Drucksache 18 / 21 404 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Henkel (CDU) vom 25. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Oktober 2019) zum Thema: Umsetzung eines geplanten PKW-Verbots und Antwort vom 13. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank Henkel (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21404 vom 25. Oktober 2019 über Umsetzung eines geplanten PKW-Verbots Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet der Senat die Forderungen nach einem Fahrverbot für bestimmte PKW-Gruppen (hier sogen. SUV) in bestimmten Stadtteilen? Antwort zu 1: Der Senat beabsichtigt nicht, pauschale Fahrverbote für SUV (Sport Utility Vehicles) für bestimmte Stadtteile einzuführen. Frage 2: Wie definiert der Senat den Bereich „Innenstadtbereich“? Antwort zu 2: Es gibt keinen fest definierten Innenstadtbereich; die Definition hängt von der jeweiligen Thematik ab. Im Verkehrsbereich wird häufig der Bereich innerhalb des Berliner S-Bahn- Rings oder das Gebiet der Umweltzone als Innenstadtbereich gewertet. Frage 3: Auf welcher rechtlichen Grundlage könnten die in Rede stehenden Fahrverbote eingeführt werden? Antwort zu 3: Die Anordnung von Zonenfahrverboten für SUV ist nach dem Straßenverkehrsrecht derzeit nicht möglich: 2 SUV sind für den Verkehr zugelassene Fahrzeuge. Sie stellen keine eigene Fahrzeugart dar, wie z.B. LKW oder PKW, sondern zählen zur Fahrzeugklasse Pkw. Mit dem Ziel einer besseren statistischen Vergleichbarkeit wurde eine Gliederung der Pkw-Modelle nach Segmenten geschaffen, u.a. Geländewagen, SUV, Sportwagen etc. Die Eingruppierung der Modelle erfolgt anhand optischer, technischer und marktorientierter Merkmale. Im Zulassungsdokument sind diesbezügliche Merkmale nicht enthalten. Die von den Zulassungsbehörden mitgeteilte und im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) eingetragene Fahrzeugklasse und Aufbauart ist nicht maßgebend. Eine darauf gründende Regelung wäre demzufolge nicht befolg- und überwachbar. Frage 4: Nach welcher Strafgebührenverordnung sollen eventuelle Vergehen geahndet werden? Antwort zu 4: Es gibt keine Strafgebührenordnung im Verkehrsrecht. Frage 5: Wie beabsichtigt der Senat die Sicherstellung von Ahndungen ggf. nach dem aktuellen Bußgeldkatalog? Frage 6: Welche technischen Kriterien setzt der Senat bei der Definition der zu verbietenden PKW an bzw. wie beabsichtigt der Senat die Einstufung zu verbietender PKW? Frage 7: Wie beabsichtigt der Senat die Identifizierung der bestimmten PKW-Gruppe innerhalb der beabsichtigten Verbotszone? Frage 8: Wer soll für die Einhaltung der Verbotszonen die notwendigen Kontrollen durchführen und mit welchem personellen Aufwand rechnet der Senat bei ordnungsgemäßer Sicherstellung der Einhaltung solcher Fahrverbotszonen? Antwort zu 5 bis zu 8: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. Berlin, den 13.11.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz