Drucksache 18 / 21 421 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thorsten Weiß (AfD) vom 23. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Oktober 2019) zum Thema: Einschulung, Fotografieren und Datenschutz und Antwort vom 07. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Thorsten Weiß (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21421 vom 23. Oktober 2019 über Einschulung, Fotografieren und Datenschutz __________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Ich frage den Senat: 1. Welche Regeln gelten für das Fotografieren und Filmen bei Einschulungsveranstaltungen an Grundschulen , und auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage beruht diese Regel? 2. Welche Regeln gelten für das Fotografieren und Filmen bei Einschulungsveranstaltungen an weiterführenden Schulen, und auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage beruht diese Regel? 3. Welche Regeln gelten für das Fotografieren und Filmen bei Abschlussfeiern, und auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage beruht diese Regel? Zu 1. bis 3.: Wenn an der Schule tätige Dienstkräfte Schülerinnen und Schüler fotografieren oder filmen , bedarf dies stets der Einwilligung der betroffenen Personen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung. Die Erklärung der Einwilligung ist freiwillig, bezieht sich auf einen hinreichend konkreten Verwendungszweck der Fotos oder Filme, wozu ggf. auch die eine gesonderte Einwilligung erfordernde Veröffentlichung in bestimmten Medien gehört, und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (Artikel 6, Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) und Artikel 7 der Verordnung – EU – 679/2016, Datenschutzgrundverordnung, im Folgenden DSGVO). - -2 Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass Eltern, weitere Angehörige oder andere Privatpersonen , die öffentliche schulische Veranstaltungen besuchen, Teilnehmende für persönliche oder familiäre Zwecke, also ohne Bezug zu beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigungen , fotografieren oder filmen. In solchen Fällen ist keine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich, denn weder die Datenschutzgrundverordnung noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind auf diese Fallgestaltungen anwendbar (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) DSGVO, § 1 Absatz 1 Satz 2 BDSG). Dagegen bedarf die Veröffentlichung solcher Aufnahmen der Einwilligung jeder betroffenen Person. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Einwilligung, kann wegen der damit verbundenen Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach dem Kunsturheberrechtsgesetz Schadenersatz verlangt werden. 4. In welcher Form sollen die Schulen auf die entsprechenden Regeln hinweisen und sie durchsetzen? Zu 4.: Die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die für die Schulen zuständigen Datenschutzbeauftragten weisen die an den Schulen tätigen Dienstkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler auf die rechtlichen Regeln für den Umgang mit Fotografien und Filmaufnahmen von Personen hin. Berlin, den 7. November 2019 In Vertretung Beate Stoffers Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie