Drucksache 18 / 21 434 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 29. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Oktober 2019) zum Thema: Krankenstand bei der Polizei Berlin III und Antwort vom 14. Nov. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21434 vom 29. Oktober 2019 über Krankenstand bei der Polizei Berlin III ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Auf meine Anfrage 18/18709 und die Anfrage 18/19084 hat der Senat nicht vollständig geantwortet, da die erfragten Kennzahlen sowohl nach einem Bericht der Berliner Morgenpost vom 31.05.2019 unter Berufung auf die Gewerkschaft der Polizei tagesaktuell in allen Direktionen und Abschnitten erfasst werden und daher vorliegen als auch nach der Antwort auf die Frage zu 6) in der Anfrage 18/19084 bei der Verwaltung vorliegen. Die weitreichende Pflicht des kontrollierten Senats, die Fragen der diesen kontrollierenden Abgeordneten zu beantworten und diesen Auskünfte aus allen Verwaltungsteilen zu verschaffen, konkretisiert das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2016 zu VerfGH 31/15: "Um seine Kontrollfunktion sachgerecht wahrnehmen zu können, muss der Abgeordnete über einen umfassenden Informationszugang zur Verwaltung verfügen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84 -, BVerfGE 70, 324 <355> = juris Rn. 124). Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Fragerecht dazu bestimmt und geeignet, ein strukturelles Wissensdefizit des Parlaments, insbesondere der Opposition, auszugleichen. Das Fragerecht ist in seiner Kontrollfunktion wichtiger Teil des politischen Diskurses und sichert parlamentarischen Minderheiten die Chance, mit einem fundierten Diskurs bei zukünftigen parlamentarischen Wahlen die Mehrheit zu erringen, vgl. Kirschniok-Schmidt, Das Informationsrecht des Abgeordneten nach der Brandenburgischen Landesverfassung, 2010, S. 58). Die Antwort muss nach bestem Wissen vollständig sein. Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen , über die der Senat verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden, d.h. nichts, was bekannt ist oder was mit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschwiegen wird. Nicht vollständig ist auch eine ausweichende Antwort, vgl. StGH Nds vom 25.11.1997 zu StGH 1/97. Die erfragten Kennzahlen sind der Exekutive bekannt. Ob diese im Wege der Selbstermächtigung beschließt, diese dem Parlament vorzuenthalten und „ausschließlich ausgewählten Leitungskräften zur Führungsinformation zur Verfügung zu stellen“, ist nach hiesiger Auffassung unerheblich. In Erfüllung einer etwaigen verfassungsrechtlichen Konfrontationsobliegenheit frage ich daher erneut: Seite 2 von 3 1. Trifft es zu, dass nach einer gegenwärtig gültigen Weisung – seit wann genau? - der Krankenstand bei der Polizei in allen Gliederungseinheiten gesondert tagesaktuell erfasst wird? Falls nein, für welche Gliederungseinheiten der Polizei wird dieser erfasst? 2. Welcher Krankenstand (gesamt) in absoluten und relativen Zahlen bestand nach diesen Meldungen zum 01.04.2010 sowie dem jeweiligen 01.04. der Folgejahre, einschließlich des 01.04.2019? (Bitte sowohl für Beamte inkl. Vollzugsangestellte und Angestellte, gegliedert nach Abschnitten, Direktionen , dort auch nach Organisationseinheiten, also e.g. „Dir 1 K 24 ZentraB“ oder „Dir 1 St 2“, LKA nach Abteilungen und Kommissariaten und Polizeipräsident. Insgesamt bitte wie aufgemeldet vollständig analog dem Organigramm der Polizei Berlin zum Stand November 2018 (e.g. auch „PA FB I, 24. EHu, Justitiariat etc.) 3. Sollten für einzelne Organisationseinheiten diese Daten nicht vorliegen, für welche genau und aus welchem Grunde liegen diese nicht vor? 4. Wie viele der Kranken (gegliedert nach der Frage zu 2) waren zum jeweiligen Stichtag mehr als drei Tage krank, wie viele mehr als 90 Tage? Zu 1. bis 4.: Zu den Fragestellungen 1 bis 4 wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Fragestellers Drucksache 18/18709 verwiesen. 5. Welche Stellen beim Senat - inklusive nachgelagerter Behörden - waren wann genau zwischen Eingang der Anfrage 18/18709 beim Senat an jeweils welchem Tag mit der Erstellung der Antwort befasst? Gleichzeitig beantrage ich hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 I VvB in sämtliche die Beantwortung der Anfrage 18/18709 betreffenden Akten beim Senat. Zu 5.: Auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Fragestellers Drucksache 18/19084 wird verwiesen. Die beantragte Akteneinsicht wurde bereits gewährt. 6. Wie erklärt der Senat die ausdrückliche Verneinung auf die Frage zu 1) in der Anfrage 18/18709 vor dem Hintergrund der Aussage des Sprechers der Gewerkschaft der Polizei? Zu 6.: Auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Fragestellers Drucksache 18/19084 wird verwiesen. Wie die Polizei nun mitteilte, werden darüber hinaus, seit Ende des Jahres 2016 bei der Polizei Berlin ausschließlich zu internen Steuerungszwecken auf den webbasierten Informationsplattformen „Führungsinformation Polizeiatlas (FIPA)“ und „Führungsinformation Neustruktur Abschnitte (FINA)“ Strukturund Belastungsdaten sowie Daten zu An- und Abwesenheiten von Dienstkräften dargestellt . Die Darstellung enthält Daten der einzelnen Polizeiabschnitte in den örtlichen Direktionen und speist sich aus dem Dienstplanungssystem Personal- und Zeitmanagement (PuZMan). Mit diesen Informationsplattformen werden die An- und Abwesenheiten von Dienstkräften in kleinen Organisationseinheiten unterhalb der Dienststellenebene, begrenzt auf die Polizeiabschnitte, periodisch monatlich dargestellt . Eine tagesaktuelle Darstellung erfolgt nicht. Die Daten der Führungsinformation stehen in den Direktionen grundsätzlich nur dem höheren Dienst zur Verfügung. Seite 3 von 3 Unverändert gilt, dass ausschließlich die Statistikstelle Personal bei der Senatsverwaltung für Finanzen dem Abgeordnetenhaus, dem Senat, den Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung, den Beschäftigtenvertretungen, den Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie der Öffentlichkeit statistische Auswertungen über krankheitsbedingte Abwesenheiten im Land Berlin zur Verfügung stellt. 7. Sind seit dem 01.01.2017 Kriterien, welche Mitarbeiter, Fehlzeiten, Arbeitstage oder sonstige Aspekte bei der Erfassung oder Berechnung des Krankenstands bzw. der Gesundheitsquote bei der Polizei Berlin zu berücksichtigen sind, geändert worden? Falls ja, wann durch wen und wie genau? (bitte synoptische Darstellung) Zu 7.: Nein. Berlin, den 14. November 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport