Drucksache 18 / 21 346 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 18. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Oktober 2019) zum Thema: E-Scooter (Teil II) und Antwort vom 07. Nov. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21346 vom 18. Oktober 2019 über E-Scooter (Teil II) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele öffentlich nutzbare E-Scooter gibt es seit Einführung aktuell in Berlin? Antwort zu 1: Der Senat geht von circa 15.000 E-Tretrollern aus, die zurzeit im Land Berlin zur Anmietung zur Verfügung stehen. Frage 2: Wie viele und welche Anbieter bieten zurzeit ihre E-Scooter in Berlin an? Antwort zu 2: Zurzeit sind sechs Unternehmen im Land Berlin tätig; es sind die Anbieter „Bird“, „Circ“, „Jump“, „Lime“, „Tier mobility“ und „Voi“. Die in der Antwort zu Frage 1 genannte Anzahl bezieht sich auf alle sechs Anbieter. Frage 3: Steht der Senat mit weiteren E-Scooter-Anbietern in Verhandlungen? Wenn ja, mit welchen und ab wann treten diese in Berlin auf den Markt? Antwort zu 3: Vier weitere Unternehmen („Bolt Mobility“, „Helbiz“, „Samocat“ und ein Unternehmen in Gründung) haben den Senat um Gespräche vor Markteintritt gebeten, die noch ausstehen. 2 Frage 4: Welche Regeln und Absprachen, vergleichbar mit den Regelungen in München und/oder Bremen, wurden bislang und werden zukünftig mit den Anbietern getroffen? Antwort zu 4: Auf die Antworten zu den Fragen 5, 6, 9, 10 und 11 der Schriftlichen Anfrage 18/20815 sowie der Antwort zu Frage 3 der Schriftlichen Anfrage 18/20502 wird verwiesen. Frage 5: Gibt es eine festgelegte begrenzte Stückzahl, die jeder Anbieter in Berlin in Umlauf bringen darf? Frage 6: Soll künftig eine zahlenmäßige Begrenzung eingeführt werden? Antwort zu 5 und 6: Das bundesweit einheitliche Straßenverkehrsrecht sieht flächenhafte Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Fahrzeugarten bereits grundsätzlich nicht vor. E- Tretroller sind Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und für den Verkehr allgemein zugelassen. Das gilt für E-Tretroller von Privatpersonen gleichermaßen wie für stationslose von Vermietunternehmen. Aus dem Grund können E-Tretroller- Sharinganbietern auch keine örtlichen Vorgaben (Innenbezirk oder Außenbezirk beziehungsweise Begrenzung der Stückzahl) hinsichtlich ihres Geschäftsgebiets gemacht werden. Frage 7: Gibt es Straßen / Orte in Berlin, wo das Abstellen und Parken von E-Scootern untersagt oder verboten ist? Frage 8: Soll es künftig Orte in Berlin geben, an denen das Abstellen und Ablegen von E-Scootern gänzlich untersagt ist? Welche Orte sollen dies sein? Antwort zu 7 und 8: Auf die Antwort zu Frage 3 der Schriftlichen Anfrage 18/20502 wird verwiesen. Frage 9: Gibt es Regelungen, dass nur eine begrenzte Stückzahl an einem Ort abgestellt werden darf? Antwort zu 9: Im Kriterienkatalog (Hinweise und Anforderungen für das Abstellen von stationslosen Fahrradverleihsystemen auf öffentlichen Straßen im Land Berlin) ist festgelegt, dass maximal vier Fahrzeuge an einem Ort gebündelt abgestellt werden dürfen. 3 Frage 10: Ist das Abstellen von E-Scootern auf Grünflächen und Parkanlagen untersagt? Antwort zu 10: Grundsätzlich ist in Parkanlagen beziehungsweise Grünflächen das Befahren mit und Abstellen von E-Tretrollern verboten (§ 6 Absatz 1 Ziffer 5 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 der Schriftlichen Anfrage 18/20815 verwiesen. Frage 11: Wie viele Bußgelder wurden seit der Einführung von Leih-E-Scootern in Berlin verhängt? Antwort zu 11: Im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 16. Oktober 2019 wurden durch die Bußgeldstelle insgesamt 1.242 Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit E-Scootern bearbeitet. Die Verstöße sind mehrheitlich mit Verwarnungsgeldern belegt. Eine automatisierte valide Datenrecherche zur Höhe der eingenommenen Buß- bzw. Verwarnungsgelder im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Frage 12: Wie viele Unfälle mit E-Scootern haben sich seit Einführung der E-Scooter in Berlin ereignet? Frage 13: Wie viele verletzte Menschen gab es hierbei? Antwort zu 12 und 13: Im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 30. September 2019 wurden insgesamt 176 Verkehrsunfälle mit Beteiligung von E-Scootern polizeilich registriert. Dabei wurden 21 Unfallbeteiligte schwer und 110 leicht verletzt (Stand 25. Oktober 2019). Frage 14: Bei wie vielen E-Scooter-Fahrern lag auf Grund von Alkohol und entsprechenden Blutalkoholwerten eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vor, die ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hatten? Antwort zu 14: Im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 16. Oktober 2019 wurden bei der Bußgeldstelle 108 Verkehrsordnungswidrigkeiten zu § 24a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (0,5 Promille- Grenze), 22 Verstöße zu § 24a Absatz 2 StVG (Fahren unter Wirkung berauschender Mittel) und ein Verstoß gegen § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger) bearbeitet. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG sind mit Bußgeldern in Höhe von mindestens 500 Euro und einem Fahrverbot von mindestens einem Monat belegt, solche nach § 24c StVG mit Bußgeldern in Höhe von mindestens 250 Euro. 4 Eine automatisierte valide Datenrecherche zu Strafermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Frage 15: Sieht der Senat die Notwendigkeit für die Einführung einer Helmpflicht? Antwort zu 15: Maßnahmen, die zur Steigerung der Verkehrssicherheit führen können, werden grundsätzlich begrüßt. Eine Helmtragepflicht sieht die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) nicht vor. Das Tragen eines Schutzhelmes wird aus Gründen der Verkehrssicherheit ausdrücklich empfohlen. Auf die Antwort zur Frage 10 der Schriftlichen Anfrage 18/20224 vom 26. Juli 2019 wird verwiesen. Frage 16: Wie viele der E-Scooter werden derzeit monatlich aus Berliner Gewässern geborgen? Antwort zu 16: Seit Einführung der E-Scooter in Berlin hat die Gewässerunterhaltung circa 10 E-Tretroller aus den Berliner Gewässern geborgen. Die geborgenen Gegenstände werden nicht gesondert unterschieden beziehungsweise statistisch erfasst. Frage 17: Wer vollzieht die Bergung und wer kommt für das Bergen der Fahrzeuge auf? Gibt es konkrete Regelungen, innerhalb welcher Zeit solch ein Fahrzeug geborgen werden muss? Antwort zu 17: Die Gewässerunterhaltung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist für die Beseitigung herrenlosen Unrates aus den fließenden Gewässern 1. und 2. Ordnung in Berlin zuständig. Hierfür sind Firmen mit der Gewässerreinigung beauftragt. Diese bergen bei den regelmäßigen Reinigungstouren beziehungsweise zeitnah auf gesonderte Meldung auch E-Tretroller aus den Gewässern. Konkrete Regelungen, innerhalb welcher Zeit E-Tretroller zu bergen sind, bestehen nicht. Frage 18: Beabsichtigt der Senat, weiter Elektrokleinfahrzeuge wie z.B.Hoverboard oder OneWheel gegebenenfalls unter bestimmten straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen im öffentlichen Straßenverkehr" zuzulassen? Antwort zu 18: Nein. Die Zulassung von Kraftfahrzeugen für den Straßenverkehr regelt der Bund. 5 Frage 19: Wenn ja, wie gewährleistet der Senat die Sicherheit im Straßenverkehr? Antwort zu 19: Entfällt. Berlin, den 07.11.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz