Drucksache 18 / 21 453 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tino Schopf (SPD) vom 28. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Oktober 2019) zum Thema: Mehr Tempo beim Infrastrukturausbau – gut für Berlin und Antwort vom 12. Nov. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Tino Schopf (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21453 vom 28. Oktober 2019 über Mehr Tempo beim Infrastrukturausbau – gut für Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Möglichkeiten bestehen derzeit, Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Neu- und Ausbau von Verkehrsinfrastruktur zu beschleunigen, und welche Kernelemente beinhalten diese konkret? Frage 2: Welche Überlegungen gibt es, Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Aus- und Neubau des städtischen ÖPNV zu beschleunigen, ähnlich dem Planungsbeschleunigungsgesetz? Antwort zu 1 und 2: Grundsätzlich legt das allgemeine Planungsrecht (§§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG, Gesetz über die Umweltverträglichkeit - UVPG) sowie das jeweilige spezifische Fachplanungsrecht (u.a. Allgemeinen Eisenbahngesetz – AEG, Personenbeförderungsgesetz - PBefG und Landesseilbahngesetz – LSeilbG) die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine effiziente und beschleunigte Gestaltung von Planungsverfahren mit gesetzlichen Fristen fest. Das gesetzlich normierte Planfeststellungverfahren beinhaltet folgende Kernelemente: 1. vorgelagerte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 VwVfG 2. Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 1- 6 VwVfG a) Einreichung eines vollständigen Plans als Antragstellung durch den Vorhabenträger b) Planauslegung für die Dauer 1 Monats in der betroffenen Gemeinde c) Einholung der Stellungnahmen anderer Behörden innerhalb 1 Monats; parallel erfolgt das Beteiligungsverfahren anderer Betroffener (klagebefugte Vereine, andere Betroffene), die innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben können (Einwendungsfrist von 2 Wochen ist zwingend und kann nicht verlängert werden mit Ausnahme von § 20 UVPG, der eine Einwendungsfrist von 1 Monat normiert) 2 d) Nach Ablauf der Einwendungsfrist folgt der Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG, der innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen ist (sofern Vorhabenträger die Erwiderung auf alle Einwendungen/Stellungnahmen vorgelegt hat) e) Erstellung einer Stellungnahme durch die Anhörungsbehörde, die an die Planfeststellungsbehörde innerhalb 1 Monats nach Abschluss der Erörterung zu erfolgen hat 3. Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 74 VwVfG Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest und entscheidet über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 (BGBl Jahr 2018 I Seite 2237) wurden Beschleunigungsmaßnahmen u.a. im bundesgesetzlichen AEG sowie im Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) normiert. So besteht u.a. die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Anordnung für bestimmte vorbereitende Maßnahmen und Teilmaßnahmen festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 2 AEG) oder auf den Erörterungstermin nach § 18a AEG zu verzichten. Des Weiteren kann nach § 18b AEG für ein Vorhaben abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 VwVfG, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Mit diesen Änderungen können nunmehr Planungsverfahren im Eisenbahnbereich effizienter durchgeführt werden. Im Straßenbahn- und U-Bahnbereich unterblieb die gesetzliche Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an das Planungsbeschleunigungsgesetz. Dies hat die Planfeststellungsbehörde des Landes Berlin im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Planungsbeschleunigungsgesetz moniert und vor dem Hintergrund der Zersplitterung des jeweiligen Fachplanungsrechts im Rahmen der bevorstehenden Novellierung des PBefG vorgeschlagen, das PBefG planungsrechtlich anzupassen. Frage 3: Welche konkreten Rahmenbedingungen müssten gegeben sein, um das Planungs- und Genehmigungsverfahren auch für den städtischen ÖPNV effizient zu beschleunigen? Antwort zu 3: Die konkreten Rahmenbedingen sind im §§ 72 ff. VwVfG sowie im bundesgesetzlichen Fachplanungsrecht §§ 18 ff AEG normiert. Insofern wird auf das Fachgesetz AEG und VwVfG verwiesen. Im Übrigen wird auf Antwort 1 und 2 verwiesen. Frage 4: Inwieweit gibt es seitens der Senatsverwaltung Überlegungen, mittels einer Bundesratsinitiative darauf hinzuwirken, Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Aus- und Neubau des städtischen ÖPNV zu beschleunigen, ähnlich dem Planungsbeschleunigungsgesetz? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, wie sehen die konkreten Maßnahmen/Überlegungen aus 3 Antwort zu 4: Derzeit steht die Novellierung des PBefG und folglich die Anpassung des Planungsrecht an das Planungsbeschleunigungsgesetz im Straßenbahn- und U-Bahnbereich auf Bundesebene an. Das Land Berlin wird die Vorschläge der Bundesregierung prüfen und ggf. Änderungsvorschläge einbringen. Frage 5: Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen? Antwort zu 5: Nein. Berlin, den 12.11.2019 In Vertretung Ingmar Stresse Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz