Drucksache 18 / 21 399 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 27. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Oktober 2019) zum Thema: Theorie und Praxis des Wirtschaftsstrafgesetzes in Berlin und Antwort vom 11. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21399 vom 27.10.2019 über Theorie und Praxis des Wirtschaftsstrafgesetzes in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft auch Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirke um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie werden nachfolgend wiedergegeben. 1) Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WiStrG (bitte gegliedert nach Tatbeständen) in den jeweiligen Berliner Bezirken in den Jahren 2014 bis 2018 und wie viele in 2019 eingeleitet worden? 2) Welche Gesamtgeldbußen sind in den jeweiligen Zeiträumen zu 1) im Zuge der Verfahren zu 1) in den jeweiligen Bezirken festgesetzt worden? Welches war die höchste Geldbuße? Zu 1. und 2.: Der § 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954) bietet nicht die Möglichkeit, „aus sich selbst heraus“ Verfahren zu führen. Vielmehr dient diese Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage für Ordnungswidrigkeitsvorschriften in Verordnungen über 1. Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge, 2. Preisangaben, 3. Zahlungs- und Lieferbedingungen oder, 4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen, in denen dann auf § 3 WiStrG 1954 verwiesen wird. Das bedeutet, § 3 WiStrG 1954 kommt nur in Verbindung mit einer anderen Vorschrift zur Anwendung. Dem Senat sind lediglich die nachfolgend genannten zwei Vorschriften bekannt, die auf § 3 WiStrG 1954 verweisen: 2 § 10 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verweist auf „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954“. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Preisangabenverordnung (PAngV) liegt bei den Bezirken. Angaben zu Fallzahlen und Bußgeldhöhen der dort geführten Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden bei den Bezirken abgefragt . Die zugelieferten Daten sind der Anlage 1 zu entnehmen. § 11 der Preisverordnung VO PR 30/53 verweist allgemein auf die „Strafbestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes“. Somit kommen hier § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 WiStrG 1954 in Betracht. Verstöße gegen Preisregelungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 WiStrG 1954 fallen laut Nr. 7 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Berlin) in die Zuständigkeit des für Wirtschaft zuständigen Mitglieds des Senats (Stand 2019). Die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet der Preisbildung und der Preisüberwachung ergeben sich aus der Normierung zu Preisen und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53). In dem abgefragten Zeitraum wurden in Berlin keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet bzw. abgeschlossen. 3) Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nach § 4 WiStrG in den jeweiligen Berliner Bezirken in den Jahren 2014 bis 2018 und wie viele in 2019 eingeleitet worden? 4) Welche Gesamtgeldbußen sind in den jeweiligen Zeiträumen zu 3) im Zuge der Verfahren zu 3) in den jeweiligen Bezirken festgesetzt worden? Welches war die höchste Geldbuße? 5) Was konkret sind nach Auffassung des Senats „Gegenstände oder Dienstleistungen des lebenswichtigen Bedarfs“ im Sinne des § 4 WiStrG? Fallen Angebote landeseigener Gesellschaften (e.g. Abfallentsorgung/BSR) in diese Definition? Falls ja, welche? Zu 3. bis 5.: Sowohl in den Jahren 2014 bis 2018 als auch im Jahr 2019 ist kein Verfahren nach § 4 WiStrG 1954 geführt worden. Entsprechend wurden auch keine Geldbußen festgesetzt (Frage 4). § 4 WiStrG 1954 war bislang nur vereinzelt Gegenstand der Rechtsprechung, da die Norm wegen der effektiven, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bereitgestellten Eingriffsmöglichkeiten für die Kartellbehörden nur selten Anwendung findet. In der bisherigen Entscheidungspraxis wurde die Lebenswichtigkeit von Gegenständen (Güter, die veräußert werden können) oder Leistungen (alle Dienstleistungen , die im Rahmen einer Gewerbe- oder Berufstätigkeit erbracht werden können ) nach ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit beurteilt; sie wurden schon dann als lebenswichtig angesehen, wenn sie unter Berücksichtigung des heutigen Lebensstandards zur unmittelbaren oder mittelbaren Befriedigung der berechtigten materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich sind. Sofern aus den wenigen zu § 4 WiStrG 1954 veröffentlichten und verfügbaren Entscheidungen ersichtlich , lag der Schwerpunkt der Anwendung der Norm bei der Vermietung von Gewerberäumlichkeiten. Inwiefern Angebote landeseigener Gesellschaften diesen Tatbestand erfüllen würden , wäre jedenfalls im Einzelfall durch Untersuchung der Marktverhältnisse zu beurteilen und kann nicht pauschal beantwortet werden. Um zu verhindern, dass marktstarke Positionen zu Lasten der Verbraucher und Verbraucherinnen ausgenutzt wer- 3 den, liefert jedoch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die gebräuchlicheren Eingriffsgrundlagen - und eine gefestigte Fallpraxis - für die Kartellbehörden im Bund und den Ländern, um den Missbrauch marktstarker Positionen zu unterbinden . 6) Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nach § 5 WiStrG in den jeweiligen Berliner Bezirken in den Jahren 2014 bis 2018 und wie viele in 2019 eingeleitet worden? Zu 6.: Die zugelieferten Daten sind der Anlage 2 zu entnehmen. 7) Welches „übliche Entgelt“ legen der Senat oder die jeweiligen Bezirke bei der Anwendung des § 5 WiStrG für Wohnungen zugrunde? Nach welchen Kriterien bestimmt wer bei Senat oder Bezirken das übliche Entgelt und damit die Einschreitschwelle? 8) Welches „übliche Entgelt“ legen der Senat oder die jeweiligen Bezirke bei der Anwendung des § 5 WiStrG für Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern zugrunde? Nach welchen Kriterien bestimmt wer bei Senat oder Bezirken das übliche Entgelt und damit die Einschreitschwelle? Zu 7. und 8.: Nach Auskunft der Bezirke bestimmt sich die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem jeweils gültigen Mietspiegel. Der Mietspiegel wird vom Senat regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Die Miete darf nach dem Gesetz die dort genannten Werte nicht um mehr als 20% überschreiten. Tatbestandlich erforderlich ist zudem das Ausnutzen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Tatbestandsmerkmal des „Ausnutzens“ nur gegeben, wenn der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann. Hierbei muss zwischen der Mangellage und dem Ausnutzen ein Kausalzusammenhang bestehen. Es kommt also darauf an, ob der konkrete Mieter im Einzelfall besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche gehabt hat. Der Mieter muss dabei im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat und weshalb diese Suche erfolglos geblieben ist. Dies sei (lt. BGH) notwendig, weil auf Seiten des Mieters viele denkbare Motivlagen zum Vertragsabschluss geführt haben können. Wer die geforderte Miete ohne Weiteres oder aus besonderen persönlichen Gründen zu zahlen bereit ist, wer also eine objektiv bestehende Ausweichmöglichkeit nicht wahrnimmt, wird nicht "ausgenutzt". Als Ausweichmöglichkeit wird hierbei auf das gesamte Stadtgebiet abgestellt. Es muss also der Nachweis geführt werden, dass in Berlin keine günstigere vergleichbare Wohnung angeboten wurde. In Bezug auf Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind die Werte des Mietspiegels nicht einschlägig. Da hier der Mietspiegel nicht gilt, ist die ortsübliche Vergleichsmiete individuell (evtl. durch Vergleichsobjekte) zu ermitteln. 9) Welche Gesamtgeldbußen sind in den jeweiligen Zeiträumen zu 6) im Zuge der Verfahren zu 7) und 8) in den jeweiligen Bezirken festgesetzt worden? Welches war die höchste Geldbuße? 4 Zu 9.: Die zugelieferten Daten sind der Anlage 2 zu entnehmen. 10) Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nach § 6 WiStrG in den jeweiligen Berliner Bezirken in den Jahren 2014 bis 2018 und wie viele in 2019 eingeleitet worden? 11) Welche Gesamtgeldbußen sind in den jeweiligen Zeiträumen zu 10) im Zuge der Verfahren zu 10) in den jeweiligen Bezirken festgesetzt worden? Welches war die höchste Geldbuße? Zu 10. und 11.: Der § 6 WiStrG 1954 in der vorliegenden Fassung wurde durch Art. 3 des Mietrechtsanpassungsgesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2648) in das Gesetz eingefügt und ist erst am 1.1.2019 in Kraft getreten. Somit können in dem Zeitraum von 2014 bis 2018 keine Verfahren auf dieser Grundlage geführt worden sein. Auch für 2019 hat die Abfrage in den Bezirken kein Verfahren ergeben. Vorbemerkung zur Frage 12: Die Schriftliche Anfrage beinhaltet in Frage 12 einen Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. Der Antrag wurde zur Kenntnis genommen und wird durch die zuständige Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe bearbeitet und von dieser Antwort unabhängig beschieden werden. Aus Sicht des Senats sollten Akteneinsichtsanträge jedoch auch künftig und wie bisher üblich gesondert bei der zuständigen Dienststelle gestellt und nicht in den Fragetext von Schriftlichen Anfragen aufgenommen werden, um insbesondere angesichts der Veröffentlichung der Antworten eine durchgängige Kohärenz von Fragen und Antworten zu wahren. 12) Wann ist diese Anfrage a) der zuständigen, die Antworten koordinierenden Stelle bei welcher Senatsverwaltung zugegangen, b) wann den jeweiligen Bezirken und c) wie viele Werktage Frist hatten die jeweiligen Sachbearbeiter in den jeweiligen Bezirken für eine Antwort zur Verfügung? Abschließend beantrage ich hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB in sämtliche bei der beantwortenden Senatsverwaltung zu dieser Anfrage vorliegenden Akten, insbesondere die mit den jeweiligen Bezirken geführte Korrespondenz. Zu 12. a) bis c): Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ist am 31. Oktober 2019 mit der Beantwortung dieser Anfrage beauftragt worden. Die Bezirke sind am selben Tag gebeten worden, zuzuliefern. Die beantwortende Verwaltung bittet um Zulieferung innerhalb von drei Werktagen, um eine fristgerechte Bearbeitung sicher zu stellen . In der Regel wird diese Frist von den Bezirken eingehalten. Berlin, den 11.11.2019 In Vertretung Christian R i c k e r t s …………………………………….. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe 5 Anlage 1 Verfahren gemäß § 10 Preisangabenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 wegen Verstoßes gegen Preisangabenvorschriften Bezirksamt Jahr Anzahl der Verfahren Gesamtgeldbußen in € höchste Geldbuße in € Charlottenburg-Wilmersdorf 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt Friedrichshain-Kreuzberg 2014 x) 2015 x) 2016 x) 2017 x) 2018 x) 2019 x) x) Es wird keine Statistik geführt, die zu den gestellten Fragen nach der Anzahl von Bußgeldverfahren bzw. nach Bußgeldsummen Auskunft gibt. Marzahn-Hellersdorf 2014 x) 2015 x) 2016 x) 2017 x) 2018 x) 2019 x) x) Es wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt, die auch mit Bußgeldern geahndet wurden. Eine statistische Erfassung ist nicht erfolgt und kann in dem Umfang in der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Mitte 2014 106 6.200,00 x) 2015 117 6.590,00 x) 2016 111 6.970,00 x) 2017 95 8.025,00 x) 2018 128 12.310,00 x) 2019 189 11.685,00 x) x) Hierzu liegen keine Angaben vor. 6 Bezirksamt Jahr Anzahl der Verfahren Gesamtgeldbußen in € höchste Geldbuße in € Neukölln 2014 364 x) 26.570,00 x) xx) 2015 2016 2017 2018 2019 72 2.780,00 xx) x) Der Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2018 wurde in der Beantwortung zusammengefasst. xx) Hierzu liegen keine Angaben vor. Pankow 2014 22 1.050,00 x) 2015 72 3.850,00 x) 2016 170 8.460,00 x) 2017 53 2.700,00 x) 2018 66 3.150,00 x) 2019 32 550,00 x) x) Eine Höchstgeldbuße kann nicht gesondert benannt werden , da auch die Preisangabenverordnung in der Mehrzahl als einer von mehreren Tatbeständen in Tatmehrheit in Bußgeldbescheiden geahndet wurde/wird. Reinickendorf 2014 9 1.070,00 x) 2015 11 970,00 x) 2016 7 375,00 x) 2017 11 575,00 x) 2018 4 250,00 x) 2019 10 250,00 x) x) Hierzu liegen keine Angaben vor. Spandau 2014 33 2.394,38 x) 2015 34 2.840,00 x) 2016 31 2.700,00 x) 2017 53 4.880,00 x) 2018 34 2.370,00 x) 2019 9 620,00 x) x) Hierzu liegen keine Angaben vor. 7 Bezirksamt Jahr Anzahl der Verfahren Gesamtgeldbußen in € höchste Geldbuße in € Steglitz-Zehlendorf 2014 8 0 150,00 x) 2015 2 300,00 2016 1 150,00 2017 0 entfällt 2018 11 625,00 2019 5 150,00 x) Die Angabe wurde auf die höchste Geldbuße in dem gesamten Zeitraum bezogen. Tempelhof-Schöneberg 2014 x) 2015 x) 2016 x) 2017 x) 2018 x) 2019 x) x) Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Rechtsgrundlage und Jahren sortiert, sind aus internen Datensätzen der Lebensmittelüberwachung nicht abschließend zu ermitteln. Treptow-Köpenick 2014 83 4.300,00 x) 2015 38 2.180,00 x) 2016 54 3.430,00 x) 2017 22 1.140,00 x) 2018 29 1.400,00 x) 2019 21 890,00 x) x) Die statistische Auswertung erfolgte mit dem Fachprogramm EurOwiG. Die Ermittlung der jeweils höchsten festgesetzten Einzelgeldbuße ist mit dem Fachprogramm nicht möglich. 8 Anlage 2 Verfahren gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 Bezirksamt Jahr Anzahl der Verfahren Gesamtgeldbußen in € höchste Geldbuße in € Charlottenburg-Wilmersdorf 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt Friedrichshain-Kreuzberg 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt Lichtenberg 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt Marzahn-Hellersdorf 2014 1 x) x) 0 x) entfällt 2015 2016 2017 2018 2019 1 0 entfällt x) Der Zeitraum 2014 bis 2018 wurde in der Antwort zusammengefasst . 9 Bezirksamt Jahr Anzahl der Verfahren Gesamtgeldbußen in € höchste Geldbuße in € Pankow 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt Reinickendorf 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt Spandau 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt Steglitz-Zehlendorf 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt In den Jahren 2014 - 2018 ist es zu zwei Anträgen auf Prüfung einer Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG 1954 im Wohnungsamt gekommen. Jedoch sind in beiden Antragsverfahren keine Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden, da die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage nicht erfüllt waren. Nach aktueller Rechtsprechung ist weiterhin ein Beweis zur Ausnutzung einer konkreten Notlage des Betroffenen zu führen, der jedoch in beiden Fällen vom Antragsteller nicht nachgewiesen werden konnte. Im Jahr 2019 ist bisher kein Antrag auf Prüfung einer Mietpreisüberhöhung hier eingegangen. 10 Bezirksamt Jahr Anzahl der Verfahren Gesamtgeldbußen in € höchste Geldbuße in € Tempelhof-Schöneberg 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt In Tempelhof-Schöneberg wurden im Bereich Wohnen in dem genannten Zeitraum keine Ordnungswidrigkeitsverfahren auf der Grundlage des § 5 WiStrG 1954 eingeleitet. Das ist darin begründet, dass einerseits keine entsprechenden Fälle angezeigt wurden, andererseits die Vorschrift durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Praxis kaum anwendbar ist. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStrG 1954 liegt nämlich nur dann vor, wenn die folgenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: 1. Die im Mietvertrag vereinbarte Miete muss mindestens 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. 2. Es muss ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen vorliegen. 3. Der Vermieter muss dieses geringe Angebot ausgenutzt haben, um eine überhöhte Miete zu verlangen. 4. Schließlich muss der Vermieter schuldhaft gehandelt haben . Es muss daher festgestellt werden, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 WiStrG 1954 wenn überhaupt, dann in nur sehr wenigen Einzelfällen gerichtsfest nachzuweisen sein wird. Es ist daher sehr schwierig bis unmöglich , eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStrG 1954 wirksam zu verfolgen. Treptow-Köpenick 2014 0 entfällt entfällt 2015 0 entfällt entfällt 2016 0 entfällt entfällt 2017 0 entfällt entfällt 2018 0 entfällt entfällt 2019 0 entfällt entfällt