Drucksache 18 / 21 446 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Herbert Mohr und Thorsten Weiß (AfD) vom 23. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Oktober 2019) zum Thema: Regelungen und Rahmenvereinbarung nach § 26 Abs. 3 SGB V und Antwort vom 16. Nov. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) und Herrn Abgeordneten Thorsten Weiß (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21446 vom 23. Oktober 2019 über Regelungen und Rahmenvereinbarung nach § 26 Abs. 3 SGB V ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorwort der beiden Abgeordneten: Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) (BT Drs. Nr. 16/9559) wurden die Regelungen nach § 26 Abs. 3 SGB V geschaffen. In der Begründung des Gesetzentwurfes wird Folgendes ausgeführt: „Das gesunde Aufwachsen von Kindern, das Erkennen von Risiken und der Schutz vor Gefährdungen sind Ausdruck einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung, der sich alle staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu stellen haben. Maßnahmen zur Verbesserung des Kindeswohls und Gesundheitsschutzes fallen primär in die Zuständigkeit der Länder. 1. Ist in Berlin eine wie oben ausgeführte Rahmenvereinbarung nach § 26 Abs. 3 SGB V geschlossen worden - und wenn ja, welche? Zu 1.: Nein. 2. Welche Regelungen zu Einladungs-, Rückmelde- und Erinnerungssystemen zu den Früherkennungsuntersuchungen gibt es im Land Berlin bzw. wie wird Berlin seiner Verantwortung diesbezüglich gerecht? Zu 2.: Diesbezügliche Regelungen sind im Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes vom 17. Dezember 2019 (GVBI. S. 875) enthalten, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, das Kindeswohl und den Gesundheitsschutz zu verbessern. 3. Welche Krankenkassen haben nach Kenntnis des Senats ein Einladungs- oder Erinnerungssystem über anstehende Kinder- oder Jugendgesundheitsuntersuchungen? - 2 -2 Zu 3.: Nach Kenntnis des Senats informieren nachstehend aufgeführte Krankenkassen über anstehende Kinder-oder Jugendgesundheitsuntersuchungen: Die AOK Nordost - Die Gesundheitskrankenkasse, der BKK Landesverband Mitte, die BIG direkt gesund, die Knappschaft, die SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse und der Verband der Ersatzkassen e.V. 4. Wie viele Personen haben im letzten Jahr jeweils an den Gesundheitsuntersuchungen U10, U11, J1 und J2 teilgenommen? Zu 4.: Da dem Senat keine Daten vorliegen, wurde die Kassenärztliche Vereinigung (KV Berlin) diesbezüglich angefragt, mit folgendem Ergebnis: Untersuchungsstufe Teilnehmende Personen nach Angaben der KV Berlin U10 5.528 U11 4.766 J1 11.272 J2 836 5. Ab 2021 sind alle Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen (§ 291a Abs. 5c SGB V). Die elektronische Patientenakte sieht nach § 291a Abs. 3 Nr. 4. SGB V auch die Impfdokumentation vor. Inwieweit wird es durch die Umsetzung der elektronischen Patientenakte ein Erinnerungssystem für Impfzeitpunkte geben? Zu 5.: Nach § 291a Absatz 3 Nummer 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist zwar vorgesehen , dass die elektronische Patientenakte auch Daten über Impfungen enthält. Ein Erinnerungssystem für zukünftige Impfzeitpunkte ist jedoch nicht verpflichtend vorgesehen. Berlin, den 16. November 2019 In Vertretung Martin Matz Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung