Drucksache 18 / 21 395 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 25. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Oktober 2019) zum Thema: Erteilung von Hausverboten gegen ehrenamtlich Engagierte durch Flüchtlingsunterkünfte und Antwort vom 11. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Katina Schubert (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21395 vom 25. Oktober 2019 über Erteilung von Hausverboten gegen ehrenamtlich Engagierte durch Flüchtlingsunterkünfte ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Hausverbote wurden in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2019 in Flüchtlingsunterkünften gegenüber ehrenamtlich Engagierten ausgesprochen und - wenn bekannt - welche Vorwürfe lagen diesen zugrunde? (Bitte nach Jahren und Standorten aufschlüsseln) 5. In wie vielen Fällen wurde seit 2015 ein Widerspruch gegen ein zuvor erteiltes Hausverbot eingelegt? (Bitte nach Jahren und Standorten aufschlüsseln.) 6. Wie viele der in Frage 5 benannten Widerspruchsverfahren gegen zuvor erteilte Hausverbote waren erfolgreich? (Bitte nach Jahren und Standorten aufschlüsseln.) Zu 1., 5. und 6.: Aufgrund der geringen Fallzahlen ist lediglich eine Beantwortung in allgemeiner Form angezeigt, da andernfalls eine Identifizierung der betroffenen Personen nicht ausgeschlossen ist. In dem Jahr 2017 wurden insgesamt fünf Hausverbote in vier verschiedenen Unterkünften erteilt. Die teilweise bekannten Gründe waren das Sammeln von Informationen zur Weitergabe an Dritte als auch strafrechtlich relevantes Verhalten. Zwei der erteilten Hausverbote wurden aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs aufgehoben. In dem Jahr 2018 und 2019 wurden insgesamt drei Hausverbote in drei verschiedenen Unterkünften erteilt. Die Gründe hierfür waren ausschließlich strafrechtlich relevantes Verhalten. Die eingelegten Widersprüche bezüglichen der zwei im Jahr 2019 erteilten Hausverbote waren nicht erfolgreich. 2 2. Nach welchen Kriterien richtet sich die Erteilung eines Hausverbots gegenüber ehrenamtlich Engagierten bzw. außenstehenden Dritten durch die Unterkünfte? Welche Folge hat eine Nichteinhaltung dieser? Zu 2.: Es gibt keinen abschließenden Katalog mit konkret aufgelisteten Kriterien für die Erteilung eines Hausverbots gegenüber ehrenamtlich Engagierten. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung und richtet sich nach der Schwere und Art des vorgeworfenen Verhaltens. Grundsätzlich besteht lt. der in den Unterkünften des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) geltenden Hausordnung, die öffentlich in allen Unterkünften aushängt - bei Hausverboten nachfolgend geschilderte Verfahrensweise: Verstöße gegen die Hausordnung werden von der jeweiligen Betreiberin/vom jeweiligen Betreiber zunächst schriftlich durch Abmahnung geahndet. Bei Wiederholung von Fehlverhalten kann durch die jeweilige Betreiberin/den jeweiligen Betreiber schriftlich ein Hausverbot erteilt werden. Hausverbote müssen schriftlich ausgesprochen und begründet werden. Nur in Ausnahmefällen, bei Gefahr in Verzug, Gefährdung von Menschen in der Unterkunft sowie bei polizeilich angezeigten Straftatbeständen darf auch durch die Schichtleitung des Sicherheitsdienstleistungsunternehmens der Unterkunft ein Hausverbot ausgesprochen werden, wenn die Einrichtungsleitung nicht vor Ort ist. Erteilte Hausverbote sind seitens der Betreiberinnen und Betreiber gegen über dem LAF anzuzeigen und werden hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensweise geprüft. Das Hausverbot kann gegebenenfalls durch das LAF aufgehoben werden. 3. Welche maximale Gültigkeit darf ein Hausverbot besitzen? Darf ein Hausverbot auch unbegrenzt gelten? Wenn ja, gibt es im Sinne der Verhältnismäßigkeit Möglichkeiten zur zeitlichen Begrenzung bzw. Milderung des zuvor zeitlich unbegrenzt ausgesprochen Hausverbotes? Zu 3.: Ein Hausverbot ist zeitlich zu begrenzen. Die Dauer ist auf maximal drei Monate festzulegen und gilt nur für die ausstellende Unterkunft. Ein sofortiges Hausverbot ist bei polizeilich angezeigten Straftatbeständen möglich. In solchen Fällen kann, in Rücksprache mit dem LAF, auch ein zeitlich unbegrenztes Hausverbot ausgesprochen werden. Bei einem zeitlich unbefristeten Hausverbot kann nach Wegfall der Ursache des zeitlichen Befristungsrahmens das Hausverbot erneut geprüft und dann gegebenenfalls zeitlich befristet verlängert oder vollständig zurückgenommen werden. 4. Wo und wie kann Widerspruch gegen ein ausgesprochenes Hausverbot eingelegt werden? Nach welchen Kriterien richtet sich die Prüfung des Widerspruchsverfahrens? Zu 4.: Widerspruch kann beim LAF eingelegt werden. Das erteilte Hausverbot wird auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen und des Grundes geprüft. Bei Bedarf erfolgt eine Herbeiführung einer gütlichen Beilegung der Ursachen durch alle Beteiligten. 7. Wie bewertet der Senat in Berücksichtigung der Gesmtumstände die Verhältnismäßigkeit zwischen ausgeprochenen Hausverboten und den zugrunde liegenden Vorwurferhebungen gegenüber ehrenamtlich Engagierte? Zu 7.: Die Fachaufsicht der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales über das LAF erstreckt sich auf die recht- und ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben 3 und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens. Angesichts der geringen Fallzahlen an ausgesprochenen Hausverboten besteht kein Anlass zur Annahme systematischen Fehlverhaltens des LAF. In der Mehrzahl wurden die Hausverbote aufgrund von strafrechtlich relevantem Verhalten ausgesprochen, so dass in diesen Fällen die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales erarbeitet zurzeit zusammen mit dem LAF eine allgemein gültige Hausordnung für alle Unterkünfte des LAF, aus der sich der Umgang mit Hausverboten ergibt, um hierzu zu allgemeingültigen Verfahrensweisen zu gelangen. Berlin, den 11. November 2019 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales