuge konkret bestellt bzw. wann erfolgte der Einkauf? 15. Weshalb wurden die angeforderten / bestellten drei Abschleppfahrzeuge erst jetzt geliefert? - 4 - 16. Wie viele Abschleppfahrzeuge (welcher Art) wurden in Summe wann bestellt? Wann sollen diese konkret geliefert werden? 17. Ist es vorgesehen, alle geplanten Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu bestellen? Wenn nein, warum wird nun so vorgegangen? Zu 14. bis 17.: Die BVG teilt mit, dass sie beabsichtigt hatte, acht Abschleppwagen als Neufahrzeuge im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung zu beschaffen. Aufgrund der eingegangenen Angebote konnten lediglich zwei große Abschleppfahrzeuge bestellt werden. Das Vergabeverfahren für die weiteren ausgeschriebenen sechs kleinen Fahrzeuge musste aufgehoben werden. Die Lieferung der beiden bestellten großen Neufahrzeuge wird im Februar und im April 2020 erfolgen. Um dennoch spätestens zum 01. Januar 2020 die Abschlepptätigkeit aufnehmen zu können, hat die BVG beschlossen, kurzfristig zusätzlich zu den Neufahrzeugen Gebrauchtfahrzeuge zu beschaffen. Nach sorgfältiger Markterkundung und Begutachtung waren zu diesem Zeitpunkt drei den Anforderungen der BVG entsprechende Abschleppfahrzeuge am Markt verfügbar. Diese wurden im September 2019 bestellt, die Übergabe an und Überführung durch die BVG erfolgten Mitte Oktober 2019. 18. Wie viele BVG-Mitarbeiter sind bereits mit der Umsetzung von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen beschäftigt? Zu 18.: Die BVG teilt mit, dass derzeit 14 Beschäftigte der BVG an der polizeilichen Umsetzung von Fahrzeugen mitwirken. Ab 01. November 2019 sollen hierfür 30 Beschäftigte im Einsatz sein. 19. Trifft es zu, dass bisher lediglich sechs BVG-Mitarbeiter für die Umsetzung verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge ausgebildet wurden? Wodurch erklärt sich die geringe Anzahl an geschulten Personal ? 20. Wann und wie viele weitere Mitarbeiter sollen ausgebildet werden (bitte mit Darstellung der Anzahl der Mitarbeiter in einer entsprechenden Zeitschiene)? 21. Trifft es zu, dass insgesamt 79 hauptamtliche BVG-Mitarbeiter durch die Polizei für die Prozesse rund um die Abschleppvorgänge ausgebildet werden sollen? Zu 19. bis 21.: Die BVG teilte mit, dass bisher 46 Beschäftigte der BVG bei der Polizei ausgebildet wurden. Weitere BVG-Beschäftigte werden bei Bedarf im nächsten Jahr ausgebildet. 22. Welche weiteren Gründe gibt es im Einzelnen dafür, dass der Senat die Voraussetzungen zum Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen durch die BVG bisher nicht umfassend geschaffen hat? Zu 22.: Dem Senat sind keine weiteren Gründe bekannt. 23. Wie steht der Senat dazu, dass dem diesbezüglichen Beschluss durch das „Berliner Mobilitätsgesetz “ somit der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 MobG nur unzureichend bis gar nicht Rechnung getragen wird? Zu 23.: Der Senat teilt diese Einschätzung nicht. Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung hat im Einvernehmen mit der für die Polizei zuständigen Senatsverwal- - 5 - tung die Ausführungsvorschrift nach § 23 Abs. 4 BlnMobG vom 04. April 2019 erlassen . Im nächsten Schritt erfolgt nach Abschluss der verwaltungsinternen Abstimmung der Erlass der Gebührenordnung nach § 23 Abs. 5 BlnMobG durch den Senat. Parallel erfolgte die notwendige Schaffung der Voraussetzungen für die operative Umsetzung des § 23 BlnMobG durch die BVG. 24. Was unternimmt der Senat konkret (bitte unter Ausführung der einzelnen Maßnahmen), um die BVG so schnell wie möglich in die Situation zu versetzen, selbständig Falschparker umsetzen zu können ? Bis wann gedenkt der Senat, die hierfür entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen? Zu 24.: Hierzu wird auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen verwiesen. 25. Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen? Zu 25.: Von Seiten des Senats ist der Beantwortung nichts hinzuzufügen. Berlin, den 31. Oktober 2019 In Vertretung Barbro D r e h e r ........................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe